Tarifbestimmungen der BSR entsprechen billigem Ermessen
BGB § 315
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Tarifbestimmungen der BSR entsprechen billigem Ermessen; Haus- und Biomüll; keine Prüfung der Kosten auf Unwirtschaftlichkeit
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Tarife der BSR für die Beseitigung von Hausmüll und Biomüll und für die Straßenreinigung entsprechen den grundlegenden Prinzipien öffentlicher Finanzgebarung und damit auch dem billigen Ermessen.
2. Grundsätzlich nicht zu prüfen ist es, ob es sich um wirtschaftliche oder unwirtschaftliche Kosten handelt. (Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht hatte zunächst Zahlungsklage der BSR (Kl.) abgewiesen (GE 2004, 815). Der Prozeß gelangte bis zum BGH. Dort hatte der Kl. zur Billigkeit seiner Tarife hinsichtlich der Beseitigung von Hausmüll und Biomüll und der Straßenreinigung für die Kalkulationsperioden 1999/2000 und 2001/2002 vorgetragen. Der Bekl. hat insbesondere eingewandt, konkrete Rechnungsergebnisse aus den Vorjahren fehlten, Umsatzerlöse seien nicht aufgeschlüsselt, Subventionen des Landes Berlin seien nicht eingestellt in das Rechenwerk, und hinsichtlich der nicht ansatzfähigen Kosten fehle es an konkreten Angaben. Des weiteren bemängelt er, daß bei der Darstellung der Kl. offenbleibe, ob die Prognosen der Vorjahre anhand der tatsächlichen Ergebnisse überprüft würden und wie das Ergebnis der Überprüfung in die Prognose der Folgejahre einfließe. Er hält daher eine ausreichende Transparenz nicht für gegeben. Weiter bezweifelt er, daß die Grundsätze der Kostenverursachungsgerechtigkeit und des Äquivalenzprinzips eingehalten sind, weil Querfinanzierungen vorlägen und weil Kompensationen durch Erlöse vorliegen müßten. Im übrigen hat er vorgetragen, der frühere Vorstandsvorsitzende der Kl. habe öffentlich geäußert, daß deren Abfallwirtschaftskonzept nicht tragend sei, die Tarifgestaltung nicht systemgerecht und die Betriebsführung nicht wirtschaftlich. Der BGH hatte mit Urteil vom 5. Juli 2005 (GE 2005, 1058) das oben genannte Urteil der Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, daß die Kammer zwar zu Recht entschieden habe, daß die von dem Bekl. erhobene Einrede der unbilligen Leistungsbestimmung schon im vorliegenden Zahlungsprozeß der Kl. zu prüfen sei, diese jedoch Gelegenheit erhalten müsse, die Angemessenheit ihrer Tarife darzulegen und zu beweisen. Im übrigen hat er ausgeführt, daß der Einwand des Bekl., er habe die Aufstellung einer Bioabfalltonne verweigert und sei deswegen nicht entgeltpflichtig, nicht durchgreife, weil insoweit Anschluß- und Benutzungszwang bestehe. Für den zulässigen Einwand, er verwerte den Biomüll selbst, habe der Bekl. keinen Beweis angetreten. Hinsichtlich des Erfüllungseinwandes des Bekl. bezüglich der Entgeltrückstände für 1998 habe die Kammer noch keine Feststellung hinsichtlich einer Tilgungsbestimmung getroffen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist, nachdem die Kl. ihre Klage hinsichtlich der Entgeltforderungen für 1998 zurückgenommen hat, unbegründet, denn das Amtsgericht hat den Bekl. in Höhe von 4.298,30 € zuzüglich der aus dem Tenor ersichtlichen Zinsen zu Recht zur Zahlung verurteilt.
