Tarifbestimmungen der BSR erst im Rückforderungsprozeß auf Unbilligkeit zu überprüfen
Verfassung von Berlin Art. 10; BGB §§ 307, 315
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot der Berliner Verfassung, wenn ein Gericht unter Verweisung der bisherigen Rechtsprechung die Leistungsbedingungen der BSR und den dort geregelten Einwendungsausschluß für wirksam erachtet. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Beteiligte zu 1. zur Entsorgung des Hausmülls eine 14-tägige Entleerung eines 240 l-Hofstandgefäßes durchführt. Mit Schriftsatz vom 21. November 2001 verklagte die Beteiligte zu 1. den Beschwerdeführer auf Zahlung von 506,40 DM zuzüglich Zinsen für von ihr im Zeitraum von 1997 bis 2000 erbrachte Abfallentsorgungsleistungen. Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, die Entgeltabrechnung der Beteiligten zu 1. widerspreche dem Kostendeckungs- bzw. dem Äquivalenzprinzip. Zudem habe die Beteiligte zu 1. ihm ihre Tarifbedingungen nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben.
Mit Urteil vom 22. März 2002, welches dem Beschwerdeführer am 26. März 2002 zugestellt wurde, verurteilte das Amtsgericht Hohenschönhausen den Beschwerdeführer antragsgemäß. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf die seiner Ansicht nach gültigen, im Amtsblatt für Berlin veröffentlichten Leistungsbedingungen der Beteiligten zu 1., wonach auch bei "Einwendungen gegen die Rechnung" die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte unberührt bleibe und die Einwendungen im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen seien. Dem Beschwerdeführer sei es mit der Veröffentlichung im Amtsblatt möglich gewesen, von den Leistungsbedingungen der Beteiligten zu 1. in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen. Die Leistungsbedingungen verstießen nicht gegen § 9 AGBG, denn sie seien nicht in unangemessener Weise benachteiligend. Die Verweisung von nicht entscheidungsreifen Einwendungen in einen Rückforderungsprozeß sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit der am 24. Mai 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 10 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verfassung von Berlin (VvB). (...)
2. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 VvB. (...)
aa) Die Auffassung des Amtsgerichts, die Leistungsbedingungen der Beteiligten zu 1. seien in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG genügender Weise in das Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer einbezogen worden, weil es diesem möglich gewesen sei, von den im Amtsblatt für Berlin veröffentlichten Leistungsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen, steht in Übereinstimmung mit entsprechender, ebenfalls Entgeltforderungen der Beteiligten zu 1. betreffender, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (MDR 1984, 558) sowie des Kammergerichts (GE 1999, 836 f.) und ist schon deshalb vertretbar. Das Kammergericht hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, daß die Leistungsbedingungen der Beteiligten zu 1. dem dortigen Rechtsverhältnis wirksam zugrunde gelegt worden seien, obwohl die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBG nicht "expressiv verbis" vorgelegen hätten. Zwar sei der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG erforderliche ausdrückliche bzw. durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses vorzunehmende Hinweis auf die Geschäftsbedingungen nicht erfolgt. Wegen der mit dem Anschluß- und Benutzungszwang verbundenen Besonderheiten werde man jedoch von dieser Voraussetzung eine Ausnahme machen können. Es könne unterstellt werden, daß der vom Anschluß- und Benutzungszwang betroffene Personenkreis Kenntnis von der Existenz derartiger Leistungsbedingungen habe, zumal üblicherweise alle Träger von Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge ihrer Tätigkeit allgemein gültige Leistungsbedingungen zugrunde legten. Auch der Bundesgerichtshof ist in der oben genannten Entscheidung von der Gültigkeit der Leistungsbedingungen der Beteiligten zu 1. ausgegangen, "auch wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBG nicht in vollem Umfang vorliegen sollten" (BGH MDR 1984, 558). Die Möglichkeit, vom Inhalt der Leistungsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen, hätten alle Vertragspartner der Beteiligten zu 1. durch den Abdruck der Leistungsbedingungen im Amtsblatt für Berlin.
