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Tarifkunde

LG Hannover12 S 52/9825.11.1998NZM 1999, 142

AVBEltV §§ 18, 16, 33; BGB § 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Tarifkunde; Duldungspflicht; Stromversorgungsunternehmen; Funkfernschalter; Stromsperre

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Tarifkunde ist nicht duldungspflichtig, wenn das Stromversorgungsunternehmens in seiner Wohnung zum Zweck der erleichterten Durchführung einer Stromsperre einen Funkfernschalter einbauen will.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., ein Energieversorgungsunternehmen, beabsichtigte, den Stromzähler in der Wohnung des Bekl. mit einem Funkfernschalter (DFS) nachzurüsten, mit dem sie funkferngesteuert die Stromversorgung absperren kann. Der Bekl. hat der Kl. den Zutritt verweigert. Der Klage auf Verurteilung des Bekl. zur Duldung des Einbaus eines Funkfernschalters hat das AG stattgegeben. Die Berufung des Bekl. führte zur Klageabweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für den geltend gemachten Duldungsanspruch besteht keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere folgt ein derartiger Anspruch nicht aus § 18 Abs. 3 Satz 2 AVBEltV. Nach dieser Vorschrift bestimmt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen Art, Zahl, Größe sowie den Anbringungsort von Meß- und Steuereinrichtungen. Entgegen der Ansicht der Kl. handelt es sich bei einem Funkfernschalter nicht um eine Steuereinrichtung im Sinne dieser Vorschrift. Was unter einer Steuereinrichtung zu verstehen ist, ergibt sich weder aus der Norm selbst noch aus der amtlichen Begründung der AVBEltV. Dem Wortlaut nach dürfte es sich um technische Vorrichtungen handeln, die dazu bestimmt und geeignet sind, die Zufuhr der gelieferten Energie zu regeln bzw. zu beeinflussen. Das ist bei einem Funkfernschalter auch der Fall, denn mittels dieses Schalters wird das Elektrizitätsversorgungsunternehmen in die Lage versetzt, außerhalb der Wohnung und ohne Zugriff auf den Stromzähler die Stromzufuhr zu dem Tarifkunden zu unterbrechen bzw. wiederaufzunehmen.

Nach seinem Sinn und Zweck dient § 18 Abs. 3 AVBEltV aber nicht dazu, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Durchsetzung einer Liefersperre gem. § 33 AVBEltV zu erleichtern, was aber gerade Beweggrund der Kl. für den beabsichtigten Einbau des Funkfernschalters ist. Meß- und Steuereinrichtungen i. S. des § 18 AVBEltV dienen vielmehr im weitesten Sinne der Messung der gelieferten Strommenge, um eine ordnungsgemäße Abrechnung zu gewährleisten. Das läßt sich der amtlichen Begründung zu den §§ 18-20 AVBEltV entnehmen, die den Begriff Steuereinrichtungen nicht erwähnt und klarstellt, daß Voraussetzung für die Berechnung des zu zahlenden Strompreises eine ordnungsgemäße Messung der gelieferten Energie ist und einerseits den rechtlichen Rahmen dafür schafft. Andererseits sollen auch die Belange des Kunden gewahrt bleiben, was in § 18 Abs. 3 AVBEltV seinen Niederschlag gefunden hat. Dort ist nämlich eine Anhörung des Kunden vorgeschrieben sowie festgelegt, daß die berechtigten Interessen des Kunden zu wahren sind. § 18 AVBEltV soll daher - vom Verordnungsgeber gewollt - auch den Interessenwiderstreit von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Kunden regeln. Bei dieser Sachlage ist es aber auszuschließen, daß - wie hier geschehen - weder der Verordnungstext noch die amtliche Begründung den Begriff Steuereinrichtungen definieren bzw. umschreiben, wenn nach Vorstellung des Verordnungsgebers unter diesen Begriff auch Einrichtungen zu subsumieren sind, bei denen es nicht um die Lage oder den Anbringungsort dieser Einrichtung, sondern darum geht, die Versorgung des Kunden mit Energie gegen dessen Willen zu unterbrechen bzw. zu beenden. Auch die systematische Stellung des § 18 Abs. 3 Satz 2 AVBEltV, der ausschließlich im Zusammenhang mit Vorschriften über die Messung der gelieferten Strommenge steht, spricht eher dagegen, daß unter Steuereinrichtungen auch solche Vorrichtungen zu verstehen sind, die es dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ermöglichen, die Stromzufuhr zu unterbrechen. Letztlich spricht für die Auffassung der Kammer, daß der Verordnungsgeber die Zulässigkeit des Einbaus eines Münzzählers in § 28 Abs. 3 AVBEltV ausdrücklich geregelt hat, eine Maßnahme, die weniger einschneidend ist als der Einbau eines Funkfernschalters. Bei einem Münzzähler hat es der Kunde immerhin noch selbst in der Hand, die Unterbrechung der Stromzufuhr zu unterbinden. War es aber nach Ansicht des Verordnungsgebers erforderlich, die Zulässigkeit der Benutzung eines Münzzählers ausdrücklich zu regeln, so gilt dies erst recht für Maßnahmen, die den Kunden stärker beeinträchtigen.

Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte der AVBEltV für die Auffassung der Kammer. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung gab es, wie die Mitarbeiter der Kl. in der mündlichen Verhandlung anschaulich erläuterten, einmal Steuereinrichtungen, mit denen bei drohender Netzüberlastung aufgrund energieintensiver Nutzung des Kunden die Stromzufuhr automatisch geregelt/heruntergefahren wurde und weiter Steuereinrichtungen, die das Umschalten von Hoch- auf Niedertarifzähler (Tag- und Nachtstrom) ermöglichten. Teilweise dienten Steuereinrichtungen auch der Übermittlung von Zählerständen.

Zutreffend weist die Kl. darauf hin, daß im Rahmen der Auslegung die technische Entwicklung zu berücksichtigen ist und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Möglichkeit gegeben werden soll, auf technische Neuerungen zu reagieren. Nach Auffassung der Kammer führt indes die Funktion und die Einsatzmöglichkeit der hier in Rede stehenden Funkfernschalter zu einem echten Qualitätssprung, der nicht (mehr) unter den Begriff Steuereinrichtung in § 18 Abs. 3 Satz 2 AVBEltV fällt. Im Unterschied zu den vorgenannten Steuereinrichtungen, die aus technischen Gründen und im wohlverstandenen Interesse des Kunden zu einer Verringerung der Energiezufuhr führen, wird durch die Benutzung des Funkfernschalters gegen den Willen des Kunden die Stromzufuhr abgesperrt. Für eine derartige, den Interessen des einzelnen Kunden zuwiderlaufende Maßnahme ist § 18 Abs. 3 Satz 2 AVBEltV nicht gedacht. Bei den hier in Rede stehenden Funkfernschaltern handelt es sich daher nicht um Steuereinrichtungen i.S. von § 18 Abs. 3 Satz 2 AVBEltV. Der Bekl. hat somit den Einbau eines Funkfernschalters nicht nach § 18 Abs. 3 AVBEltV zu dulden.

Schließlich bestehen auch Zweifel, ob ein Einbau eines Funkfernschalters verhältnismäßig ist, wenn man eine vertragliche Beziehung betrachtet, bei der die wirtschaftlich stärkere Seite den Vertragspartner mit wesentlichen Leistungen der Lebensführung beliefert. Die Kammer hält es nicht für unbedenklich, daß durch den Einbau und den Einsatz eines Funkfernschalters der vermeintlich säumige Kunde in die Rolle desjenigen gedrängt wird, der im Wege einer einstweiligen Verfügung sein Recht auf Wiederherstellung der unterbrochenen Versorgung durchsetzen muß. Zwar hat § 33 II AVBEltV keinen subsidiären Charakter, so daß das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Forderung nicht zunächst klageweise geltend machen muß, bevor eine Liefersperre verfügt wird (BVerfG, NJW 1982, 1511). Der Bekl. weist aber nicht zu Unrecht darauf hin, daß aufgrund der technisch einfachen Bedienbarkeit der Funkfernschalter eine erhöhte Gefahr einer unberechtigten Unterbrechung der Stromversorgung besteht.

Der Kammer ist aus eigener Kenntnis aus einem Parallelverfahren bekannt (12 S 181/98), daß auch der Kl. nicht immer die Voraussetzungen, die für eine Liefersperre vorliegen müssen, bekannt sind. In dem dortigen Verfahren hat die Kl. ein Urteil erwirkt, nach dem der Kunde verpflichtet ist, den Ausbau des in seiner Wohnung befindlichen Zählers zu dulden, obwohl der Zahlungsrückstand ausschließlich in - örtlich von der Wohnung getrennten - gewerblich genutzten Räumen entstanden ist. In einem solchen Fall ist spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 3.7.1991 (BGHZ 115, 99 = NJW 1991, 2645 = LM H. 5-1992 AVBEltV Nr. 7) geklärt, daß die für eine Liefersperre erforderliche Konnexität nicht gegeben ist. Wäre in diesem Fall ein Funkfernschalter vorhanden gewesen, hätte für die Kl. die einfache, aber eben auch unberechtigte Möglichkeit bestanden, die Liefersperre mittels eines Funkfernschalters vorzunehmen.

Diese scheinbar bestehenden Gefahren wirken sich nach Ansicht der Kammer im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Interessen dahin aus, daß der Einbau eines Funkfernschalters zu unterbleiben hat, solange keine klare gesetzliche Regelung besteht, die die Interessen der Kunden sicherstellt ...