Teilrestitution
VermG § 4 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Teilrestitution; Teilnutzungsrecht; redlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Teilrestitution eines Grundstücks bei redlich erworbenem Teilnutzungsrechts.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Rückübertragung des Grundstücks in Dresden. Am 7.3.1955 wurde im Grundbuch "Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat der Stadt Dresden, auf Grund der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 und des Rechtsträgernachweises vom 2.3.1955" eingetragen. Auf dem Flurstück errichteten die Beigeladenen in den Jahren 1962-1964 ein Eigenheim. Mit Urkunde vom 10.4.1962 verlieh der Rat der Stadt Dresden dem Beigeladenen zu 2) mit Wirkung vom 1.1.1962 ein unbefristetes Nutzungsrecht an dem Grundstück. Auf dem Gebäudegrundbuchblatt wurde am 3.5.1962 zugunsten des Beigeladenen zu 2) folgende Eintragung vorgenommen: "Eigenheim, eingetragen auf dem im Grundbuch verzeichneten Grundstück, 60 qm, und zwar an einem 500 qm großen Teil dieses Flurstücks, mit Wirkung vom 1. Januar 1962".
Mit Bescheid vom 23.1.1995 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Landeshauptstadt Dresden den Antrag auf Rückübertragung am strittigen Grundstück ab und stellte fest, daß den Kl. ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zusteht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das dingliche Nutzungsrecht über 500 qm wurde von den Beigeladenen zu 1) und 2) redlich erworben, denn die Verleihung des Nutzungsrechts stand in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis (wird ausgeführt).
Zu klären ist, wie weit der Ausschluß der Rückübertragung gem. § 4 Abs. 2 VermG reicht, da von dem 1060 qm großen Grundstück nur eine Teilfläche von 500 qm laut Wortlaut der Nutzungsurkunde mit dem dinglichen Nutzungsrecht belastet ist und über 560 qm ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde. Eine Lösung bietet in diesem Verfahren nicht die Vorschrift des Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 EGBGB, da diese voraussetzt, daß das Nutzungsrecht nur auf die Gebäudegrundfläche verliehen worden ist. Nach Auffassung der Kammer ist die Rückübertragung des gesamten Grundstücks an die Kl. infolge des redlichen Erwerbs des dinglichen Nutzungsrechts am Teilgrundstück ausgeschlossen. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ergibt sich, daß eine Rückübertragung des gesamten Grundstücks, d.h. auch der nicht mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten Grundstücksteile ausgeschlossen ist, wenn überhaupt ein dingliches Nutzungsrecht am Grundstück existiert (vgl. Wittmer, Restitutionsausschluß bei mit dinglichen Nutzungsrechten belasteten Grundstücksteilflächen, OV spezial 15/92, 4 ff). Diese Auffassung geht vom formellen grundbuchrechtlichen Verständnis des Grundstücks aus, d.h. als ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der mit eigener Bestandsnummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches zu finden ist. Eine Kompetenz zur Teilung des in Frage stehenden Grundstücks ist laut der Bestimmungen des Vermögensgesetzes den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nicht eingeräumt worden. Denn § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG ermächtigt die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen lediglich zur Rückübertragung von Grundstücken, nicht aber zur Teilung derselben. Für die Begründung von im Gesetz nicht vorgesehenen Kompetenzen der Teilung und Verteilung von Grundstücken ist kein Raum, denn schließlich stünde die Teilung von Grundstücken in einem weiten Ermessen der Behörde. Demgegenüber unterscheidet sich die von der nach dem Vermögensgesetz übertragenen Restitutionskompetenz gem. § 3 Abs. 1 VermG als gebundene Entscheidung derart grundlegend von einer angenommenen Ermessensentscheidung der Teilung von Grundstücken, daß ohne gesetzliche Grundlage eine derartige Annexkompetenz zur Teilung von Grundstücken nicht bestehen dürfte. Schließlich bewegen sich die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen bei einer solchen Teilrückübertragung im Bereich eines Eingriffs in das redlich erworbene und damit grundgesetzlich geschützte Eigentum des Nutzers (Art. 14 GG). Damit ist davon auszugehen, daß eine entsprechende Teilungskompetenzzuweisung zwingend dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt. Hinweise auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip können nicht greifen, denn bei einem vollständigen Restitutionsausschluß wird nicht in Grundrechte durch die Staatsgewalt der Bundesrepublik eingegriffen. Vielmehr verbleibt es bei der von der DDR-Staatsgewalt geschaffenen Rechtslage (Wittmer, aaO., [5]). Dieses Ergebnis steht in diesem Verfahren auch im Einklang mit dem Willen der verleihenden Behörde, da, wie oben ausgeführt, das dingliche Nutzungsrecht und das obligatorische Nutzungsrecht als eine untrennbare Einheit zur Errichtung und Nutzung eines Eigenheims auf dem Gesamtgrundstück verliehen wurden. Selbst wenn die Kammer der anderen vertretenen Auffassung, die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anknüpft, folgen würde, wonach sich der redliche Erwerb auch auf nur teilweise am Grundstück erworbene dingli-che Nutzungsrechte erstrecken könne und nicht zu einem Ausschluß der Restitution im Ganzen führe,