1. Entgelte für 1999 bis 2002 für Hausmüll- und Biomüllbeseitigung und Straßenreinigung
b) Biomüll Soweit der Bekl. bestreitet, daß eine Biomülltonne aufgestellt worden sei, weil er dem widersprochen habe, so hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß dieser Einwand nicht ausreicht, weil insoweit Anschluß- und Benutzungszwang besteht. Der Bekl. hatte hierzu nichts weiter vorgetragen, so daß es dabei bleiben muß. (Der BGH führt dazu - insoweit in GE 2005, 1058 nicht abgedruckt - aus: c] Auch der Einwand des Bekl., er habe die Aufstellung einer Bioabfalltonne verweigert und brauche deshalb das in Rechnung gestellte Entgelt für die Leistungsart "Biogut" nicht zu bezahlen, greift nicht durch. Das privatrechtliche Nutzungsverhältnis zwischen dem Bekl. und der Kl. erstreckt sich auf alle Leistungen der Kl., für die der Anschluß- und Benutzungszwang besteht. Die Ansicht des Bekl., hinsichtlich des Biomülls bestehe grundsätzlich kein Anschluß- und Benutzungszwang, da der Biomüll durch den Kunden auch anderweit sachgerecht entsorgt werden könne, findet im Gesetz [§ 5 Abs. 2 KrW‑/AbfG Bln] keine Grundlage. § 11 Abs. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG Bln sieht die Getrenntsammlung von organischen Abfällen sogar ausdrücklich vor. Sollte der vom Bekl. erhobene Einwand, dessen rechtliche Erheblichkeit die Kl. anerkennt, auf den Einzelfall des Bekl. bezogen und dahin zu verstehen sein, er verwerte den Bioabfall selbst - was die Kl. bestreitet - und brauche deshalb diese Leistungsart der Kl. nicht zu bezahlen, wäre dieser Einwand derzeit nicht begründet, weil der Bekl. für die behauptete Eigenverwertung keinen Beweis angetreten hat. Anm. der Redaktion)
c) Im übrigen entsprechen die Tarife der Kl. für die genannten Jahre den Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 BGB, wonach der Vertragspartner, der eine Leistungsbestimmung treffen soll, dies nach billigem Ermessen zu tun hat.
aa) Folgende Maßstäbe sind dabei beachtlich:
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Verwaltung in den Formen des Privatrechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt, werden privatrechtliche Normen durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert (sog. Verwaltungsprivatrecht). Dabei hat die Verwaltung außer den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlicher Finanzgebarung zu beachten. Sie ist also insbesondere an die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung gebunden. Die Bindung an die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns kann, jedenfalls soweit es dabei um die Beachtung von Prinzipien geht, denen ihrerseits ein Gerechtigkeits- und Billigkeitsgehalt immanent ist, wesentlich zur Rechtfertigung der Billigkeitsentscheidung beitragen (BGH NJW 1992, 171, 173).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfügt der Gebührengesetzgeber innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (BVerfG NJW 1998, 2128, 2130; BVerfGE 50, 217, 226 f.; BVerfGE 97, 332, 345).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß dem eine Satzung Erlassenden bei der Bemessung von Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Von daher kann der Satzungsgeber je nach den Umständen des Einzelfalles eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne daß sich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt. Zur Wahl stehen neben mengen- oder gewichtsorientierten auch personen-, haushalts- oder grundstücksbezogene Gebührenmaßstäbe (BVerwGE 112, S. 297, 299 f.).
(1) Die Kl. ist demzufolge zunächst nach Maßgabe des § 7 StrReinG gehalten, bei der Entgeltbestimmung für die Straßenreinigung das Kostendeckungsgebot zu beachten. Bei der Entgeltbestimmung für die Abfallentsorgung ist das Kostendeckungsprinzip nach Maßgabe des § 8 KrW-/AbfG Berlin zu beachten.
Das Kostendeckungsprinzip ist verletzt, wenn die Gesamtheit des verlangten Entgelts die Gesamtheit der Aufwendungen übersteigt (Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., vor Art. 104 a, Rn. 81). Der Kostendeckungsgrundsatz gilt daher nicht für die einzelne Entgeltveranlagung.
Der Kostendeckungsgrundsatz stellt, da bei der Kalkulation die genauen Kosten noch nicht bekannt sind, nur eine die voraussichtlichen Kosten erfassende "Veranschlagungsmaxime" dar (BGH NJW 1992, 171, 173 f.). Das bedeutet, daß die im Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung vorhersehbaren Gebühreneinnahmen nicht höher sein sollen als die zum gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten (VG Würzburg, Urteil vom 12. Januar 2000 - W 2 K 98.525, zit. nach juris). Das Kostendeckungsprinzip ist nur dann verletzt, wenn Kostenschätzung und Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Gebühreneinnahmen auf die Höhe des Aufwands gerichtet werden (BayVGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 B 98.626, zit. nach juris). Es ist einer gerichtlichen Kontrolle nur insoweit zugänglich, als von sachfremden Erwägungen beeinflußte Haushaltsanschläge zu beanstanden sind (BayVGH NVwZ-RR 1998, 774).
Das Kostendeckungsprinzip knüpft an alle Kosten an. Es unterscheidet nicht zwischen kalkulatorisch ansatzfähigen und nicht ansatzfähigen Kosten. Nach § 8 Abs. 2 KrW-/AbfG Berlin zählen zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung ausdrücklich "alle Aufwendungen" der abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Auch § 7 StrReinG Berlin differenziert abgesehen von den Kosten, die nach § 7 Abs. 6 StrReinG Berlin vom Land Berlin zu tragen sind, nicht zwischen ansatzfähigen und nicht ansatzfähigen Kosten. Grundsätzlich nicht zu prüfen ist daher, ob es sich um wirtschaftliche oder unwirtschaftliche Kosten handelt (vgl. Cromme, DVBI. 2001, 757, 758).
