Tauglichkeit des Berliner Mietspiegels 2021 trotz grundsätzlicher Mängel, vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe
BGB §§ 558 ff.
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Überzeugungskraft eines Mietspiegels wird erhöht, wenn die Parteien des Rechtsstreits ihm - trotz etwaiger Erstellungsmängel - übereinstimmend die Tauglichkeit zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zusprechen.
2. Das Positivmerkmal des Berliner Mietspiegels (2021) „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)“ ist auch erfüllt, wenn die Überlassung nur entgeltlich erfolgt (Festhaltung Kammer, Urt. v. 16. Oktober 2018 - 67 S 150/18, ZMR 2019, 25).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die. Kl. verlangt vom Bekl. unter Berufung auf den Berliner Mietspiegel 2021 Zustimmung zur Mieterhöhung. Beide Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend abbildet: Streit besteht hinsichtlich einzelner Merkmale der Orientierungshilfe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist begründet. Die Kl. hat gemäß §§ 558 ff. BGB Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung im tenorierten Umfang. Die Vergleichsmiete beläuft sich auf 420,19 €. Zur Ermittlung der zwischen den Parteien streitigen Höhe der Vergleichsmiete konnte hier der vom Amtsgericht bemühte Mietspiegel 2021 trotz seiner grundsätzlichen Mängel gemäß § 287 ZPO herangezogen werden, da beide Parteien übereinstimmend der Auffassung sind, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend abbildet. Das erhöht seine Überzeugungskraft, so dass die Kammer hier davon ausgehen kann, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höhe der zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens maßgeblichen Vergleichsmiete zutreffend wiedergibt.
Die Merkmalgruppen 1, 3 und 4 sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Berufung rügt jedoch zu Recht die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung der Merkmalgruppen 2 und 5. Die Merkmalgruppe 2 ist wegen der unstreitig vorhandenen Küchenausstattung positiv zu bewerten. Der Ausweis eines „Zuschlags für Küchenausstattung“ im Mietvertrag ist insoweit unschädlich, da der „Zuschlag“ im Lichte der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB nicht gesondert zu entrichten, sondern Teil der Nettokaltmiete ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Mai 2017 - VIII ZR 31/17, GE 2017, 886 = NZM 2017, 549, Tz. 17). Die Merkmalgruppe 5 ist neutral zu bewerten. Dem Negativmerkmal „besondere „Lärmbelastung“ steht das Positivmerkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)“ gegenüber. Dass die Überlassung entgeltlich erfolgt, ist unschädlich (vgl. Kammer, Urt. v. 16. Oktober 2018 - 67 S 150/18, GE 2018, 1458 = ZMR 2019, 25, beckonline Tz. 9). Auf eine Nutzung des Bekl. oder ein von der Kl. unterbreitetes Angebot zur Nutzung kommt es nicht an, nachdem der Bekl. im Jahre 2002 gegenüber der Kl. erklärt hat, keinen Stellplatz zu wünschen.
Davon ausgehend ergibt sich unter Zugrundelegung des Mietspiegelfeldes E 7 und eines 60 %igen Spannenaufschlags eine Vergleichsmiete von 420,19 €. Die Kl. verlangt aber nur Zustimmung auf die sich aus dem Urteilstenor ergebende Höhe (410,69 €, Anm. d. Red.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Halten Vermieter und Mieter übereinstimmend den Mietspiegel (hier MSP 2021) für ein taugliches Mittel zu Ermittlung der ortsüblichen Miete, erhöht das trotz etwaiger Erstellungsmängel die Überzeugungskraft des Mietspiegels. Das Positivmerkmal des Berliner Mietspiegels (2021) ×vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)“ ist auch erfüllt, wenn die Überlassung nur entgeltlich erfolgt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin verlangt vom Beklagten unter Berufung auf den Berliner Mietspiegel 2021 Zustimmung zur Mieterhöhung. Beide Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass dieser die ortsübliche Miete zutreffend abbildet. Streit besteht hinsichtlich einzelner Merkmale der Orientierungshilfe. Das AG hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hat Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Zur Ermittlung der Vergleichsmiete konnte das Amtsgericht den Mietspiegel 2021 trotz dessen grundsätzlicher Mängel zugrunde legen, da beide Parteien übereinstimmend der Auffassung sind, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend abbildet. Das erhöht seine Überzeugungskraft, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höhe der Vergleichsmiete zutreffend wiedergibt.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung von Merkmalgruppen der Orientierungshilfe ist unzutreffend. Die Merkmalgruppe 2 ist wegen der unstreitig vorhandenen Küchenausstattung positiv zu bewerten. Der Ausweis eines „Zuschlags für Küchenausstattung“ im Mietvertrag ist insoweit unschädlich, da der „Zuschlag“ nicht gesondert zu entrichten, sondern Teil der Nettokaltmiete ist.
In der Merkmalgruppe 5 steht dem Negativmerkmal „besondere „Lärmbelastung“ das Positivmerkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)“ gegenüber. Dass die Überlassung entgeltlich erfolgt, ist unschädlich. Ob der Beklagte den Stellplatz tatsächlich nutzt, ist ohne Bedeutung.