ms auf dem Gesamtgrundstück verliehen wurden. Selbst wenn die Kammer der anderen vertretenen Auffassung, die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anknüpft, folgen würde, wonach sich der redliche Erwerb auch auf nur teilweise am Grundstück erworbene dingli-che Nutzungsrechte erstrecken könne und nicht zu einem Ausschluß der Restitution im Ganzen führe, und mithin eine Teilrestitution derjenigen Teile des Vermögenswertes zuließe, die von den Ausschlußtatbeständen nicht betroffen sind (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmid/Verstege
n, VermG, § 4, Rdnr. 15-17), so würde dies in diesem Verfahren eben-falls zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach dieser Auffassung ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen, wobei das Restitutionsinteresse des Alteigentümers und das Bestandsschutzinteresse des derzeit Verfügungsberechtigten zu einem vernünftigen Ausgleich zu bringen sind. Da das Ergebnis mit Gesetz und Recht in Einklang stehen müsse, dürfe es nicht gegen irgendwelche Vorschriften des formellen oder materiellen Rechts verstoßen. Sofern das Bauplanungs- oder Bauord-nungsrecht Vorschriften enthalte, die die Teilung eines Grundstücks ver-bieten, müsse sich das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen selbstverständlich auch daran halten. Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich folgendes: Ableitend aus den Besonderheiten dieses Einzelfalls ist im Interesse der Beigeladenen zu 1) und 2) zu berücksichtigen, daß sie auf dem Grundstück ein in ihrem Eigentum stehendes Eigenheim erbaut haben, ohne daß es zu dessen Standort in bezug auf das dingliche und obligatorische Nutzungsrecht Vorgaben von der verleihenden Behörde gab. Es muß auch die Tatsache Berücksichtigung finden, daß nach dem Willen der verleihenden Behörde das dingliche und das obligatorische Nutzungsrecht eine untrennbare Einheit mit dem Eigenheim bilden sollten. Im Rahmen des § 4 Abs. 2 VermG können sie auf den Bestand der redlich erworbenen Rechtsposition vertrauen. In analoger Anwendung der Grundsätze des § 26 Abs. 1 SachenRBerG wäre für eine Teilbarkeit des Grundstücks und somit für die Teilrestitution Voraussetzung, daß die abgetrennte Fläche selbständig baulich nutzbar ist und/oder eine wirtschaftlich angemessene Nutzung gegeben sein kann. Selbst unter Beachtung dieser Prämissen wäre in diesem Verfahren eine Teilung des Grund-stücks und die Rückübertragung eines Teilgrundstücks auch deswegen nicht möglich, da sie gegen Bauplanungs- oder Bauordnungsrecht verstoßen würden. Im Falle einer Teilung des Grundstücks müßte vom Standort des Eigenheims der Beigeladenen zu 1) und 2) ausgegangen werden. Unter Einhaltung der Abstandsflächen des § 6 SächsBO und auf grund der eingezeichneten Baulinien und der Lage einer vermeßbaren Teilfläche würde eine abteilbare Grundstücksfläche allenfalls im hinteren Teil von der H.straße aus gesehen entstehen können. Diese abteilbare Grundstücksfläche würde eine Größe ergeben, die weitaus geringer als die Hälfte der Grundstücksfläche wäre und mithin kleiner sein als die Flä-che des verliehenen obligatorischen Nutzungsrechts. Diese Fläche ist be-reits von der Größe her nicht bebaubar. Eine Bebauung würde sich auch ableitend aus bauplanungsrechtlichen Gründen verbieten, da sie die in der Gegend vorhandene Art und das Maß der baulichen Nutzung sprengen würde. Denn eine Baulichkeit auf diesem in Frage kommenden Teil des Grundstücks (Hinterliegergrundstück) würde sich in die nähere Um-gebung nicht einfügen. Denn der hintere Teil der Grundstücke ist frei von Wohngebäuden. Auch wäre die Bebaubarkeit deshalb nicht gegeben, weil der hintere abtrennbare Teil nicht in angemessener Breite an eine be-fahrbare öffentliche Straße angrenzen würde bzw. keine befahrbare eige ne oder rechtlich zugesicherte Zufahrt zu einer solchen Straße hätte (§ 4 und 5 SächsBO). Das Restgrundstück wäre auch nicht angemessen in an-derer Weise für die Kl. nutzbar, weil der Zugang nicht gewährleistet wä-re. Das Einrichten von Notwegerechten wäre erforderlich. Dies fällt gera-de ausdrücklich nicht in die
würde bzw. keine befahrbare eige ne oder rechtlich zugesicherte Zufahrt zu einer solchen Straße hätte (§ 4 und 5 SächsBO). Das Restgrundstück wäre auch nicht angemessen in an-derer Weise für die Kl. nutzbar, weil der Zugang nicht gewährleistet wä-re. Das Einrichten von Notwegerechten wäre erforderlich. Dies fällt gera-de ausdrücklich nicht in die Kompetenz der Vermögensämter.