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Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter der Ministeriums für Staatssicherheit, Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit, kein Ausgleich systemfördernden Verhaltens durch systemschädliches Verhalten

OVG Münster11 A 331/1513.01.2016ZOV 2016, 31

HHG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AusglLG § 1 Abs. 4

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit wegen einer Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit kann durch ein späteres Verhalten rechtlich nicht ausgeglichen werden.

2. Anders als beim Ausschlussgrund des „erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems“ ist bei der Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit keine wertende Gesamtbetrachtung des systemfördernden und systemschädlichen Verhaltens der betreffenden Person vorzunehmen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Das VG hat die Voraussetzungen für die Rücknahme der dem Kl. am 25. Januar 1985 erteilten Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW im Einzelnen geprüft und bejaht. Der Kl. wendet sich mit seinem Zulassungsantrag nur gegen die Annahme des VG, dass dem Anspruch auf eine Häftlingshilfebescheinigung der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG entgegenstehe. Damit dringt er nicht durch.

Das VG hat ausführlich begründet, dass im Fall des Kl. die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG vorliegen, weil er durch seine Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen hat. Das greift der Kl. für sich gesehen nicht an. Er meint jedoch, dass in diesem Zusammenhang sein späteres Verhalten (Fluchthilfe in zwei Fällen) im Rahmen einer „Gesamtschau“ zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei.

Eine solche „Gesamtschau“, die zur Folge hätte, dass der Kl. Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit durch späteres Verhalten „ausgleichen“ könnte, ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht angelegt. Die Überlegungen in der Zulassungsbegründung zu einem Vergleich des § 2 Abs. 1 HHG mit § 1 Abs. 4 AusglLeistG, der ebenfalls einen Ausschlusstatbestand bei Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit regelt, führen nicht weiter. Die vom Kl. angeführte zu § 1 Abs. 4 AusglLeistG ergangene Rechtsprechung, die eine wertende Gesamtbetrachtung des Verhaltens anstellt, bezieht sich nicht auf den Tatbestand „Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit“, sondern auf den Tatbestand „erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems“, speziell auf die Auslegung des Begriffs „erhebliches Vorschubleisten“; hier ist eine Gesamtwürdigung und Gesamtbetrachtung des systemfördernden und systemschädlichen Verhaltens der betreffenden Person vorzunehmen (vgl. zuletzt ausführlich BVerwG, ZOV 2010, 310; ferner BVerwG, ZOV 2010, 27 und ZOV 2005, 233; BGH, RzW 1961, 377).

Demgegenüber stellt der dem Kl. entgegengehaltene Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG allein auf „Verstöße“ ab; in diesem Begriff ist die Möglichkeit eines im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigenden „entlastenden“ Handelns nicht angelegt. Auch das BVerwG unterscheidet bei der Anwendung des § 2 HHG ausdrücklich zwischen den Begriffen „erheblich Vorschubleisten“ und „Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit“ in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1969 - 8 C 80.65 -, Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2).

Eine vom Kl. eingeforderte „Gesamtschau“ seines Verhaltens hat das VG daher zutreffend nicht vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Kl. kennt das Wiedergutmachungsrecht keinen allgemeinen Rechtsgedanken des Inhalts, dass „stets eine wertende Gesamtbetrachtung des Verhaltens der betreffenden Person vorzunehmen ist“.