veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Taubenkot

AG Hamburg40 a C 2574/8706.01.1988WuM 1988, 121

BGB §§ 537, 906

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Taubenkot; Balkon; Mietminderung; Fehler; Mangel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verunreinigungen des Balkons durch Taubenkot rechtfertigen eine Mietminderung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist zur Minderung wegen der durch Tauben erfolgten Verschmutzung und Verdreckung des Balkons berechtigt. Die vom Bekl. eingereichten 12 Farbfotos kommentieren eindrucksvoll, wie sich auf Balkonkasten, Blumenkübeln und Balkonfußboden Taubenkot aufgehäuft hat. Dieser Zustand ist ekelerregend. Es ist dem Mieter nicht zuzumuten, täglich die Taubenkotreste zu entfernen. Unabhängig davon, ob der Balkon in den Wintermonaten genutzt wird oder nicht, hält das Gericht allein den Anblick des mit Taubenkot verschmutzten Balkons für eine nicht unerhebliche Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit. Soweit sich die Kl. darauf berufen hat, sie habe alles mögliche versucht, der Taubenplage entgegenzuwirken, steht dies einer Minderung nicht entgegen. Das Gericht folgt der Auffassung des LG Kleve (WM 1986, 333), die Belästigung durch Tauben gehöre zu den unvorhersehbaren und unbeherrschbaren Umwelteinflüssen, auf die der Vermieter keinen Einfluß habe, nicht. Es ist kein Wesensmerkmal für das Vorliegen eines Fehlers i. S. des § 537 BGB, daß der Vermieter auf die Beseitigung der Störung irgendwelchen Einfluß nehmen kann. Dies ist auch bei Lärmimmissionen durch Straßenbauarbeiten oder großes Verkehrsaufkommen nicht der Fall, die in der Regel zur Mietminderung berechtigen (vgl. Emmerich-Sonnenschein, Miete, 3. Aufl. 1986, § 537 Rn. 10 m. w. N.). Die Kl. kann auch nicht damit gehört werden, der Mieter habe das, was nach den von ihr getroffenen Maßnahmen "noch an Belästigungen durch die Tauben verbleibe", als ortsübliche Beeinträchtigung i. S. von § 906 Abs. 1 BGB hinzunehmen. Zum einen findet § 906 BGB im Verhältnis Vermieter-Mieter keine Anwendung (vgl. BayObLG, RE v. 4.2.1987, NJW 1987, 1987 [= WM 1987, 112]). Zum anderen sind die Beeinträchtigungen nicht ortsüblich. Voraussetzung hierfür wäre eine annähernd gleiche Beeinträchtigung aller Wohnungen im maßgeblichen Vergleichsbezirk. Die Kl. hat im vorliegenden Fall aber selbst vorgetragen, daß speziell in großen Wohnanlagen, zu denen der hier betroffene Wohnkomplex gehört, die Tauben in großer Zahl nisten und sich vermehren. Es sind somit nicht generell alle Wohnhäuser gleichermaßen von der Taubenplage betroffen, sondern in erster Linie nur große Wohnanlagen. Die Belästigung, die durch eine Vielzahl von Tauben auftritt, ist daher keine allgemeine, alle Wohnungen gleich treffende Erscheinung, sondern eine spezielle Eigenschaft, gerade auch von Endwohnungen in Wohnkomplexen. Hierfür hat die Kl., ohne daß es auf ein Verschulden ankommt, einzustehen. Das Gericht schätzt den Minderungsbetrag auf 5 % der Bruttokaltmiete = 43,73 DM.