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Taubenabwehrnetz kein Mietmangel

AG Schöneberg16b C 180/0703.09.2007GE 2007, 1325

BGB § 536

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Montage eines Taubenabwehrnetzes stellt keine Veränderung der Mietsache und keinen Sachmangel im Sinne des § 536 BGB dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. (Mieter) mietete von der Bekl. 1999 eine 2-Zimmer-Wohnung im 5. OG des Seitenflügels. Aufgrund eines seit Jahren bestehenden Taubenproblems montierte die Bekl. auf Drängen des Kl. Spikes auf den Fenstersimsen der Wohnung des Kl. Da sich hierdurch das Taubenproblem auf die Wohnungen anderer Mieter verlagerte, spannte die Bekl. über dem Hof auf Dachhöhe und entlang der offenen, unbebauten Hofrückseite ein schwarzes Netz. In der Folge drangen keine Tauben mehr ein.

Mit Schreiben vom 8.1.2007 wies der Kl. darauf hin, daß die Anbringung des Netzes einen Sachmangel darstelle und forderte zur Mängelbeseitigung auf. Gleichzeitig wies der Kl. darauf hin, daß sich seit Jahren - unstreitig - eine Farbspur auf dem Teppichläufer befinde und forderte auch diesbezüglich zur Mängelbeseitigung auf. Aufgrund vorgenannter Umstände minderte der Kl. seit Dezember 2006 die Miete um 30 %.

Der Kl. behauptet, bei dem Netz handele es sich nicht um ein Taubenspezialnetz, sondern um ein billiges, in jedem Baumarkt erhältliches Netz, das - da es nicht transparent sei - in erheblichem Maße die Sicht aus dem Fenster versperre. Durch das Netz habe er das Gefühl, in einem Fußballtor zu sitzen bzw. in einem Käfig bzw. Gefängnis eingesperrt zu sein. Die Bekl. sei verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Ferner behauptet der Kl., der Teppichläufer sei durch Abnutzung sehr unansehnlich geworden und stelle an einigen Stellen bereits eine Stolpergefahr dar.

Die Bekl. behauptet unter Bezugnahme auf die vorgelegte Rechnungskopie der Fa. B. vom 22.11.2006, bei dem Netz handele es sich um ein spezielles Taubenabwehrnetz, von dem keine Beeinträchtigungen ausgingen. Von einer Installation von Spikes sei abgesehen worden, da diese Maßnahme nicht geeignet sei, den Taubenbefall im Inneren des Hofes zu unterbinden. Eine Minderung komme nicht in Betracht, da etwaige Mängel unwesentlich seien.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet.

a) Beseitigung des Netzes

Das Anbringen eines Taubenabwehrnetzes stellt keine Veränderung der Mietsache und auch keinen Mangel dar, den die Bekl. als Vermieter zu beseitigen hätte. Ein Anspruch auf Beseitigung des von der Bekl. montierten Taubenabwehrnetzes aus § 535 BGB ist damit nicht gegeben. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache wird durch die Montage eines Taubenabwehrnetzes nicht beeinträchtigt.

Zunächst stellt die Montage eines Taubennetzes auf Dachhöhe und an der Hinterfront des Gebäudes keine Veränderung der Mietsache und damit keine Veränderung des Vertragsgegenstandes dar. Denn das Netz bzw. dessen Montage greift weder in die Substanz der Mietwohnung ein noch gehen von ihm objektive Nutz- und Gebrauchsbeeinträchtigungen aus. Vielmehr wurde das Netz in einem Bereich (Dachaußenwand und Außenfassade) montiert, der, anders als bei Treppenhäusern, Fahrstühlen, Wasch- und Trockenräumen sowie sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, nicht vom mietvertraglichen Gebrauch erfaßt wird.

