Teilrücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung
VwVfG § 48 Abs. 1, 3, 4, BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5; BauO Bln § 48 Abs. 3 Sätze 1 und 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Teilrücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung; Stellplatz
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die für die teilweise Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderliche Teilbarkeit setzt lediglich voraus, daß objektiv der herauszulösende Teil eindeutig beschrieben wird und vom Gesamtvorhaben räumlich gegenständlich oder, wenn es sich ausschließlich um einzelne Regelungselemente handelt, innerhalb des rechtlichen Gefüges der Genehmigung abgegrenzt werden kann, und daß ohne den zurückgenommenen Teil noch eine rechtmäßige Baugenehmigung für ein sinnvoll nutzbares Vorhaben verbleibt.
Dagegen kommt es grundsätzlich darauf an, ob dem Bauherrn eine seinen ursprünglichen Vorstellungen hinsichtlich des Umfangs und der Ausgestaltung des Vorhabens entsprechende Genehmigung belassen wird, soweit nicht die Teilrücknahme eine für die Identität des Vorhabens konstitutive Komponente der Genehmigung betrifft.
2. Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung muß rechtlich sowohl in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wirkung der Teilrücknahme beziehen soll, als auch in dem Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids bestehen; jedoch sind spätere die Teilbarkeit betreffende Rechtsänderungen im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.
3. Zur Zulässigkeit der Teilrücknahme einer Baugenehmigung hinsichtlich der außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Hinterland genehmigten Kundenstellplätze für einen Selbstbedienungsmarkt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die teilweise Rücknahme einer Baugenehmigung und die zugleich erlassene Beseitigungsanordnung.
Sie ist Eigentümerin des in Berlin gelegenen 2.749 m2 großen und circa 107 m tiefen Grundstücks. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Der Bebauungsplan sieht dort ein Wohngebiet besonderer Prägung und unter anderem eine hintere Baugrenze in einer Tiefe von circa 48 m vor.
Im Juni 1995 beantragen die Rechtsvorgänger der Antragstellerin die Erteilung der Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus, das in den oberen Geschossen 17 Wohnungen, im Erdgeschoß ein rund 92 m2 großes Ladengeschäft sowie einen Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 490 m2 bei einer Gesamtnutzfläche von rund 611 m2 sowie eine Tiefgarage mit zwölf Stellplätzen für die Bewohner enthält. Ferner waren nach dem zunächst eingereichten Lageplan vom 29. Juli 1995 unmittelbar hinter dem Gebäude entlang der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenze insgesamt sechs Kundenstellplätze sowie eine Anlage für die Einkaufswagen vorgesehen. Das beschaffene Vorhaben beurteilte das hierzu angehörte Stadtplanungsamt in seiner internen Stellungnahme vom 3. Juli 1995, wie bereits zuvor schriftlich am 24. April 1995 gegenüber dem beauftragten Architekten, als planungsrechtlich nach § 34 BauGB und im Hinblick auf die Ziele des laufenden Bebauungsplanverfahrens unbedenklich.
Der Genehmigungsantrag wurde zu einem aus den Verwaltungsvorgängen nicht zu ermittelnden Zeitpunkt durch die Einreichung eines neuen Lageplans vom 18. August 1995 sowie durch die später eingefügten Pläne für das Erdgeschoß vom 22. September 1995 und die Dachaufsicht vom 26. September 1995 dergestalt geändert, daß nunmehr die Errichtung von insgesamt 40 Stellplätzen entlang den seitlichen Grundstücksgrenzen bis zu einer Tiefe von circa 60 m vorgesehen war. Auf der Grundlage der geänderten Phase erteilte das Bauaufsichtsamt ohne erneute Beteiligung des Stadtplanungsamtes am 7. November 1995 die Baugenehmigung für das Vorhaben.
Später verfügte das Bauaufsichtsamt durch den Bescheid vom 6. Mai 1997 die teilweise Rücknahme der Baugenehmigung in bezug auf die in dem genannten Lageplan eingezeichneten, inzwischen in Betonsteinen angelegten Stellplätze Nrn. 7 bis 32 sowie unter Androhung eines Zwangsgeldes deren Beseitigung bis spätestens zur Fertigstellung des Gebäudes; zur Begründung führte es aus, diese Stellplätze seien bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie sich innerhalb des durchgrünten und von Bebauung freigehaltenen Blockinnenbereichs befänden und den Zielen des laufenden Bebauungsplanverfahrens zuwiderliefen.
Die teilweise Rücknahme der Baugenehmigung wegen ihrer Rechtswidrigkeit bezüglich der hinteren 22 Stellplätze gemäß § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG ist offensichtlich rechtmäßig. Ihr steht nicht von vornherein die insoweit fehlende Teilbarkeit der Baugenehmigung entgegen.