(2) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt, daß Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen, und daß die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise erfolgen darf, die - bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung - sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist (BVerfGE 50, 217, 227).
Darüber hinaus folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz auch der sogenannte Grundsatz der Typengerechtigkeit (BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93). Dieser gebietet, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfGE 50, 217, 227; VerfGH Berlin, Beschluß v. 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00; BVerwGE 112, 297, 302). Es ist aber nicht Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob man einen besseren Maßstab als den gewählten hätte finden können; entscheidend ist allein, ob dieser Maßstab willkürlich ist (BVerwGE 26, 305, 313).
(3) Schließlich ist bei der Entgeltbestimmung auch das Äquivalenzprinzip zu beachten. Danach ist erforderlich, daß das verlangte Entgelt in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen muß (vgl. BVerfGE 20, 257, 270; VerfGH Berlin, a.a.O.; KG GE 1992, S. 1317; Sachs, a.a.O., Rn. 77; Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 3. Aufl., § 15 Rn. 12). Das Äquivalenzprinzip kann erst als verletzt angesehen werden, wenn die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung in einem gröblichen Mißverhältnis stehen, der Wert der einen und der anderen Leistung also außer Verhältnis zueinander stehen (BVerwGE 109, 272, 274).
(4) Ob darüber hinaus ein Wirtschaftlichkeitsprinzip aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip anzuleiten ist (vgl. Cromme, DVBI. 2001, 757, 759), kann offenbleiben. Jedenfalls darf die Prüfung der Frage, ob dieses Prinzip beachtet worden ist, nicht dazu führen, daß das Gericht sein Ermessen an die Stelle der Gestaltungsfreiheit der Verwaltung setzt. Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist allenfalls die Frage, ob die Ausgabenansätze einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen (vgl. OVG Münster ZMR 1981, 224).
(5) Im Bereich des Anschluß- und Benutzungszwanges kann es auch nicht auf die Frage ankommen, ob das bestimmte Entgelt sich im Rahmen des Marktüblichen hält. Eine einseitige Preisbestimmung mag zwar unter Umständen als billig im Sinne des § 315 BGB anzusehen sein, wenn sie sich in diesem Rahmen hält (BGH NJW-RR 1998, 183, 184). Die Kl. nimmt aber bei der Erbringung ihrer hoheitlichen Leistungen im Bereich des Anschluß- und Benutzungszwangs an keinem Marktgeschehen teil. Es gibt daher kein marktübliches Entgelt, das als Vergleichsmaßstab dienen könnte. Der Vergleich mit der Entgelthöhe anderer Städte verbietet sich schon deshalb, weil es in Deutschland keine der Größe nach vergleichbare Kommune gibt und sich im übrigen auch diese Preise nicht im Rahmen eines Marktgeschehens gebildet haben.
Aus der Anwendung dieser Grundsätze folgt, daß nicht nur ein "richtiges" Ergebnis denkbar ist, sondern dem Bestimmungsberechtigten ein Ermessensspielraum zusteht (BGH NJW-RR 1991, 1248, 1249; KG GE 2004, 623, 624; Erman-Hager, BGB, 11. Auflage, § 315 Rn. 18 m. w. N.).
Daher ist der Einwand des Bekl., der Gebührenvergleich der "M." betreffe nur das Jahr 2002, unerheblich.
bb) Die Kl. hat die tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich die Billigkeit ihrer Preisbestimmung ergeben soll (vgl. BGH NJW-RR 1998, 183, 184). An ihre Substantiierungslast sind dabei keine überzogenen Anforderungen zu stellen (vgl. KG GE 2005, 796, 798; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 138 Rn. 8). Es dürfen einerseits keine Anforderungen an den Vortrag der Kl. gestellt werden, die ihr die Verfolgung ihrer Forderungen praktisch unmöglich machen. Andererseits muß ihr Vortrag derart substantiiert sein, daß der in Anspruch genommene Entgeltschuldner in die Lage versetzt wird, an den oben dargestellten Maßstäben gemessen erhebliche Einwände vorzubringen. Die Kl. ihrerseits ist aber nicht gehalten, auf ersichtlich "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptungen oder auf ein Bestreiten "aufs Geratewohl" ihren Vortrag weiter zu substantiieren, wenn sie dadurch zur Preisgabe von dem Behauptenden oder Bestreitenden fehlenden Informationen veranlaßt werden soll (vgl. Zöller-Greger, a.a.O.). Ein Behaupten oder Bestreiten erfolgt "ins Blaue hinein" oder "aufs Geratewohl", wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen aufstellt (vgl. BGH NJW 1995, 2111, 2112). Wenn die Kl. ihrer Darlegungslast entsprochen hat, und dies ist, wie der BGH auf S. 20 seines Urteils vom 5. Juli 2005 feststellt, der Fall, genügt es nicht, daß der Bekl. die Billigkeit der Tarife schlicht bestreitet. Er muß sich vielmehr zu den Tatsachen erklären, die seinen Bereich betreffen, und zunächst darlegen, warum er die Tarife aus seiner Interessenlage für unbillig hält (vgl. KG a.a.O.).
cc) Auf den vorliegenden Fall wirkt sich dies wie folgt aus:
(1) Der Tarif 1999/2000 für die Entsorgung von Restmüll setzt sich aus mehreren Positionen zusammen.
