Teilnahme einer Begleitperson in Wohnungseigentümerversammlung
WEG §§ 8, 10, 23, 24
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Teilnahme einer Begleitperson in Wohnungseigentümerversammlung; Rechtsanwalt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei fehlender Regelung in der Teilungserklärung besteht die Pflicht der übrigen Wohnungseigentümer zur Duldung einer Begleitperson eines anderen Wohnungseigentümers in einer Versammlung - unabhängig von der aktuellen oder geplanten Funktion der Begleitperson - nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (im Anschluß an BGHZ 121, 236 = NJW 1993, 1329).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. ... Das LG hat mit zutreffender Begründung, von der abzuweichen auch das Vorbringen in der weiteren Beschwerde keinen Anlaß gibt, unter Berücksichtigung des Beschlusses des V. Zivilsenats des BGH vom 29.1.1993 (BGHZ 121, 236 = NJW 1993, 1329 = LM H. 7/1993 § 8 WohnungseigentumsG Nr. 14 m. Anm. Reithmann) dargelegt, daß es dem Ast. an einem berechtigten Interesse im Sinne der erwähnten Rechtsprechung für die Zuziehung eines Beistands fehlte. Mag der Ast. auch beabsichtigt haben, sich ggf. seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr nur als Beistand, sondern als Vertreter zu bedienen, so waren die Ag. - wie vom LG ausgeführt - schon nicht gehalten, die Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten des Ast. in seiner Funktion als "Beistand" hinzunehmen.
2. Der Ast. bemängelt in diesem Zusammenhang zwar zu Recht, daß man über die Teilnahmebefugnis seines Beraters in der Versammlung selbst durch förmliche Beschlußfassung hätte befinden müssen (BGHZ 121, 236 [242] = NJW 1993, 1329). Hierbei ist es ohne Bedeutung, daß in der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.12.1992 ein Beschluß folgenden Inhalts gefaßt wurde: "Die Anwesenheit des Rechtsanwalts von Herrn H. ist, nach Rücksprache mit allen restlichen Eigentümern, nicht erwünscht. Wir hoffen in der Zukunft, daß Herr H. mit diesem Thema die übrigen Hauseigentümer nicht mehr belästigt." Denn abgesehen davon, daß dieser Beschluß wohl nur als Appell an den Ast. gedacht war, die übrigen Eigentümer mit einem solchen Ansinnen nicht mehr zu "belästigen" (!), hätte der Ast. nach der erwähnten BGH-Entscheidung auf einer erneuten Art und Bedeutung der jeweils anstehenden Tagesordnungspunkte berücksichtigenden Beschlußfassung bestehen können. Das Verfahrensdefizit (fehlende Beschlußfassung), für das der Ast. mitverantwortlich ist, weil er sich mit seinem Verfahrensbevollmächtigten, dem der Zutritt verweigert worden war, vor Beginn der Wohnungseigentümerversammlung entfernt hatte - hat sich jedoch nicht kausal ausgewirkt, weil die weiteren Darlegungen des Ast. im Verfahren vom LG zu Recht dahin gewürdigt wurden, daß sie ihm - wäre förmlich Beschluß gefaßt worden - keinen Anspruch auf Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten als Beistand oder Berater gegeben hätten. War es nach alledem im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß die Ag. - im Einvernehmen mit dem Verwalter - dem Verfahrensbevollmächtigten des Ast. die Anwesenheit als Beistand tatsächlich nicht gestattet haben, so kommt es letztlich nicht mehr darauf an, daß die Anwesenheit als Beistand vom Ast. - auch - deshalb gewünscht wurde, um einen potentiellen Vertreter zu haben.
3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei folgendes angemerkt: Der Ast. scheint die erwähnte BGH-Entscheidung so zu verstehen, daß - mangels einer einschränkenden Regelung in der Teilungserklärung - ein Wohnungseigentümer eine andere Person ohne besondere Gründe auch dann in die Wohnungseigentümerversammlung mitbringen darf, wenn diese Person neben ihm als "Vertreter" agieren soll. Dem wird nicht gefolgt werden können: Der BGH hat zwar ausgeführt, daß nach allgemeinem Sprachgebrauch auch derjenige als "Vertreter" bezeichnet wird, der in sonstiger Weise fremde Interessen wahrnimmt, "selbst wenn dies im Beisein des Auftraggebers geschieht". Diese Formulierung muß jedoch vor dem Hintergrund jenes Vorlageverfahrens gesehen werden, bei dem es dem KG um eine Klärung der Frage ging, welche Tätigkeiten und Verhaltensweisen dem in einer Gemeinschaftsordnung geregelten Begriff der "Vertretung" unterfallen. Deshalb kann der auf diese Divergenzvorlage hin getroffenen Entscheidung des BGH nicht entnommen werden, daß ein Wohnungseigentümer - bei fehlender Reglementierung in der Teilungserklärung - ohne jede Einschränkung auch einen "begleitenden" Vertreter zu Versammlungen mitbringen darf. Würde man die Entscheidung so verstehen wollen, so würde dies auch zu einem unlösbaren Wertungswiderspruch führen:
Der BGH hat unter II. 2. (BGHZ 121, 236 [241] = NJW 1993, 1329) ausgeführt, daß ein Beistand vom Wohnungseigentümer nur dann hinzugezogen werden darf, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. Es wäre durch nichts zu begründen, warum sich der Wohnungseigentümer eines Beistandes, der nach außen hin fremde Rechte nicht wahrnimmt, in der Wohnungseigentümerversammlung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen bedienen darf, die Anwesenheit eines begleitenden "Vertreters", der in viel stärkerem Maße in den Ablauf der Versammlung eingreifen und hierdurch die Meinungsbildung anderer Wohnungseigentümer beeinflussen kann, jedoch ohne jede Einschränkung statthaft wäre. Die BGH-Entscheidung ist vielmehr dahin zu verstehen, daß die Begleitperson eines Wohnungseigentümers nur dann Zutritt zu Wohnungseigentümerversammlungen hat, wenn an ihrer wie auch immer gearteten Mitwirkung ein berechtigtes Interesse des ohnehin anwesenden Wohnungseigentümers besteht. Allein davon, ob diese Begleitperson nun als Beistand/Berater, als permanenter Vertreter (im Beisein des Auftraggebers) oder Vertreter von Fall zu Fall (wiederum im Beisein des Auftraggebers) tätig werden soll, kann deren Anwesenheitsrecht nicht abhängen. Die übrigen Wohnungseigentümer sind vielmehr nur dann zur Duldung einer weiteren Person in der Begleitung eines anderen Wohnungseigentümers - unabhängig von deren aktueller oder geplanter Funktion - verpflichtet, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des betroffenen Wohnungseigentümers besteht.