Mindestvoraussetzung ist in jedem Fall, daß die Genehmigung in der vorgesehenen Art und Weise überhaupt objektiv teilbar in dem Sinne ist, daß der herauszulösende Teil eindeutig beschrieben wird und vom Gesamtvorhaben räumlich-gegenständlich oder - wenn es sich ausschließlich um einzelne Regelungselemente der Genehmigung handelt -, innerhalb des rechtlichen Gefüges der Genehmigung abgegrenzt werden kann. Im übrigen sind für eine Teilbarkeit jedoch jeweils unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen.
Ausschließlich auf die objektive Teilbarkeit kommt es nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats nur in den Fällen der Drittanfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn an (wird ausgeführt).
Demgegenüber weniger strenge Anforderungen an die Teilbarkeit sind jedoch im Falle der teilweisen Rücknahme einer Baugenehmigung zu stellen. Diese in § 48 Abs. 1 VwVfG ausdrücklich vorgesehene Eingriffsmöglichkeit ist der Behörde eingeräumt, um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt im Wege einer nachträglichen Reduzierung seines Regelungsinhalts oder -umfanges mit der geltenden Rechtsordnung in Einklang zu bringen; diese Befugnis trägt damit zugleich dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit belastender staatlicher Eingriffe Rechnung. Angesichts dieses Regelungszieles der Eingriffermächtigung muß es als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen werden, daß die Baugenehmigung hinsichtlich des zurückgenommenen Teils zum einen in dem erörterten Sinne objektiv teilbar ist und daß zum anderen dem Bauherrn eine rechtlich existenzfähige und sinnvoll nutzbare Restgenehmigung belassen wird.
Anders als in Fällen einer vom Antrag abweichend erteilten Genehmigung birgt eine Teilrücknahme regelmäßig auch nicht die Gefahr, daß dem Bauherrn ein seinen Absichten grundsätzlich zuwiderlaufendes Vorhaben aufgedrängt wird. Ebensowenig kann durch eine von der Behörde verfügten teilweise Rücknahme eine ihrem Willen nicht entsprechende Restgenehmigung Geltung erlangen, wie dies etwa durch die uneingeschränkte Zulassung der isolierten Anfechtung von "modifizierenden" Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung geschehen kann. Dem Willen des Bauherrn, eine seinen ursprünglichen Vorstellungen entsprechende Genehmigung zu behalten, kann angesichts dessen allenfalls dann Bedeutung zukommen, wenn die Teilrücknahme unter Beachtung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze (vgl. dazu auch § 44 Abs. 4 VwVfG) eine für die Indentität des Vorhabens konstitutive Komponente der Genehmigung betrifft.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann im vorliegenden Fall die Teilbarkeit der Baugenehmigung bezüglich der hinteren 22 Stellplätze nicht bezweifelt werden.
Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlaß einer Rücknahmeverfügung nach § 48 Abs. 1 VwVfG sind erfüllt. Die Baugenehmigung war sowohl bei ihrem Erlaß als auch im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung (vgl. hierzu Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 48 Rdnr. 21 mit Nachweisen) bezüglich der hinteren 22 Stellplätze wegen Verstoßes gegen bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Bestimmungen rechtswidrig.
Diese Stellplatzanlagen fügen sich - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung des dort vorhandenen unbeplanten Innenbereichs ein.
Mag sich die Antragstellerin bei der Anlage der umstrittenen 22 Stellplätze auch auf das Fortbestehen der dafür erteilten Baugenehmigung verlassen haben, so kann ihr doch nach den gesamten Umständen die Schutzwürdigkeit des in dieser Weise betätigten Vertrauens nicht zugestanden werden. Denn der von ihr beauftragte Architekt wurde bereits in der Besprechung vom 30. September 1996 mit Bediensteten des Bauaufsichts- und des Stadtplanungsamtes auf bauplanungsrechtliche Bedenken gegen die die - unschwer erkennbare - faktische rückwärtige Baugrenze überschreitenden Stellplätze hingewiesen. In dem von den Eigentümern des Nachbargrundstücks Str. ... wegen der befürchteten Belästigungen durch die Stellplätze anhängig gemachten vorläufigen Rechtschutzverfahren VG 19 A 1768.96, zu dem die Antragstellerin beigeladen war, hatte der Antragsgegner alsdann die im Bezirksamt über die Zulässigkeit dieser Stellplätze geführte Auseinandersetzung sowie die konkret bestehende Möglichkeit einer Teilrücknahme schriftsätzlich mitgeteilt. Wenn die Antragstellerin gleichwohl auf der Ausnutzung der Baugenehmigung beharrte und sie nach dem Abschluß jenes Verfahrens durch die Errichtung der Stellplätze ins Werk setzte, ging sie angesichts dieser Entwicklung ein erhebliches wirtschaftliches Risiko ein.