Teilkündigung eines Mietergartens
BGB § 546 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Teilkündigung eines Mietergartens; einheitliches Mietverhältnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Regelfall ist auch bei Vorliegen von zwei getrennten Verträgen über die Nutzung einer Wohnung und eines Mietergartens davon auszugehen, dass beide Verträge eine rechtliche Einheit bilden, wenn Wohnung und Mietergarten auf demselben Grundstück liegen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Vermieterin) verlangt von der Bekl. (Mieterin) Räumung und Herausgabe des von der Bekl. genutzten Mietergartens, der sich auf demselben Grundstück wie die von der Bekl. gemietete Wohnung befindet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat keinen Anspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB gegen die Bekl. auf Räumung und Herausgabe des von der Bekl. genutzten Mietergartens [...], denn eine Kündigung des Vertrages über das vorbezeichnete Gartengrundstück ist wirkungslos, da der Vertrag über die Verpachtung/Anmietung des vorbezeichneten Mietergartens und der unstreitig zwischen den Parteien bestehende Wohnungsmietvertrag für die Wohnung der Bekl. eine rechtliche Einheit bilden.
Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts zum einen daraus, dass der herausverlangte Mietergarten wie auch die von der Bekl. weiter genutzte Wohnung sich auf einem Grundstück befinden. Ferner ist nach der Entscheidung des BGH vom 12.10.2011 (VIII ZR 251/10) davon auszugehen, dass im Regelfall auch bei Vorliegen von zwei getrennten Verträgen über die Nutzung einer Wohnung und eines Mietergartens im Regelfall dann davon auszugehen ist, dass diese Verträge eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sie auf demselben Grundstück liegen, wie es hier der Fall ist.
Nachdem die Kl. für die von ihr vorgetragene Behauptung, der streitbefangene Garten sei erst erhebliche Zeit nach dem Abschluss des Wohnraummietverhältnisses mit der Bekl. dieser überlassen worden, den ursprünglichen Beweisantritt durch Zeugnis des seinerzeitigen Geschäftsführers der damaligen Vermieterin nicht aufrecht erhalten hat, ist die Kl. für ihren Vortrag bezüglich der zeitlichen Diskrepanz des Abschlusses der entsprechenden Verträge und der daraus folgenden mangelnden Einheitlichkeit des Nutzungsverhältnisses bezüglich der Wohnung und des Gartens beweisfällig geblieben, und die Klage ist daher abzuweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Teilkündigung eines mitvermieteten Mietergartens ist, auch wenn zwei getrennte Mietverträge vorliegen, unwirksam, wenn Wohnung und Mietergarten auf demselben Grundstück liegen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin (Vermieterin) verlangt von der Beklagten (Mieterin) Räumung und Herausgabe des von der Beklagten genutzten Mietergartens. Mietergarten und Wohnung liegen auf demselben Grundstück. Das Amtsgericht Wedding hat die Klage abgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auch wenn zwei getrennte Verträge über die Nutzung einer Wohnung und eines Mietergartens vorliegen, sei im Regelfall davon auszugehen, dass beide Verträge eine rechtliche Einheit bilden, sofern Wohnung und Mietergarten auf demselben Grundstück liegen. Eine Teilkündigung sei dann ausgeschlossen.