Es ist zum einen ein kalkulatorischer Aufwand des auf alle Behälterarten entfallenden Gesamt- und Einzelaufwands in Höhe von insgesamt 418,8 Mio. DM angenommen worden. Dabei entfallen auf die hier interessierenden 1.100-l-Behälter 207,6 Mio. DM.
Darüber hinaus sind zum anderen entgeltreduzierte bzw. entgeltbefreite Leistungen (Sperrmüllentsorgung, Entsorgung gesondert behandlungsbedürftiger Sonderabfälle, Unterhaltung von Recyclinghöfen, Restfinanzierung Biogut, Restfinanzierung Laubsäcke) in Höhe von insgesamt 85,7 Mio. DM querfinanziert worden. Dieser Betrag ist nach dem prozentualen Anteil der einzelnen Behältnisse an dem entleerten Gesamtvolumen auf diese verteilt worden. Auf die 1.100-l-Behälter sind entsprechend dem Anteil am entleerten Gesamtvolumen von 68,8 % 59 Mio. DM umgelegt worden.
Die Summe der Gesamtkosten und des querzufinanzierenden Betrages für eine bestimmte Gefäßart wird - vereinfacht dargestellt - durch die Anzahl der zu erwartenden Entleerungen dividiert. Das Ergebnis wird mit 13 multipliziert, weil ein Quartal kalkulatorisch aus 13 Wochen besteht. Der Tarif verringert sich noch durch die durch die Erhebung von Erschwerniszuschlägen erwirtschaftenden Beträge. Das so errechnete Ergebnis stellt - im wesentlichen - den Quartalstarif dar. Er beläuft sich für die Entleerung eines 1.100-l-Behälters im Quartal auf 511,28 DM bzw. 261,41 €.
Die Tarifkalkulation der Restmüllentsorgungsentgelte für 2001/2002 basiert in entsprechender Weise auf einem kalkulierten Gesamt- und Einzelaufwand in Höhe von insgesamt 361,9 Mio. DM, wobei auf die Behältergruppe 1.100 l 182,8 Mio. DM entfallen. Eine Querfinanzierung entgeltreduzierter bzw. entgeltbefreiter Leistung findet in Höhe von insgesamt 98,6 Mio. DM statt, wovon 68,4 Mio. DM auf die 1.100-l-Behälter entfallen. Der Tarif beläuft sich ab dem 1. April 2001 auf 491,50 DM bzw. 251,30 €.
(2) Der Tarif für die Biogutentsorgung für die Jahre 1999/2000 wurde nach Darstellung der Kl. wie folgt gebildet:
Zugrunde gelegt wurde ein kalkulatorischer Aufwand von 25,06 Mio. DM. Hiervon ausgehend wurden die auf die 120-l-Gefäße und auf die 240-l-Gefäße entfallenden Gesamtkosten kalkuliert. Die in den Deckungsbeitragsstufen 3 bis 6 veranlagten Kosten wurden - bis auf die unter einer "Bio-Umlage" zusammengefaßten, für die Bioabfallentsorgung spezifischen Kosten (z. B. Einführungskosten und Kosten der Sammelgefäße für Bioabfall sowie der Biogut-Sammelstelle) - über die Abfallentsorgungsentgelte querfinanziert.
Die Quartalstarife für die Biogutentsorgung wurden sodann aus den jeweils für eine Gefäßart bis zur Deckungsbeitragsstufe 2 anfallenden Gesamtkosten und der auf diese Gefäßart anfallenden Bio-Umlage - entsprechend der Vorgehensweise bei den Abfallentsorgungsentgelten - ermittelt. Da sich der Bedarf für 60-l-Bioguttonnen erst nach Abschluß der Vorkalkulation ergab, wurde dieser Tarif von dem Tarif für das 120-l-Gefäß abgeleitet, wobei jedoch aufgrund der geringeren Mengen entsprechend geringere Beseitigungskosten angenommen wurden.
Ebenso wurde bei den Tarifen 2001/2002 verfahren. Allerdings wurde insoweit der Tarif für die 60-l-Biogutgefäße von vornherein eigenständig ermittelt.
