Teilkündigung
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Teilkündigung; Garage; Garagenmietvertrag; Ehegattenmietvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unzulässige Teilkündigung einer Garage auch dann, wenn der Wohnungsmietvertrag durch beide Ehegatten, der (gesonderte) Garagenmietvertrag nur von einem Ehegatten abgeschlossen worden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung vom 19. Dezember 1990, durch die das Mietverhältnis über die Garage zum 31. März 1992 beendet werden sollte, ist unwirksam, denn es handelt sich um eine unzulässige Teilkündigung (wird ausgeführt).
Der Umstand, daß der Garagenmietvertrag - im Gegensatz zum Wohnraummietvertrag - allein durch den Bekl. abgeschlossen worden ist, stellt keinen Anhaltspunkt dafür dar, daß die Parteien einen gesonderten Garagenmietvertrag abschließen wollten. Denn der Ehegatte wird, auch wenn er an dem formalen Abschluß des Mietvertrages nicht beteiligt ist, Mitbesitzer und in den Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen. Sein Recht zum Besitz leitet sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Es ist daher auch für die Anmietung von Nebenräumen oder Garagen genauso wie bei der Anmietung einer Wohnung unerheblich, wer von den Ehegatten den Mietvertrag formal abgeschlossen hat, da der jeweils andere ein Recht zum Besitz hat. Aus diesem formalen Gesichtspunkt läßt sich damit keine Kündigungsmöglichkeit ableiten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Daß Garagen, die im Zusammenhang mit einer Wohnung vermietet werden, nicht gesondert gekündigt werden können, dürfte allgemein bekannt sein. Daß dies auch dann gilt, wenn einerseits ein Wohnungsmietvertrag und andererseits ein gesonderter Garagenmietvertrag abgeschlossen worden ist, dürfte ebenso Allgemeingut sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit einer neuen Variante im Bereich dieser unzulässigen Teilkündigung hatte sich das Amtsgericht Charlottenburg durch Urteil vom 9. Juli 1992 auseinanderzusetzen. Dort war es so, daß der Wohnraummietvertrag von beiden Ehegatten unterschrieben worden war, der Garagenmietvertrag jedoch nur von einem Ehegatten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Doch das Amtsgericht Charlottenburg sah auch in diesem Umstand keinen Grund, warum eine Teilkündigung zulässig sein sollte. Es wies die Räumungsklage des Vermieters ab.