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Tatbestandsberichtigung

KG7 U 40/1913.03.2020ZOV 2020, 165

ZPO §§ 320, 525

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO liegen allein nach Maßgabe der vorgenommenen Berichtigung entsprechend den ihren Antrag begründenden Ausführungen der Klägerin vor. Darüber hinaus besteht kein Anlass zu einer Tatbestandsberichtigung.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. begehrt mit ihrem am 12. Februar 2020 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage eine Berichtigung des am 21. Januar 2020 verkündeten und ihren Prozessbevollmächtigten am 30. Januar 2020 zugestellten Berufungsurteils im Tatbestand. Insofern moniert sie, dass ihr Berufungsvortrag in dem oben wiedergegebenen und berichtigten Teil des Urteils, aber auch in der folgenden Passage nicht richtig wiedergegeben worden sei:

„Voraussetzung für den Zinsanspruch sei ausschließlich das mit der Stellung des Restitutionsantrages entstehende Treuhandverhältnis, während weitere Anspruchsvoraussetzungen in dem gesetzlichen Schuldverhältnis nicht ersichtlich seien. Jede davon abweichende Sichtweise, die schon nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnommen werden könne, sei systemfremd.“

Dabei ist sie der Auffassung, dass die zuvor zitierten Sätze durch folgende Fassung ersetzt werden müssten:

„Voraussetzung für den Zinsanspruch sei ausschließlich das mit der Stellung des Restitutionsantrages entstehende Treuhandverhältnis. Jede weitere Voraussetzung als die der Antragstellung sei dem Institut der gesetzlichen Treuhand auch völlig systemfremd.“

Wegen des der Antragsrechtfertigung dienenden Vortrags der Kl., zu dem die Bekl. sich nicht geäußert hat, wird auf den Inhalt des Antragsschriftsatzes verwiesen.

II. Über den gemäß §§ 525, 320 Abs. 1 ZPO statthaften, insbesondere fristgerecht gestellten Antrag auf Tatbestandsberichtigung entscheidet der Senat gemäß § 320 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO mit den Richtern, die am Erlass des Urteils vom 21. Januar 2020 mitgewirkt haben, soweit sie nicht zwischenzeitlich an der anstehenden Beschlussfassung gehindert sind. Letzteres trifft auf den Richter am Kammergericht … zu, der zurzeit von der Pflicht zur Dienstverrichtung entbunden ist.

Die Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO liegen allein nach Maßgabe der vorgenommenen Berichtigung entsprechend den ihren Antrag begründenden Ausführungen der Kl. vor. Darüber hinaus besteht kein Anlass zu einer Tatbestandsberichtigung. Die zu den tatbestandlichen Feststellungen gehörende Wiedergabe der klägerischen Rechtsauffassung auf der Seite 3 der Urteilsfassung im vierten Absatz bei dem fünften und sechsten Satz erfasst das Vorbringen der Kl. auf der achten Seite ihrer Berufungsbegründung vom 7. Mai 2019 in einer sprachlichen Form, die den Sinn der Meinungswiedergabe durch die Kl. wahrt und sich von den ausformulierten Vorstellungen der Kl. zur sprachlichen Veränderung inhaltlich nicht unterscheidet. Das Verfahren zur Tatbestandsberichtigung dient insofern nicht dazu, zwecks Schärfung des Vortrags einer Partei Urteilsformulierungen lediglich auszutauschen.