(3) Das Straßenreinigungsentgelt 1999/2000 wird auf der Basis eines kalkulierten Gesamtaufwands in Höhe von 359,8 Mio. DM bestimmt. Gemäß § 7 Abs. 1 StrReinG werden von den Kosten 25 % von Berlin getragen, die übrigen sind auf die benutzungspflichtigen Anlieger und Hinterlieger umzulegen. Die Tarife, durch die die verbleibenden Kosten zu decken sind, sind nach den Grundstücksflächen für jede Reinigungsklasse in Einheiten pro Quadratmeter festzusetzen, § 7 Abs. 3 StrReinG. Die Gesamtkosten sind durch den sog. Äquivalenzquadratmeter zu teilen, der sich rechnerisch ergibt, wenn die zugrunde gelegten Grundstücksflächen mit der zu erbringenden wöchentlichen Reinigungshäufigkeit multipliziert werden. Multipliziert man diesen Betrag mit dem jeweiligen Faktor der Reinigungsklasse und teilt diesen Betrag auf vier Jahresquartale auf, so ergibt sich der Quartals-Tarif pro Quadratmeter.
Für die Kalkulation des Straßenreinigungsentgelts 2001/2002 ist die Kl. von einem kalkulierten Gesamtaufwand in Höhe von 339,5 Mio. DM ausgegangen. Der Tarif errechnet sich nach demselben Muster wie der Tarif 1999/2000.
dd) Gemessen an den oben geschilderten Kriterien ist das Vorbringen der Kl. zur Billigkeit ihrer Entgelttarife schlüssig und läßt keine Verstöße gegen die dargestellten Grundsätze öffentlichen Finanzgebarens erkennen. Die von der Kl. in Rechnung gestellten Entgelte entsprechen danach der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB.
Die von dem Bekl. vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, die Unbilligkeit der Tarife der Kl. im Sinne des § 315 BGB zu begründen.
Im einzelnen gilt folgendes:
(1) Bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kl. neue Tarife in Kraft setzt, muß deren Billigkeit überprüfbar sein. Daraus folgt, daß es - anders als der Bekl. meint - für die Billigkeit der Tarife nicht auf die erst am Ende einer Kalkulationsperiode feststellbaren, tatsächlich erzielten Ergebnisse in Form einer Über- oder Unterdeckung ankommen kann. Das Kostenüberdeckungsverbot stellt nicht auf die möglicherweise durch unvorhersehbar gewesene Entwicklungen beeinflußten tatsächlichen Einnahmen, sondern auf die ordnungsgemäße Tarifgestaltung ab. Es kommt deshalb auf die Prognose im Zeitpunkt der Tarifkalkulation an und nicht auf eine Betrachtung nach Ablauf des Kalkulationszeitraums. Damit beurteilt sich die Billigkeit der Tarife anhand der Tarifgestaltung und Kostenschätzung und nicht aufgrund der späteren Entwicklung der Einnahmen. Selbst ein tatsächlich erzielter erheblicher Überschuß begründet für sich genommen deshalb keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips (BayVGH, Urt. vom 22. Jan. 2004, Az. 4 B 98.626; VG Würzburg, Urt. vom 12. Jan. 2000, Az. W 2 K 98.525; beide zit. nach juris). Darüber hinaus hat die Kl. z. B. mitgeteilt, daß es zu Überdeckungen kam, die für die Kalkulationsperiode 2001/2002 zu Entgeltverringerungen führten. Einzelheiten mußte sie aber aus den genannten Gründen nicht darstellen. Damit ist auch der Einwand, Rechnungsergebnisse aus den Vorjahren würden nicht konkret benannt, erledigt.
(2) Der Bekl. bestreitet die von der Kl. bei ihren einzelnen Kalkulationen ermittelten Kosten und sämtliche von der Kl. mitgeteilten Tarifkalkulationen. Worauf der Bekl. hiermit abzielt, ist nicht eindeutig. Das Bestreiten des Bekl. könnte so zu verstehen sein, daß er der Ansicht ist, die von der Kl. vorgetragenen Zahlen seien in dem Sinne unzutreffend, daß die Kl. bei ihrer Tarifkalkulation in Wirklichkeit andere Werte ermittelt und verwendet hat. Da die Tarife der Kl. sich rechnerisch aus den mitgeteilten Zahlen ergeben und der Bekl. dies auch nicht in Abrede stellt, ist sein Bestreiten jedoch vielmehr so zu verstehen, daß er geltend machen will, die vorgetragenen Werte entsprächen nicht dem kalkulierten Aufwand. Dieser Einwand ist unbeachtlich. Als Veranschlagungsmaxime ist der kalkulierte Aufwand keine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsache. Der kalkulatorische Aufwand ist das Ergebnis einer wirtschaftlichen und rechtlichen Kostenschätzung. Der Kostenansatz läßt keine sachfremden Erwägungen erkennen. Mit seinem Bestreiten legt der Bekl. solche auch nicht dar.
