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Teilaufnahmen eines Prozesses durch Insolvenzverwalter

LG Berlin62 S 298/0601.02.2007GE 2007, 1189

ZPO § 214

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein durch Insolvenz unterbrochenes Verfahren kann der Insolvenzverwalter auch (nur) z. T. nach § 240 ZPO aufnehmen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit der Berufung wendet sich der Kl. gegen die Zurückweisung der Teilaufnahme des Prozesses als Insolvenzverwalter. Er hält weiter an der Auffassung fest, daß es ihm als Insolvenzverwalter frei stünde, einen Prozeß an Stelle des Gemeinschuldners auch nur teilweise aufzunehmen. [...]

Eine Teilaufnahme durch den lnsolvenzverwalter ist möglich (Musielak, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 5. Aufl., § 240, Rz. 9). Insoweit wird auf die Entscheidung des BGH (NJW-RR 1994, 1213) Bezug genommen, der die teilweise Aufnahme des Rechtsstreits auch in der Revisionsinstanz ausdrücklich für zulässig erachtet. Ebenfalls ohne Darstellung von Gegenmeinungen hält es das OLG Düsseldorf (NJW-RR 2001, 522) für zulässig, daß der Nachlaßkonkursverwalter das vom Erblasser eingeleitete Verfahren wegen einer Werklohnforderung aus Arbeiten im Rahmen der Modernisierung des Hauses des Bekl. nur teilweise aufnimmt (soweit das erstinstanzliche Gericht der Klage stattgegeben hat).

Dies steht auch in keinem Widerspruch zu der vom Amtsgericht zitierten Fundstelle (Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 65. Aufl., § 240, Rz. 15 f.). Dort geht es lediglich um den Verfahrensstand bei Aufnahme. Richtigerweise kann der Verwalter den Prozeß nur in der Lage aufnehmen, in der er sich zum Zeitpunkt der Unterbrechung befand. Damit ist jedoch nichts über die Verfügungsbefugnis des Konkursverwalters oder Nachlaßverwalters über den Klagegegenstand gesagt.

Der Berufungskl. weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß er als lnsolvenzverwalter zur Freigabe einer Forderung aus der Masse befugt ist. Die Entscheidung, in welchem Umfang er einen Aktivprozeß des Schuldners weiter betreiben wolle, sei dagegen ein Minus.

Schließlich greift auch der Einwand des Berufungsbekl., damit sei "das Schicksal" des nicht aufgenommenen Teils des Verfahrens unklar, nicht durch. Für diesen Fall gelten die Regeln, die auch bei einer Nichtaufnahme insgesamt eintreten würden, dann eben für den nicht aufgenommenen Teil des Verfahrens. Insoweit kann der Schuldner gemäß § 85 Abs. 2 InsO den unterbrochenen Rechtsstreit selbst aufnehmen. Auch die andere Partei kann unter diesen Umständen den Prozeß aufnehmen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 240 ZPO wird ein Rechtsstreit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Der Insolvenzverwalter kann - als Kläger oder Beklagter - den Rechtsstreit fortführen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Insolvenzverwalter hatte im Aktivprozeß das Verfahren nur z. T. aufgenommen. Das AG hielt das für unzulässig und wies die Klage ab. Die Berufung war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 1. Februar 2007 verwies das LG Berlin auf die einhellige Rechtsprechung, wonach auch eine teilweise Aufnahme des Rechtstreits zulässig sei. Im übrigen habe der Schuldner wie auch der Gegner nach § 85 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) die Möglichkeit, den vom Insolvenzverwalter nicht fortgeführten Prozeß selber aufzunehmen.