Indes stellt die Montage des Netzes auch keinen Mangel im Sinne des § 536 BGB dar. Ein solcher würde nur dann vorliegen, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch durch Umstände und Einflüsse, die auch im Wohnumfeld bzw. außerhalb der Mietsache liegen können, beeinträchtigt ist (vgl. Schmidt-Futterer, a.a.O., § 536 Rn. 16, 35). Ein Mangel der Mietsache ist danach anzunehmen, wenn die "lstbeschaffenheit" des Objektes von den nach dem Vertrag vereinbarten Erfordernissen, von der "Sollbeschaffenheit" der Mietsache, abweicht. Insoweit bleibt festzustellen, daß bei Mietvertragsbeginn kein Taubennetz gespannt war, dieses vielmehr nachträglich montiert wurde. Indes gehen von diesem Netz keine objektiven Beeinträchtigungen aus. Denn durch das Netz werden weder die Licht- noch die Sicht- noch die Luftverhältnisse in negativer Weise beeinflußt. Auch die Nutzbarkeit der Wohnräume des Kl. wird durch die Montage des Netzes nicht beeinflußt. Im Gegensatz zu den von dem Kl. vorgeschlagenen Spikes bietet die Montage eines Taubenabwehrnetzes die Möglichkeit, die Fenster- bzw. Fenstersimse wieder zu nutzen (Lüften von Kleidung, Bettwäsche, ohne die Gefahr der Beschädigung) und bietet darüber hinaus den Vorteil, daß einem Taubenproblem großflächig und zuverlässig entgegengetreten werden kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Bekl. als Vermieter auch gegenüber anderen Mietern verpflichtet ist, Maßnahmen zur Taubenabwehr zu ergreifen, da ein übermäßiger Taubenanflug - der offensichtlich unstreitig vorliegt - einen Mangel im Sinne des § 536 BGB darstellt. Bei der Wahl der Taubenvergrämungsmaßnahmen ist dem Vermieter dabei ein breiter Ermessenspielraum einzuräumen, der letztlich davon geprägt sein muß, daß der Vermieter zuverlässige und den Mangel endgültig beseitigende Maßnahmen ergreift. Dabei können und dürfen auch finanzielle Erwägungen eine Rolle spielen. Hinsichtlich der Farbe des Taubenabwehrnetzes (schwarz, grün, weiß, transparent) steht dem Vermieter dabei gleichfalls ein Ermessenspielraum zu. Entscheidend ist, daß der Vermieter nicht zuletzt aus Tierschutzgründen darauf achtet, ein Netz mit einer bestimmten Maschenbreite und -stärke fachmännisch montieren zu lassen. Daß dies nicht geschehen sein sollte, ergibt sich nicht. Diesbezüglich hat die Bekl. die Rechnung der Fa. B. eG eingereicht und damit dokumentiert, daß es sich bei dem montierten Netz um ein spezielles Taubenabwehrnetz handelt. [...] Im übrigen erscheint es zweifelhaft, ob der Kl. als Mieter Ansprüche daraus herleiten könnte, wenn es sich tatsächlich nicht um ein spezielles Taubenabwehrnetz handeln würde.

Soweit der Kl. versucht, Parallelen mit der Anbringung eines (Bau-) Gerüstes und einer Bauplane zu ziehen, kann ihm hierin nicht gefolgt werden. Die Sach- und Rechtslage ist bereits insoweit nicht vergleichbar, als durch das Anbringen eines Baugerüstes oder einer Plane erhebliche Sicht- und Lichtbeeinträchtigungen gegeben sind. Darüber hinaus wird durch die Montage einer Bauplane die Möglichkeit der Frischluftzufuhr deutlich beeinträchtigt und durch das Stellen eines Baugerüstes das Einbruchsrisiko erhöht und die Privatsphäre beeinträchtigt. [...]

Es verbleibt das subjektive Empfinden des Kl., der das Gefühl hat, sich in einem Fußballtor bzw. einem Gefängnis zu befinden. Dieses rein subjektive Empfinden kann indes keinen Mangel begründen, da es auf die objektive Beschaffenheit und die Allgemeinwirkung ankommt. Ferner wird die Enge und das Empfinden einer räumlichen Eingegrenztheit durch das Taubennetz nur bedingt gefördert, da - wie auf den Fotos ersichtlich - die Sicht des Kl. als Mieter ohnehin durch eine Außenmauer und die montierten Spikes begrenzt bzw. eingeschränkt wird.

