Teilkündigung des separat abgeschlossenen Garagenmietvertrages
BGB §§ 535, 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Liegt eine separate Vertragsurkunde für den auf demselben Grundstück wie die Wohnung gelegenen Stellplatz sowie die Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen für Wohnung und Stellplatz vor, liegt die Vermutung ausgesprochen nahe, dass die Parteien zwei separate und somit auch gesondert kündbare Verträge abschließen wollten.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, unter welchen Umständen ein einheitlicher und deshalb nur insgesamt kündbarer Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage oder einen Stellplatz vorliegt, ist durch das - vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene - Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 (VIII ZR 251/10, GE 2012, 58 = NJW 2012, 224) hinreichend geklärt. In einer dasselbe Grundstück betreffenden Parallelsache mit im Wesentlichen gleichem Sachverhalt (separate Vertragsurkunde für den auf demselben Grundstück wie die Wohnung gelegenen Stellplatz sowie Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen für Wohnung und Stellplatz) ist die Revision auf den Hinweisbeschluss des Senats gemäß § 552 a ZPO (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2013 - VIII ZR 422/12, juris) zurückgenommen worden.
2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Herausgabe des Stellplatzes zu Recht stattgegeben, weil die von der Kl. am 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis über den Stellplatz zum 30. September 2011 beendet hat. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem am 28. November 2011 geschlossenen Mietvertrag über die Wohnung des Bekl. und dem auf gesonderter Vertragsurkunde geschlossenen weiteren Vertrag vom gleichen Tag über die Anmietung eines Stellplatzes um zwei separate und somit auch getrennt kündbare Verträge handelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3 Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Senatsrechtsprechung die Vereinbarungen der Parteien ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass es sich bei dem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und dem gesondert abgeschlossenen Mietvertrag über den Stellplatz um zwei rechtlich selbständige Vereinbarungen handelt, obwohl sich die Wohnung und der Stellplatz auf demselben Grundstück befinden, weil die unter Ziff. II. des Mietvertrags über den Stellplatz vereinbarte Kündigungsfrist von einem Monat auf den Willen der Parteien schließen ließ, zwei separate und somit auch gesondert kündbare Verträge abzuschließen. Diese Auslegung ist möglich, nachvollziehbar und vertretbar.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vgl. grundlegend BGH vom 9. April 2013, GE 2013, 941.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Bundesgerichtshof hat erneut seine Auffassung zur Möglichkeit der Teilkündigung separat abgeschlossener Garagenmietverträge bekräftigt. Auch wenn die Garage auf demselben Grundstück wie die Wohnung liegt, ist eine Teilkündigung zulässig, wenn zwei separate Mietverträge abgeschlossen und unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart wurden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mietvertragsparteien schlossen am selben Tage je einen Wohnungs- und einen Garagenmietvertrag; Wohnung und Garage befanden sich auf demselben Grundstück. Im Garagenmietvertrag wurde eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart. Der Kläger hat am 30. Juni 2011 den Mietvertrag über die Garage zum 30. September 2011 gekündigt und verlangt Herausgabe des Stellplatzes. Das LG hat der Klage stattgegeben, der BGH die Revision nicht zugelassen.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Revisionszulassungsgrund bestehe nicht. Die grundlegenden Fragen seien durch das Urteil des BGH vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 251/10 - (GE 2012, 68) geklärt und in einer Parallelsache (BGH vom 4. Juni 2013 - VIII ZR 422/12 -) bestätigt worden. Im vorliegenden Fall habe das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung das Vorliegen zweier rechtlich selbständiger Vereinbarungen zutreffend festgestellt, obwohl beide Mietgegenstände auf demselben Grundstück lagen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
vgl. auch BGH GE 2013, 941