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Tauben

AG Freiburg4 C 2113/9604.10.1996WuM 1998, 212

BGB §§ 535, 536, 823, 847

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Tauben; Taubenplage; Mietminderung; Schmerzensgeld; Angehörige

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Vermieter, der wirksame und zumutbare Maßnahmen gegen Taubenbefall unterläßt, ist zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an die durch eine Taubenallergie geplagten Angehörigen des Mieters verpflichtet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Klage und Widerklage sind zulässig. Die Klage war abzuweisen, während der Widerklage stattzugeben war.

1. Der Wohngebrauch der Mietwohnung ist (mindestens) seit Februar 1994 unverändert bis Ende Mai 1996 stark beeinträchtigt durch die Auswirkungen des Taubenbefalls. Aufgrund der besonderen Umstände ist die von dem Bekl. Ziffer 2 vorgenommene Mietminderung von 200 DM = ca. 35 % der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Bekl. haben sich (zusammen mit anderen Mitmietern, mit denen schließlich eine "Mieterinitiative X.-Straße gegen Taubenverunreinigung" gebildet wurde) seit Anfang 1994 bei der Kl. über die Taubenplage beschwert, die vorher nicht bzw. nicht in diesem Umfang vorhanden gewesen ist. Die Kl. hat hierauf bis zum Termin der letzten mündlichen Verhandlung (27.9.1996) nichts unternommen, während die Bekl. im Rahmen ihrer Möglichkeit die zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um die negativen Auswirkungen des Taubenbefalls auf ihre Wohnung zu verhindern. So haben sie den freistehenden Balkon zur Ostseite hin von allem Mobiliar geräumt, um den Tauben nicht die Möglichkeit zu geben, sich dort in von oben geschützten Bereichen aufzuhalten. Dagegen sind die Bekl. nicht in der Lage, sich mit irgendwelchen Maßnahmen gegen die Verunreinigungen und schädlichen Auswirkungen zu schützen, die von oben kommen. Dort halten sich die Tauben, wie beim Augenschein festgestellt wurde, sowohl im westlichen wie östlichen Bereich des Hauses auf den Dachrinnen, den Balkonen und den schartenartigen Simsen auf, die sich - für die Bekl. unerreichbar - im Mauerwerk des Gebäudes befinden. Insbesondere nutzen die Tauben auf den oberen Balkonen die (bekiesten) Dachflächen, die von den Privatbalkonen abgetrennt sind. Diese Balkonflächen, die offenbar aus steuerlichen Gründen nicht zu den Mietwohnungen gehören, werden, da sie überdacht und damit geschützt sind, bevorzugt von den Tauben genutzt, nicht nur zum gelegentlichen Aufenthalt, sondern auch zum Nisten. Unter den Auswirkungen der von oben kommenden Verschmutzungen, gegen die sich die Bekl. nicht wehren können, leidet der Mietgebrauch der Wohnung der Bekl. in starkem Maße. Die äußerlichen Spuren der Verunreinigungen sind an dem Verputz deutlich zu erkennen. Wegen dieser Verunreinigungen kann die Wohnung praktisch nicht belüftet werden, weder im vorderen noch im hinteren Bereich mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Bewohnbarkeit, insbesondere in der heißen Jahreszeit, sowie die Bildung von übermäßiger Luftfeuchtigkeit mit entsprechenden Schimmelgefahren. Während der Zeit, in der die Wohnung notwendigerweise doch belüftet werden muß, dringen die Verunreinigungen von oben in die Wohnung ein (Taubenkot, Taubenfedern, behaftet mit Taubenmilben und Taubenzecken). Dies hat zur Folge, daß der Teppichboden der Wohnung mindestens im Abstand von zwei Wochen (auf Kosten der Bekl.) schamponiert werden muß, um die Auswirkungen einer Taubenallergie, unter der insbesondere die Bekl. Ziffer 1 leidet, möglichst gering zu halten. Der Aufenthalt auf dem freiliegenden Balkon zur Seeseite hin ist unter diesen Umständen für die Bekl. völlig unmöglich.

Diese Beeinträchtigungen rechtfertigen (ohne Verschulden der Kl. als Vermieterin) eine Minderung in dem vorgenommenen Umfang (§ 537 BGB).

