Tätigkeit als IM, Rücknahme der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG
HHG §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 4
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine freiwillige Spitzeltätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR unter Inkaufnahme einer Drittschädigung begründet im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Dies gilt erst recht für eine Tätigkeit als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter mit entsprechender Vergütung.
2. Zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit bedarf es keines Nachweises, dass die Spitzeltätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatten, weil der Spitzel keinen Einfluss darauf hatte, ob und in welcher Weise die dem Ministerium für Staatssicherheit zugetragenen Informationen verwertet wurden.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das VG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.
Das VG hat im angefochtenen Beschluss insbesondere ausführlich begründet, dass im Fall des Kl. die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG vorliegen, weil er durch seine Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen habe. Der Kl. bestreitet nicht, dass er vom 16. Juni 1977 bis zum 31. Januar 1983 unter dem Decknamen „X.“ als Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR und vom 1. Februar 1983 bis 1. Oktober 1983 gegen eine Vergütung von 990 Mark brutto als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit tätig war.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG der allgemeine Gedanke zugrunde liegt, dass in den Genuss der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen sollen, die ein Schicksal erfuhren, das sie selbst unter dem Schutz der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben (vgl. BVerwG, ZOV 2006, 178).
Das Ministerium für Staatssicherheit war ein zentraler Bestandteil des totalitären Machtapparates der ehemaligen DDR und fungierte als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der Bevölkerung. Es diente insbesondere dazu, politisch anders Denkende und Ausreisewillige zu überwachen, abzuschrecken und auszuschalten (vgl. BVerwG, ZOV 2006, 178).
Daher begründet eine freiwillige Spitzeltätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR unter Inkaufnahme einer Drittschädigung im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerwG, ZOV 2010, 35 m.w.N.). Dies gilt erst recht für eine Tätigkeit als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter mit der entsprechenden Vergütung.
Der Vortrag des Kl. in der Beschwerdebegründung, er habe niemandem geschadet und nur mehrere hundert „Pseudo-Dossiers“ als „Spielmaterial“ angefertigt, bezieht sich nach seinem Schriftsatz vom 6. Februar 2016 nur auf die achtmonatige Tätigkeit als hauptamtlicher Mitarbeiter, nicht jedoch auf die Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter vom 16. Juni 1977 bis 1. Februar 1983. Auch wenn der Kl. einzelne der ihm von der Bekl. unter Auswertung umfangreicher Dokumente des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik … vorgehaltenen Vorgänge in der Beschwerdebegründung bestreitet, ändert das nichts daran, dass er mehr als sechs Jahre lang für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war. Ob und in welchem Umfang er dabei - auch durch die Anfertigung von „Pseudo-Dossiers“ - Dritte geschädigt hat - er bestreitet dies pauschal -, kann er nicht wissen, denn er hatte keinen Einfluss darauf, ob und in welcher Weise die dem Ministerium zugetragenen Informationen verwertet wurden (vgl. hierzu BVerwG, ZOV 2006, 178).
Daher bedarf es keines Nachweises, dass die Spitzeltätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte (vgl. BVerwG, ZOV 2010, 35).
Der Vortrag des Kl. läuft darauf hinaus, dass er zwar mehr als sechs Jahre lang für das Ministerium für Staatssicherheit - davon acht Monate hauptamtlich - tätig war, mit der Aufgabe des Ministeriums für Staatssicherheit (Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der Bevölkerung) aber letztlich nichts zu tun hatte. Das hält der Senat für realitätsfern.
Die weitere Behauptung des Kl., der Widerspruch zwischen der Auswertung der Unterlagen und seinem Vortrag resultiere im Wesentlichen daraus, dass sich sein Führungsoffizier durch die Berichterstattung Anerkennung bei seinem Vorgesetzten habe verschaffen wollen, hat er nicht ansatzweise belegt.