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Teilrücknahme einer Beschlussanfechtungsklage

LG Berlin53 T 9/16 WEG08.04.2016GE 2016, 603

GKG § 49a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird die Beschlussanfechtungsklage in der folgenden Anfechtungsklagebegründung nur teilweise begründet, stellt dies eine Teilrücknahme der Klage dar; der Streitwert wird erst von diesem Zeitpunkt an reduziert.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Bekl. ist nach §§ 68 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

Nach § 40 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen zu Beginn des jeweiligen Rechtszuges. Maßgeblich ist mithin der Umfang der Beschlussanfechtung in der Klageschrift. Etwaige Beschränkungen im Rahmen der Klagebegründung ändern hieran nichts. Insbesondere hat der Gesetzgeber die Beschlussanfechtung nicht nach dem Modell des Berufungsverfahrens in Zivilsachen ausgestaltet, in dem der Umfang der Anfechtung gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ausdrücklich erst mit Ablauf der Begründungsfrist klargestellt werden muss (OLG Stuttgart, ZMR 2012, 560-563; LG München, ZMR 2015, 61, 62).

In Bezug auf die Gerichtsgebühren kommt es mithin allein auf den Inhalt der Klageschrift an. Im Rahmen der Klageschrift haben die Kl. die Beschlüsse vom 17. März 2015 zu TOP 3, 4 und 16 uneingeschränkt angefochten. Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Beschlüsse zu TOP 3 und 4 ist mithin nach § 49a GKG als Bemessungsgrundlage die Gesamtbelastung aus der Jahresabrechnung zugrunde zu legen. Das hälftige Gesamtinteresse nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG beträgt danach 7.148,74 €, das fünffache klägerische Einzelinteresse nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG 10.140,90 €, weshalb nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG das hälftige Gesamtinteresse für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist.

Für eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist im Rahmen des § 49a GKG nach Ablösung der Wertvorschrift des § 48 Abs. 3 WEG a.F. kein Raum mehr (KG ZMR 2014, 230-232).

Der Streitwert hat sich jedoch mit Eingang der Klagebegründung reduziert. Denn die Kl. haben im Rahmen der Klagebegründung unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie sich hinsichtlich der Genehmigungsbeschlüsse über die Jahresabrechnung ausschließlich gegen die Position „Große Instandsetzungen“ in Höhe von 900 € wenden und sie lediglich insoweit eine Abänderung der Beschlüsse begehren. Es lag mithin nach dem Inhalt der Begründungsschrift nunmehr eine Teilanfechtung und damit eine teilweise Klagerücknahme vor (vgl. OLG Stuttgart, aaO.). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kl. weiterhin einen uneingeschränkten Sachantrag angekündigt hatten. Denn Sachanträge sind grundsätzlich auslegungsfähig und auch auslegungsbedürftig, wenn sich aus dem Inhalt der Klagebegründung ein dem Sachantrag entgegenstehendes Klagebegehren ergibt. Im Zweifel hätte das Amtsgericht auf einen sachdienlichen Antrag nach § 139 ZPO hinwirken müssen.

Das nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche hälftige Gesamtinteresse für die Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 3 und 4 beläuft sich danach ab diesem Zeitpunkt auf 450 €.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird die Beschlussanfechtungsklage in der folgenden Klagebegründung nur teilweise begründet, stellt dies eine Teilrücknahme der Klage dar; der Streitwert wird erst von diesem Zeitpunkt an reduziert, die Einschränkung durch die Anfechtungsbegründung wirkt also nicht rückwirkend.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage haben die Kläger insbesondere die Jahresabrechnung vom 17. März 2015 uneingeschränkt angefochten. Mit der Anfechtungsklagebegründung haben sie sich jedoch lediglich noch gegen die Position „Große Instandsetzungen“ in Höhe von 900 € gewandt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben die Streitwertfestsetzung des AG angefochten.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit dem Ergebnis einer gestaffelten Streitwertfestsetzung. Der Streitwert richtet sich nach den Anträgen zu Beginn des jeweiligen Rechtszugs. Bemessungsgrundlage ist daher die Gesamtbelastung aus der Jahresabrechnung. Der hälftige Streitwert nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG beträgt danach 7.148,74 €. Da das fünffache klägerische Einzelinteresse mit 10.140,90 € höher liegt, ist nur das hälftige Gesamtinteresse für die Streitwertfestsetzung maßgeblich. Mit der Klagebegründung haben die Kläger jedoch zu erkennen gegeben, dass sie sich ausschließlich noch gegen die Position „Große Instandsetzungen“ in Höhe von 900 € wenden. Damit lag nunmehr eine Teilanfechtung vor und damit schlüssig eine teilweise Klagerücknahme. Maßgebend ist für diesen Prozessabschnitt daher das hälftige Gesamtinteresse für die Anfechtung dieser Position, also 450 €.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Weist die Klageschrift keine Einschränkung der Beschlussanfechtung auf, ist von einer Vollanfechtung des oder der bezeichneten Eigentümerbeschlüsse auszugehen. Erfolgt in der folgenden Anfechtungsbegründung eine Einschränkung, kann dies jedenfalls rückwirkend keine Rolle spielen, wohl aber mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Anfechtungsbegründung. Diese Rechtsprechung schließt nicht aus, dass bereits im Rahmen der Anfechtungsklage eine nur eingeschränkte Anfechtung bestimmter Eigentümerbeschlüsse geltend gemacht wird.