Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
WEG §§ 10, 27, 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4, 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Rubrumsberichtigung bis zum Abschluß der Zwangsvollstreckung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Rubrum eines vollstreckungsfähigen Titels nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zu berichtigen. Das gilt auch nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens, das aber noch in der Zwangsvollstreckung begriffen ist. Damit soll klargestellt werden, welchem Vermögen die Forderung zuzuordnen ist. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsgegnerin wurde mit Beschluß vom (...) rechtskräftig zur Zahlung verpflichtet. Antragsteller waren gemäß dem Rubrum des Amtsgerichtsbeschlusses die übrigen Miteigentümer der im Rubrum genannten Wohnanlage.
Danach beantragte die Eigentümergemeinschaft die Berichtigung des Rubrums auf der Aktivseite dahingehend, daß die Gemeinschaft als Verband, vertreten durch den Verwalter als Antragstellerin, geführt wird.
Das Verfahren kam in der Beschwerde zum Landgericht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH GE 2005, 921 = NJW 2005, 2061) ist davon auszugehen, daß eine Eigentümergemeinschaft als Verband vorgeht, wenn sie ein Mitglied der Gemeinschaft auf Zahlung rückständiger Wohngelder in Anspruch nehmen. Auch in den Fällen, in denen diese Entscheidung nach dem Erlaß einer untergerichtlichen Entscheidung ergangen sein sollte, ist daraufhin das Rubrum in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen und in der Rechtsbeschwerdeinstanz neu zu fassen (so auch OLG München ZMR 2005, 729, 730 li. Spalte; KG, Beschluß vom 18. Juli 2006, 24 W 98/05). Etwas anderes kann nicht gelten, wenn es sich um Verfahren handelt, die zwar rechtskräftig abgeschlossen, aber noch in der Zwangsvollstreckung begriffen sind. Die Begründung für diese Berichtigungen ist überall gleich. Es soll klargestellt werden, welchem Vermögen die Forderung zuzuordnen ist. Zu Recht hat demnach das Amtsgericht das Rubrum berichtigt. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Rubrum einer vollstreckungsfähigen Entscheidung dahingehend zu berichtigen, daß die Gemeinschaft als Verband beteiligt ist. Das gilt bis zum Abschluß des Vollstreckungsverfahrens.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ursprünglich waren Antragsteller eines Verfahrens auf Zahlung von Wohngeld die übrigen Miteigentümer der Wohnanlage. Nach Abschluß des Verfahrens beantragte die Eigentümergemeinschaft die Berichtigung des Rubrums auf der Aktivseite dahingehend, daß die Gemeinschaft als Verband beteiligt sei. Das Amtsgericht berichtigte das Rubrum. Dagegen wandte sich der einzelne Wohnungseigentümer mit dem Argument, eine Berichtigung könne nicht mehr nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens erfolgen.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwerdekammer 85 des Landgerichts Berlin wies die sofortige Beschwerde zurück. Aufgrund der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sei das Rubrum stets auch von Amts wegen zu berichtigen. Das gelte auch nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens, das sich jedoch noch in der Zwangsvollstreckung befinde. Damit solle klargestellt werden, welchem Vermögen die Forderung zuzuordnen sei, nämlich nicht den einzelnen Wohnungseigentümern, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft.