Teilgewerbliche Nutzung der Wohnung
BGB §§ 535, 536, 553
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Teilgewerbliche Nutzung der Wohnung; Patienten; Bewegungstherapie; Kinesiologische Praxis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Betreiben einer bewegungstherapeutischen Praxis, in der - wenn auch nur im geringen Umfang - Patienten behandelt werden, ist eine teilgewerbliche Nutzung der Mietwohnung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. kann sich nicht darauf berufen, die tatsächliche Teilnutzung der Wohnung als kinesiologische Praxis sei nur als unerheblich anzusehen und rechtfertige daher nicht die Kündigung wegen unerlaubter teilgewerblicher Nutzung des Wohnraums. Das AG [Stuttgart] hat insoweit bereits zutreffend festgestellt, daß es für die Frage des vertragswidrigen Gebrauchs nicht darauf ankommt, daß die Bekl. im Januar 1994 nur vier Patienten an vier verschiedenen Tagen behandelt hat. Es kommt nicht darauf an, daß die Praxis noch keinen erheblichen Zulauf hat. Entscheidend ist vielmehr, daß die Bekl. beabsichtigt, in ihrer Wohnung Patienten im Rahmen des Betriebs einer eigenen kinesiologischen Praxis zu empfangen und mit dem Betrieb der Praxis bereits unstreitig begonnen hat, auch wenn der Zulauf von Patienten noch sehr gering war. Die Absicht der Bekl., in der Wohnung ihre eigene kinesiologische Praxis zu betreiben, ergibt sich bereits daraus, daß die Bekl. das vom Prozeßbevollmächtigten der Kl. in der mündlichen Verhandlung unterbreitete Angebot, das Mietverhältnis unter der Voraussetzung fortzusetzen, daß die Bekl. erklärt, zukünftig auf den Betrieb einer eigenen kinesiologischen Praxis in den streitbefangenen Wohnräumen zu verzichten, abgelehnt hat und - unter Ignorierung der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme - daran festhält, die Kl. habe ihr bei Vertragsschluß den Betrieb der Praxis gestattet.
Für die Absicht der Bekl., die Praxis fortzuführen, spricht auch, daß die Bekl. nach ihrem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage ist, ohne die aus ihrer eigenen Praxis erzielten Einkünfte die Wohnungsmiete von 1.500 DM kalt zu bezahlen. Aus diesem Grund hat der Kl.
vertreter der Bekl. auch angeboten, das Mietverhältnis unter Einräumung einer angemessenen Räumungsfrist - unter Vorbehalt einer Verlängerung der Räumungsfrist - zu beenden. Auch diesen Vorschlag hat die Bekl. abgelehnt.