bb) Auch die Auffassung des Amtsgerichts, der in Nr. 1.4.2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Leistungsbedingungen der Beteiligten zu 1. enthaltene Einwendungsausschluß sei wirksam, verstoße insbesondere nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 9 AGBG, und sei auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen gegen die Billigkeit des Tarifsystems der Beteiligten zu 1. anwendbar, ist nachvollziehbar und sachlich jedenfalls vertretbar. Das Amtsgericht hat sich zur Begründung wiederum auf entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (MDR 1984, 558) bezogen, wonach eine Verweisung von nicht entscheidungsreifen Einwendungen in einen Rückforderungsprozeß durch allgemeine Geschäftsbedingungen der Beteiligten zu 1. nicht zu beanstanden sei, weil bei Unternehmen der öffentlichen Ver- und Entsorgung derartige Klauseln der im öffentlichen Interesse liegenden Funktionsfähigkeit des Unternehmens dienten. Auch das Kammergericht hat im Hinblick auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes die angegriffene Ausschlußklausel in den Leistungsbedingungen der Beteiligten zu 1. für wirksam und - wie der Bundesgerichtshof - auch auf Einwendungen gegen die Billigkeit der Tarifgestaltung für anwendbar erachtet (KG, Urt. vom 24. März 2004 - 26 U 142/03 - GE 2004, 887). Aus der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (gemeint ist wohl: BGHZ 115, 311 ff.) folgt nichts anderes, weil es dort zum einen um eine - auch inhaltlich abweichende - Ausschlußklausel eines anderen Versorgungsträgers ging und zum anderen der Bundesgerichtshof revisionsrechtlich an die einschränkende Auslegung der Klausel durch die Tatsacheninstanz gebunden war. Die hier nur zu prüfende Vertretbarkeit der Auffassung des Amtsgerichts wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil in neueren Entscheidungen, die allerdings die Geschäftsbedingungen anderer Träger öffentlicher Daseinsvorsorge betreffen, sowohl der Bundesgerichtshof (NJW 2003, 3131) als auch das Kammergericht (Urt. vom 15. Februar 2005 - 7 U 140/04 - GE 2005, 796) den Einwand der Unbilligkeit der Entgeltbestimmung nicht (mehr) von einem Einwendungssausschluß in allgemeinen Geschäftsbedingungen erfaßt sehen.
b) Da das Amtsgericht somit ohne Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB davon ausgehen durfte, daß der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen gegen die Billigkeit der Entgeltbestimmung im Rahmen der Leistungsklage des Versorgungsunternehmens ausgeschlossen und auf den Rückforderungsprozeß verwiesen war, war von diesem Rechtsstandpunkt aus eine Überprüfung des Tarifs gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf Billigkeit nicht mehr erforderlich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach bisheriger Rechtsprechung durfte die BSR sich darauf berufen, daß eine Unbilligkeit ihrer Tarife erst in einem Rückforderungsprozeß überprüft werden kann, der Kunde also zunächst voll zahlungspflichtig ist. Nach dem Urteil des BGH vom 5. Juli 2005 dürfte das allerdings anders sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer verweigerte die Begleichung der Rechnung der BSR und berief sich darauf, der Tarif widerspreche dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. Er wurde vom Amtsgericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt. Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 6. Juli 2005 meinte der Verfassungsgerichtshof von Berlin, es sei zumindest vertretbar, wenn das AG mit der Rechtsprechung des BGH und des KG annehme, daß die Leistungsbedingungen der BSR Vertragsbestandteil geworden seien und daß der Einwendungsausschluß wirksam sei, wonach die Billigkeit der Tarife erst in einem Rückforderungsprozeß überprüft werden kann. Die nach Erlaß des Urteils des AG ergangenen neueren Entscheidungen könnten dabei nicht berücksichtigt werden.