Das einfache Bestreiten muß der Kl. keine Veranlassung geben, ihren Vortrag über das bisherige Maß hinaus zu substantiieren. Die Kl. muß nach dem Prinzip der wechselseitigen Darlegungslast nicht von sich aus die ganze Kalkulation offen legen. Der Umfang ihrer Darlegungslast hängt vielmehr von den Einwänden des Bekl. ab. Die Kl. ist, nachdem sie schlüssig und substantiiert die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips dargelegt hat, nicht verpflichtet, darüber hinaus auf das bloße Bestreiten dem Bekl. Einblick in ihre Tarifkalkulation zu geben, damit dieser durch die ihm dadurch zugänglich werdenden Informationen in die Lage versetzt wird, die Tarifgestaltung der Kl. auf von ihm ohne konkrete Anhaltspunkte vermutete unsachgemäße Haushaltsansätze zu überprüfen. Insbesondere kann er insoweit auch nicht mit dem Vorwurf, es mangele an Transparenz, gehört werden.
(3) Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Kl. etwa ihre gewerblichen und hoheitlichen Tätigkeitsfelder vermengt. Denn die Kl. ist nach § 2 Abs. 1 des Berliner Betriebegesetzes verpflichtet, das Rechnungswesen für die wettbewerblichen Geschäftsbereiche und die Geschäftsbereiche des Anschluß- und Benutzungszwanges vollständig getrennt zu halten.
Insbesondere läßt die einheitliche Betriebsstruktur der Kl. keine Quersubventionierung zu Lasten des hoheitlichen Bereichs vermuten. Die Kl. kalkuliert ihre Tarife im Ausgangspunkt von den Kosten des jeweiligen Produkts und nicht danach, welche Einnahmen zur Unterhaltung und Aufrechterhaltung des sowohl hoheitlich als auch gewerblich tätigen Betriebes notwendig sind. Diese Art der auf das jeweilige Produkt ausgerichteten Kostenkalkulation läßt eine Quersubventionierung des gewerblichen Betriebsteils jedenfalls allein aufgrund der einheitlichen Betriebsstruktur ausgeschlossen erscheinen.
Soweit bestimmte, allgemein anfallende Kosten nur auf Restmülltarife und nicht auf Biomülltarife umgelegt werden, kann von einer unzulässigen "Quersubventionierung" ebenfalls nicht gesprochen werden.
Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip nicht vor, weil dieses nicht auf die einzelne Entgeltveranlagung anzuwenden ist, d. h. in gewissem Rahmen nichts dagegen einzuwenden ist, wenn in einem bestimmten Bereich der Abfallentsorgung entstandene Kosten durch die in anderen Bereichen erhobenen Entgelte mitfinanziert werden.
Damit steht im Einklang, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nach dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz nicht erforderlich ist, daß Benutzungsgebühren strikt nach dem Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten erhoben werden müssen (BVerwGE 112, 297, 304).
Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht die Quersubventionierung der Biotonne ausdrücklich für zulässig erachtet (BVerwGE 112, 297). Zwar ist danach eine Belastungsgleichheit der Entgeltschuldner in dem Sinne anzustreben, daß einzelne im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden dürfen. Diese anzustrebende Belastungsgleichheit beläßt demjenigen, der die Entgelte erhebt, aber dennoch die Befugnis, mit der Tarifregelung eine begrenzte Verhaltenssteuerung zu verbinden (BVerwGE 112, 297, 302; BVerfGE 50, 217, 226; BVerfGE 97, 332, 345).
In § 8 Abs. 3 KrW-/AbfG Berlin ist die Vermeidung und Verwertung von Abfällen als Lenkungsziel genannt. Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht haben die Verfolgung von Lenkungszwecken durch die Tarifgestaltung bei der Abfallentsorgung für zulässig erachtet (BVerfGE 50, 217, 226; BVerfGE 97, 332, 345; BVerwGE 112, 297, 305).
Aus denselben Gründen wie die Querfinanzierung der Biotonne ist auch eine Querfinanzierung der von der Kl. genannten entgeltreduzierten bzw. -befreiten Leistungen wie Sperrmüll, Recyclinghofe etc. zulässig: Durch die Entgeltbefreiung bzw. -reduzierung soll die Bevölkerung zur Inanspruchnahme dieser Leistungen motiviert werden. Damit werden die genannten Lenkungsziele der Abfallvermeidung und -verwertung verfolgt.
(4) Soweit der Bekl. meint, die Kl. verfolge ein unzureichendes Abfallwirtschaftskonzept, gestalte die Tarife nicht systemgerecht und habe keine wirtschaftliche Betriebsführung, vertritt er offenbar die Ansicht, im Rahmen der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB sei überprüfbar, ob die Kl. die Abfallentsorgung möglichst wirtschaftlich durchführt.
