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Teilkündigung

AG Hamburg49 C 748/9707.05.1998WuM 1998, 348

BGB § 564 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Teilkündigung; Nebenraum; Ausbau; bauordnungsrechtliche Genehmigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Teilkündigung eines Nebenraumes wegen Durchführung baulicher Maßnahmen ist unwirksam, wenn die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Maßnahme nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachweisbar gegeben ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Bodenraumes nicht zu, denn die Kündigung des Kl. v. 1.9.1997 ist nicht gemäß § 564 b Abs. 2 Ziff. 4 BGB wirksam.

Zum einen hat der Kl., der insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, trotz substantiierten Bestreitens seitens der beklagten Partei nicht bewiesen, daß er den streitgegenständlichen Bodenraum zu Wohnraum zum Zwecke der Vermietung ausbauen will. Zum anderen hat der Kl. trotz Bestreitens seitens der Gegenseite nicht ausreichend unter Beweisantritt dargetan, daß die beabsichtigte bauliche Maßnahme rechtlich zulässig ist. Die Durchführbarkeit der baulichen Maßnahme und damit ihre rechtliche Zulässigkeit muß bis spätestens mit Wirksamwerden der Kündigung nachweisbar gegeben sein (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rn. A 29). Der Kl. hat dazu lediglich den Ergänzungsbescheid v. 24.11.1997 eingereicht, der somit zwar innerhalb der Kündigungsfrist bis zum 30.11.1997 vorgelegen hat. Jedoch ergibt sich aus diesem Bescheid nicht, daß die bauliche Maßnahme auch zulässig ist, denn ausweislich Ziff. 1 des Bescheides darf mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden, wenn der nachzureichende Standsicherheitsnachweis und die anderen bautechnischen Nachweise für die bauliche Anlage geprüft und genehmigt worden sind. Der Kl. hat bislang nicht nachgewiesen, daß diese Voraussetzungen vorliegen. Dafür reicht nicht aus, daß der Kl. unter Beweisantritt vorträgt, daß die entsprechenden Unterlagen eingereicht sind und geprüft werden sollen. Denn erst vom Ergebnis dieser Prüfung hängt es ab, ob die baulichen Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden können. Unter dieser Bedingung ist auch der entsprechende Baugenehmigungs- bzw. Ergänzungsbescheid erteilt. Es stand somit weder bei Ausspruch der Kündigung noch bis zum Ende der Kündigungsfrist bzw. zum Schluß der mündlichen Verhandlung fest, daß der Kl. die Nebenräume in zulässiger Weise ausbauen kann.