2. Darüber hinaus hat es die Kl. schuldhaft unterlassen, zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung bzw. Abwehr der Taubenplage zu treffen. Hierzu ist die Kl. im Rahmen ihrer mietvertraglichen Fürsorgepflichten gehalten, da die Auswirkungen der Taubenplage nicht nur belästigend, sondern in diesem Umfang auch gesundheitsschädlich sind. Dies ist der Kl. seit Herbst 1994 bekannt, nachdem das Gesundheitsamt Freiburg entsprechende Feststellungen getroffen und darauf hingewiesen hat, daß insbesondere durch Taubenzecken oder Taubenmilben, die von den Tauben, speziell durch den Kot, verbreitet werden, beim Menschen Allergien hervorgerufen werden können. In diesem Zusammenhang hat die Bekl. Ziffer 1 die Kl. mehrfach - mündlich und schriftlich - darauf aufmerksam gemacht, daß sie persönlich in starkem Umfang unter einer - ärztlich diagnostizierten - Taubenallergie leide. Die von der Bekl. Ziffer 1 vorgelegten ärztlichen Atteste (Dr. X. v. 2.11.1994; Dr. Y. v. 29.4.1996; Dr. Z. v. 10.7.1996) bestätigen diesen Vortrag der Bekl. Ziffer 1, zumal die allergischen Reaktionen bei der Bekl. Ziffer 1 (Ausschlag, Zeckenbisse, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit) erst nach Beginn der Taubenplage (Anfang 1994) eingetreten sind, während sie zuvor nicht vorhanden waren. Die vom Gesundheitsamt Freiburg allgemein attestierte Gesundheitsgefährdung durch Taubenplage/Taubenkot hat sich bei der Bekl. Ziffer 1 in einer typischen Taubenallergie manifestiert, jedenfalls kann die Taubenplage als Hauptursache für diese Allergie nach Einschätzung der behandelnden Ärzte und Allergologen angesehen werden ...

Die Kl. wäre in der Lage gewesen, durch Einsatz von mechanischen Mitteln (chemische Mittel sind nicht erlaubt) die Taubenplage in erheblichem Umfang einzugrenzen bzw. zu verhindern, nicht nur an den Stellen, die ihrer alleinigen Verfügungsbefugnis unterliegen (Dachrinnen, Gebäudevorsprünge, Scharten und Simse), sondern auch in dem Bereich der Mietwohnungen oberhalb der Wohnung der Bekl. Diese Mieter haben sich (im Rahmen der Mieterinitiative) der Kl. gegenüber bereit erklärt, an entsprechenden Maßnahmen auch im Bereich ihrer Mietwohnung mitzuwirken. Hier kommt insbesondere die Anbringung von Spikes, Dornen oder dünnen Drähten an den Balkonbrüstungen in Betracht, gegebenenfalls auch das Spannen von Netzen vor den Balkonen, wobei durch die besondere Art der Anbringung und Aufhängung der Netze dafür gesorgt werden muß, daß die Tauben keine Möglichkeit haben, sich abzusetzen. Entsprechende Abhilfemaßnahmen sind technisch möglich und finanziell auch zumutbar entsprechend Vorschlägen und Angeboten, die zuletzt die Firma R. der Kl. gemacht hat, die jedoch von der Kl. nicht aufgenommen bzw. abgelehnt worden sind.

Die Pflicht der Kl., entsprechende Maßnahmen zur Abwehr von Gesundheitsschäden zu treffen, besteht nicht nur gegenüber den Mietern, sondern auch gegenüber den Familienangehörigen der Mieter, die die Wohnungen mitbewohnen, also auch gegenüber der Bekl. Ziffer 1. Nach allem ist die Kl. verantwortlich für die pflichtwidrig unterlassenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Taubenplage, die bei der Bekl. Ziffer 1 zu einer Körperverletzung/Gesundheitsbeschädigung geführt haben (§ 823 Abs. 1 BGB). Hierfür steht der Bekl. Ziffer 1 ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB zu. Mit Rücksicht auf die geschilderten Auswirkungen, unter denen die Bekl. im Zeitraum 1994 bis zum Ende der mündlichen Verhandlung (27.9.1996) zu leiden hatte, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 DM für angemessen und gerechtfertigt.

3. Da die Taubenplage weiterhin anhält, ist auch der Feststellungsantrag der Bekl. Ziffer 1 bezüglich der Erstattungsfähigkeit aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die durch die Nichtbeseitigung der Taubenplage noch entstehen können, gemäß §§ 823, 249, 847 BGB, 256 ZPO gerechtfertigt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Im Berufungsverfahren hat das Landgericht Freiburg das amtsgerichtliche Urteil bestätigt und zusätzlich ausgeführt, daß der Umstand, daß die Kl. nicht Eigentümerin der Wohnung ist, sie nicht zu entlasten vermag, da sie die Vermieterpflichten umfassend vertraglich übernommen hat. (Urteil v. 19.6.1997, 3 S 386/96, WM 1998, 212)