Teilmieterhöhung
MHG § 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Teilmieterhöhung; Mansardenzimmer; Pauschale
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Teilmieterhöhung bei einem einheitlichen Mietverhältnis über eine Wohnung und ein Mansardenzimmer ist unwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Erhöhungsverlangen erweist sich jedoch auch aus einem weiteren Grunde als unwirksam. Unstreitig wurde den Bekl. im gleichen Anwesen ein Mansardenzimmer vermietet, für das eine "Pauschale" von den Bekl. zu zahlen ist. Da entsprechend herrschender Meinung (vgl. hierzu RE des OLG Karlsruhe NJW 1983, 1499 [= WM 1983, 166], LG Köln ZMR 1992, 251 [= WM 1992, 264]) das Mietverhältnis über die Wohnung und das Mansardenzimmer als einheitliches Mietverhältnis zu werten ist, hat dies die Konsequenz, daß jener Pauschalbetrag Bestandteil des Gesamtgrundmietzinses wird und jede nachfolgende Erhöhung der Grundmiete somit auch dieses Mansardenzimmer einbeziehen müßte (Barthelmess § 2 MHG, Rn. 67). Ebenso wie eine Teilkündigung und Räumung eines einheitlichen Mietverhältnisses ist deshalb auch eine entsprechende "Teilmieterhöhung" nicht zulässig.