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Tatsächliche Wohnflächengröße als Grundlage für Mieterhöhung

LG Berlin62 S 96/0403.02.2005GE 2005, 619

BGB § 558

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kommt es auf die tatsächliche Wohnungsgröße an, selbst wenn diese höher ist als die im Mietvertrag angegebene. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Parteien im Mietvertrag eine Größe vereinbart hätten, die kleiner ist als die tatsächliche Größe.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Vermieter verlangte eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Im Mietvertrag stand zur Wohnfläche: "Wohnfläche: 121,49 m2". Die tatsächliche Größe der Wohnung betrug hingegen 131,80 m2.

Aus den Gründen: (...) Dabei ist entsprechend den Berechnungen des Sachverständigen davon auszugehen, daß die Wohnung eine Größe von 131,80 m2 aufweist. Dem steht nicht entgegen, daß die Wohnungsgröße im Mietvertrag mit 121,49 m2 angegeben ist. Zwar könnte die im Mietvertrag festgehaltene Größe für Mieterhöhungen dann maßgeblich sein, wenn die Parteien im Mietvertrag eine Größe vereinbart hätten, die kleiner ist als die tatsächliche Größe (vgl. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl. 2003, § 558 Rn. 71). Eine solche rechtsgeschäftlich bindende Vereinbarung liegt hier indes nicht vor. Insbesondere läßt sich dem Wortlaut des Mietvertrages eine solche Vereinbarung nicht entnehmen. Auch weitere Umstände, aus welchen eine solche Vereinbarung hergeleitet werden könnte, sind nicht ersichtlich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Man hat bisher immer angenommen, daß es für Mieterhöhungen und für Betriebskostenabrechnungen immer auf die tatsächliche Wohnungsgröße ankommt, es sei denn (für die Mieterhöhung), daß eine geringere Wohnungsgröße vereinbart war, an die sich der Vermieter halten müsse. Das muß aufgrund neuerer Entscheidungen kritisch überdacht werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

a) Im Mietvertrag lautete die Wohnflächenangabe wie folgt: "Die Wohnfläche ist mit 63 m2 vereinbart." Tatsächlich war die Wohnfläche jedoch höher und betrug 67,07 m2. Fraglich war, welche Größe der Mieterhöhung zugrunde zu legen war.

b) In einem anderen Mietvertrag hieß es zur Wohnfläche: "Wohnfläche: 121,49 m2." Tatsächlich war die Wohnfläche größer und betrug 131,80 m2.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

a) Die Zivilkammer 65 (Einzelrichter) des Landgerichts Berlin sah in der mietvertraglichen Wohnflächenangabe keine Vereinbarung einer bestimmten Wohnungsgröße in dem Sinne, daß die wahre Wohnungsgröße dem Streit der Mietvertragsparteien entzogen und die Wohnfläche unabhängig von den tatsächlichen Umständen verbindlich festgelegt werden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 24. März 2004 - VIII ZR 295/03 = GE 2004, 682). Es komme daher bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf die (vorliegend höhere) tatsächliche Wohnfläche an.

b) Die Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin ging ebenfalls von der höheren Wohnfläche aus, deutete aber an, daß die im Mietvertrag festgehaltene Größe für Mieterhöhungen dann maßgeblich sein könnte, wenn die Parteien im Mietvertrag eine Größe vereinbart hätten, die kleiner ist als die tatsächliche Größe. Eine derartige Vereinbarung konnte die Kammer allerdings nicht erkennen.

In beiden Fällen ist die Revision nicht zugelassen worden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Für die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete war es bisher überwiegende Meinung, daß es für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf die tatsächliche Wohnungsgröße ankommt. Damit schließt sich die mietvertragliche Vereinbarung einer höheren Wohnfläche aus (vgl. u. a. Kinne in Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, 3. Aufl., § 557 Rdn. 11). Hatten die Vertragsparteien allerdings eine Größe vereinbart, die kleiner ist als die tatsächliche Größe, dann sollte die im Mietvertrag festgehaltene Größe für Mieterhöhungen maßgeblich sein. Als Begründung bezog man sich auf § 557 Abs. 3 BGB, wonach der Vermieter Mieterhöhungen grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 BGB verlangen könne, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluß aus den Umständen ergibt (vgl. u. a. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, 8. Aufl., § 558 Rdn. 71). Fraglich war dazu, unter welchen Voraussetzungen von einer Vereinbarung im Rechtssinne auszugehen war. Teilweise sollte es schon reichen, daß im Mietvertrag bei der Angabe des vermieteten Objektes die Wohnungsgröße angegeben war, ohne daß es sich erkennbar um einen gerundeten Ca.-Betrag handelt (vgl. Börstinghaus aaO.). Wurde bei der Wohnungsgröße die Formulierung gebraucht "wird ... vereinbart", galt das um so mehr als Vereinbarung.