Nach Auffassung der Kammer kann die Kl. im Rahmen der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB jedoch nicht zu einer wirtschaftlich optimalen Arbeitsweise verpflichtet werden. Für die Billigkeit der Tarife ist es ausreichend, daß die Kl. die oben dargestellten Grundsätze nicht verletzt. Solange dies der Fall ist, steht ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Daß sie bei ihrer Arbeitsweise den - nach Ansicht des Bekl. - wirtschaftlichsten Weg wählt, ist nicht erforderlich.
(5) Soweit der Bekl. bemängelt, Subventionen des Landes Berlin seien nicht eingestellt, ist dies ebenfalls unbeachtlich, denn er legt nicht dar, daß und ggf. in welcher Höhe Subventionen gezahlt werden.
(6) Dasselbe gilt für den Einwand, es fehle an konkreten Angaben zu nicht ansatzfähigen Kosten; insoweit wird auf oben 1. c) aa) (1) am Ende verwiesen.
(7) Was der Bekl. mit dem Vortrag, es sei "interessant", daß sich die Kosten von der früheren zu der späteren Kalkulationsperiode verringert hätten, bezwecken will, bleibt unklar. Es ist allgemein bekannt, daß die Kl. unter einem erheblichen Kostensenkungsdruck steht und, z. B. durch Einsparungen beim Personal, seit Jahren auch Kosten einspart. Insoweit ist es gerade nicht so, daß sich "in der Regel" bei der Kl. die Kosten im Laufe der Zeit erhöhen. Eine substantiierte Darlegung, daß die Zahlen falsch wären, von denen die Kl. ausgeht, fehlt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Tarife der BSR unterliegen der Billigkeitskontrolle durch die Zivilgerichte. Welche Maßstäbe dabei anzulegen sind und wie weit das Ermessen der BSR geht, ist umstritten - das LG Berlin gibt den BSR jetzt Narrenfreiheit.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer wandte sich gegen die Entgeltforderung der BSR für Müllabfuhr und Straßenreinigung. Das AG hatte ihn zur Zahlung verurteilt, während das LG Berlin die Klage mit der Begründung abwies, die BSR habe die Billigkeit ihrer Tarife nicht ausreichend dargelegt. Dieses Urteil hob der BGH auf und verwies die Sache an das LG Berlin zurück (GE 2005, 1058).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nunmehr entschied die Kammer mit Urteil vom 25. Januar 2006, daß die Tarife angemessen seien. Nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts sei ein weiter Gestaltungsspielraum gegeben, wenn die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung eingehalten seien. Grundsätzlich nicht zu prüfen sei, ob es sich um wirtschaftliche oder unwirtschaftliche Kosten handele.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kammer übernimmt beinahe wortgleich ihre Urteilsbegründung vom 16. Februar 2005 (- 48 S 34/04 -, zitiert nach juris JULR 0508). Es handelt sich also nicht um eine Einzelfallentscheidung, sondern um eine sich abzeichnende ständige Rechtsprechung der 48. Kammer. Die Begründung des Urteils überzeugt allerdings nicht.
Unkontrollierte Macht (wozu auch die Tarifmacht gehört) kann und wird mißbraucht werden, so daß wie im demokratischen Staatsprinzip Kontrollen eingebaut werden müssen. Für die Lieferung von Fernwärme, Strom, Gas, Wasser oder für die Müllentsorgung können die Tarife einseitig festgesetzt werden; sie müssen der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entsprechen. Das folgt aus einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens oder einem Anschluß- und Benutzungszwang (BGH GE 2005, 1421). Aber auch wenn eine Monopolstellung nicht vorliegt, wie bei der Stromversorgung, müssen die Tarife der Billigkeit entsprechen (BGH NJW 2003, 1449; a. A. Stappert, NJW 2003, 3177), da auch die Stromversorgungsunternehmen sich Tariferhöhungen vorbehalten (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04 -, zitiert nach juris KORE 300). Das Versorgungsunternehmen muß die Billigkeit seiner Tarife darlegen (BGH NJW 2003, 3131), wobei eine öffentlich-rechtliche Genehmigung nicht ausreicht, um die Billigkeit darzulegen (BGHZ 115, 311). Sie ist allenfalls ein (schwaches) Indiz (BGH NJW 2005, 2919). Dabei darf das Versorgungsunternehmen den Kunden nicht auf den Rückforderungsprozeß verweisen, sondern muß schon im Zahlungsprozeß die Billigkeit darlegen (BGH GE 2005, 1058). Wie weit die Prüfungskompetenz des Zivilgerichts geht und ob es insbesondere das Versorgungsunternehmen zur Darlegung seiner Kostenkalkulation verpflichten kann (bejahend Fricke, WuM 2005, 551), ist umstritten. Oft begnügt sich die Rechtsprechung mit einem Hinweis auf den weiten Ermessensspielraum im Falle des § 315 BGB. Dazu heißt es bei Cromme DVBl. 2001, 760: "Die relative Zurückhaltung von Rechtsprechung und Literatur zur konkreten Anwendung des Wirtschaftlichkeitsprinzips im Gebührenrecht - und im Recht der privaten Entgelte - liegt zum einen an der ordnungspolitischen Zurückhaltung des Staates in der Marktwirtschaft und wohl auch an dem gegenseitigen Respekt und Abstand der Disziplinen Rechtswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft. Zum anderen ist die Erfassung wirtschaftlicher Sachverhalte oft rechtlich sehr schwierig - ähnlich wie die Erfassung technischer Sachverhalte im Bau- und Umweltrecht." Solche Schwierigkeiten berechtigen die Gerichte allerdings nicht, die Prüfung zu unterlassen.