b) Austausch Treppenläufer

Soweit der Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, den Treppenläufer im Treppenhaus des Seitenflügels durch einen neuen oder neuwertigen gleichartigen Treppenläufer zu ersetzen, hilfsweise die auf dem jetzigen Teppichläufer bestehenden Flecken sach- und fachgerecht zu entfernen, ist die Klage gleichfalls unbegründet. Dem Kl. steht kein Mangelbeseitigungsanspruch aus § 535 BGB zu. Der Vortrag des Kl., der Teppichläufer sei durch Abnutzung unansehnlich geworden und stelle an einigen Stellen bereits eine Stolpergefahr dar, ist zu unsubstantiiert, da nicht dargelegt wurde, wo und in welchem Umfang Gefahrenquellen bzw. optische Beeinträchtigungen wodurch bestehen sollen. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 28.6.2007 wurde nicht weiter vorgetragen. Auch soweit der Kl. darauf hinweist, der Teppich im Treppenhaus sei verfleckt - was durch die eingereichten Fotos auch belegt wird -, stellt dies nach dem bisherigen Vorbringen des Kl. zumindest keinen vertragswidrigen Zustand dar, den die Bekl. verpflichtet wäre zu beseitigen. Unabhängig davon, daß trotz der vorgelegten Fotos nicht ausreichend vorgetragen wurde, in welchem Umfang der Teppich durch Farbe bzw. Flüssigkeiten in Mitleidenschaft gezogen wurde, richtet sich der vertragsgemäße Zustand und die Erhaltungspflicht des Vermieters und daher die Frage, ob ein Mangel vorliegt, nach dem vereinbarten Mietzweck, dem Mietpreis sowie dem dekorativen Zustand des Gebäudes bei Vertragsschluß (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 536). Insoweit ist festzustellen, daß der Kl., der im 5. OG eines Seitenflügels eine 2-Zimmer-Wohnung für 336,33 € bewohnt, keine repräsentativen bzw. gewerblichen Räume angemietet hat, bei dem der Zustand des Treppenhauses wesentlichen Einfluß auf die Räumlichkeiten und ggf. den Mietzins hat. Darüber hinaus hat der Kl. auch nicht ausreichend dazu vorgetragen, wie der Zustand des Treppenhauses bei Mietbeginn war. Allein die Angaben, zum Zeitpunkt des Mietbeginns sei der Teppichläufer noch ansehnlich gewesen, reicht für einen ausreichend substantiierten Vortrag - trotz Vorlage der Fotos - nicht aus, da hieraus nicht ersichtlich wird, ob der Läufer neuwertig und damit fleckenfrei gewesen ist. Daß der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch ggf. auch größere Flecken im Teppich beeinträchtigt wird, ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Vermieter für Baumaßnahmen ein Gerüst aufstellen läßt und die Fenster des Mieters mit Planen zugehängt werden, liegt eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs vor, die den Mieter zur Minderung berechtigt. Bei einem Taubenabwehrnetz ist das anders.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zur Eindämmung der Taubenplage hatte der Vermieter auf den Fenstersimsen des Mieters Spikes anbringen lassen, was allerdings dazu führte, daß die Tauben nunmehr andere Mieter heimsuchten. Der Vermieter spannte daraufhin sowohl über den Hof auf Dachhöhe als auch entlang der offenen Hofrückseite ein schwarzes Netz. Der Mieter verlangte Mangelbeseitigung und machte Minderung geltend, da er das Gefühl habe, sich in einem Fußballtor zu befinden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 3. September 2007 wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage ab und meinte, ein Sachmangel liege nicht vor. Durch das Netz würden weder Licht- noch Sichtverhältnisse beeinflußt. Der Vermieter habe einen Ermessensspielraum, wie er das Taubenproblem bekämpfe. Das subjektive Empfinden des Mieters sei nicht maßgeblich, um einen Mangel zu begründen. Ohnehin wäre die Sicht des Mieters durch eine Außenmauer und die montierten Spikes eingeschränkt. Auch soweit der Mieter einen Mangel am Treppenläufer gerügt habe, sei dies nicht gerechtfertigt. Eine Stolpergefahr sei nicht substantiiert dargelegt; die Verschmutzung sei nicht zu berücksichtigen, da es sich bei der Wohnung des Mieters nicht um repräsentative Räume handele und auch nicht dargelegt sei, in welchem Zustand das Treppenhaus bei Mietvertragsbeginn gewesen sei.