Die Entscheidung des BGH vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03 - (GE 2004, 682) ist in dieser Hinsicht "wesentlich zurückhaltender". Dort wird ausgeführt, eine vertragliche Vereinbarung der Mietfläche könne den Sinn haben, die wahre Größe der Wohnung dem Streit zu entziehen und die Wohnfläche unabhängig von den tatsächlichen Umständen verbindlich festzulegen. Für eine Vereinbarung in diesem Sinne fehlten dem BGH Anhaltspunkte, weil im zugrunde liegenden Fall der Vermieter keinen konkreten Tatsachenvortrag erbracht habe, wie es zu einer solchen Abrede gekommen sein soll. Gegen das Vorbringen des Vermieters, es handele sich um eine Vereinbarung, spreche der eigene Hinweis, man habe die Größenangaben aus vorherigen Verträgen des Voreigentümers des Hauses übernommen (habe also überhaupt keine Vorstellungen zur Rechtsfolge gehabt). Aufgrund dieser Entscheidung wird man nicht mehr bei der reinen Wohnflächenangabe, aber auch nicht bei der (klauselartigen) Formulierung "wird ... vereinbart" davon ausgehen können, daß es sich um eine von der wahren Wohnfläche unabhängige Vereinbarung handelt.

Die Entscheidung des BGH bezieht sich auf den Fall einer geringeren Wohnfläche als die im Mietvertrag angegebene Fläche. Konsequent bezieht die ZK 65 des LG Berlin das auch auf eine höhere tatsächliche Wohnfläche im Hinblick auf eine niedrigere im Mietvertrag angegebene. Die Rechtsprechung, wonach eine kleinere vereinbarte Fläche der tatsächlich größeren Fläche vorgehen soll, dürfte gerade auch im Hinblick auf die Entscheidung des BGH nicht mehr zu halten sein. Im übrigen war die Begründung mit § 557 Abs. 3 2. Hs. BGB ohnehin recht brüchig. Denn es ist nicht recht nachzuvollziehen, daß sich ein Mieterhöhungsausschluß im Sinne des § 557 Abs. 3 aus einer Flächenvereinbarung ergeben soll. Der Erhöhungsausschluß steht im Kontext zur Mieterhöhung durch Vereinbarung im Sinne des § 557 Abs. 1 BGB. Dort handelt es sich um eine betragsmäßige Erhöhung der Miete, über die sich die Mietvertragsparteien verständigen können. Gleiches gilt für eine Vereinbarung über einen Mieterhöhungsausschluß, der schwerlich der Vereinbarung einer Wohnungsgröße entnommen werden kann.

Fazit für die Mieterhöhung: Im Zweifel liegt bei Wohnflächenangaben im Mietvertrag keine von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweichende Vereinbarung vor. Die tatsächliche Wohnfläche ist für die Mieterhöhung maßgeblich, unabhängig davon, ob die Wohnflächenangabe im Mietvertrag höher oder niedriger als die tatsächliche Wohnfläche ist.

Für die Betriebskostenabrechnung kommt es nach § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich auf die Wohnfläche an. Gemeint ist dabei die tatsächliche Wohnfläche, die nach der Entscheidung des BGH vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03 - (GE 2004, 680) im Regelfall auch im freifinanzierten Wohnraum nach den Bestimmungen der §§ 42 bis 44 II. BV und jetzt nach der Wohnflächenverordnung errechnet wird. Vereinbarungen zwischen den Mietvertragsparteien über eine von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweichende Fläche können im Hinblick auf eine Betriebskostenabrechnung gegenüber der Mietergemeinschaft in einem Wohnhaus keinerlei Wirkung entfalten, da es sich insofern um eine Vereinbarung zu Lasten Dritter handeln würde, die unwirksam wäre, denn eine derartige Vereinbarung würde die Gesamtwohnfläche des Hauses verändern und damit die Betriebskostenabrechnung auch für andere Wohnungen. Denkbar wäre überhaupt nur eine im Innenverhältnis der Mietvertragsparteien wirkende Vereinbarung, wobei die Kosten der vereinbarten zur tatsächlichen Fläche der Vermieter zu tragen hätte (vgl. Langenberg in Schmidt-Futterer, aaO., § 556 a Rdn. 29). Es erhellt sich kaum, welchen Sinn eine derartige Vereinbarung haben sollte. Überdies müßte sie auch insofern den Voraussetzungen aufgrund der BGH-Entscheidung VIII ZR 295/03 entsprechen, wovon im Zweifel nicht auszugehen ist.

Fazit für die Betriebskostenabrechnung: Für die Betriebskostenabrechnung ist im Hinblick auf die Gesamtabrechnung von der tatsächlichen Wohnfläche auszugehen. Im Zweifel liegt bei einer abweichenden Wohnflächenangabe im Mietvertrag keine anderweitige Vereinbarung vor, so daß auch bei der Abrechnung für die einzelne Wohnung von der tatsächlichen Wohnfläche auszugehen ist.