Das LG Berlin prüft die Tarife der BSR nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, daß die Verwaltung die grundlegenden Prinzipien öffentlicher Finanzgebarung zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in Formen des Privatrechts wahrnimmt, da die "Flucht in das Privatrecht" nicht zur Erschließung illegaler Finanzquellen dienen dürfe (BGH MDR 1984, 1007). Die Kammer legt dazu ausführlich dar, daß diese Grundsätze (Kostendeckung, Gleichheitssatz, Typengerechtigkeit, Äquivalenzprinzip) eingehalten seien. Unzutreffend ist allerdings das Zitat als Beleg dafür, daß auch unwirtschaftliche Kosten für das Kostendeckungsprinzip ausreichten. Bei Cromme (DVBl. 2001, 758) lesen wir nämlich: "Das gebührenrechtliche Kostendeckungsprinzip (§ 6 KAG) knüpft hierbei zunächst an alle Kosten, also auch an unwirtschaftliche Kosten an. Für viele hat es mit dem Kostendeckungsprinzip sein Bewenden. Dabei wird vernachlässigt, daß nach § 6 Abs. 2 Satz KAG nur die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zu berücksichtigen sind." Die Kammer führt dann weiter aus, daß das Wirtschaftlichkeitsprinzip bei der gerichtlichen Prüfung nur insoweit eine Rolle spielen könne, als die Ausgabenansätze einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen ließen. Darum geht es hier allerdings nicht, da nicht Steuergelder zu verteilen sind, sondern privatrechtliche Entgelte verlangt werden. Es ist auch ein falscher Zungenschlag in der Begründung, wenn von hoheitlichen Leistungen der BSR die Rede ist. Es liegt vielmehr ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis vor, das nach den Grundsätzen des Werkvertragsrecht zu behandeln ist (BGH GE 2005, 1058). Die Billigkeitsprüfung darf sich damit nicht auf die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts beschränken, sondern muß darüber hinaus den Mißbrauch privatautonomer Gestaltungsmacht verhindern (vgl. Palandt-Grüneberg, 65. Auflage, Rn. 2 § 315 BGB). Die Unwirtschaftlichkeit ist daher sehr wohl im Rahmen des § 315 BGB zu prüfen, denn bei einem Entgelt kommt es auf den Wert der zu vergütenden Leistungen an (BGH NJW 1966, 540). Daß die BSR nicht am "Marktgeschehen" teilnehme (so das LG Berlin), greift daher zu kurz. Cromme (DVBl. 2001, 768) verweist zu Recht auf die inzwischen auf die im TKG vorgesehene Preisüberprüfung nach dem "Als-Ob-Wettbewerb" (§ 24 Abs. 2 TKG). Schließlich, auch insoweit ist Cromme zuzustimmen, geht jede größere Investitionsentscheidung von einer betriebswirtschaftlich ausgereiften Investitionsrechnung und einer Kosten-Nutzen-Analyse aus und dann erst von einer Berücksichtigung aller Umstände, die sich der gerichtlichen Prüfung entziehen (so wörtlich Cromme aaO.).
Hervorzuheben ist noch ein weiterer Gesichtspunkt. Die BSR wirtschaftet nicht mit Steuergeldern, sondern mit den Geldern ihrer Kunden. Sie ist damit wie ein Treuhänder verpflichtet, auch die Vermögensinteressen ihrer Kunden wahrzunehmen. Für die Energieversorgung hat die Rechtsprechung den Grundsatz der Preiswürdigkeit betont (Fricke, WuM 2005, 551 m. w. N.). Für andere Versorgungsunternehmer gilt Entsprechendes: Der Ansatz "einer Mehrheit von Preisbildungsfaktoren, von denen anzunehmen ist, daß auf ihrer Grundlage kalkulierte Preise bei wirksamem Wettbewerb auf dem Markt nicht durchgesetzt werden könnten", ist ein Indiz dafür, daß der so gewonnene Preis mißbräuchlich überhöht ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04 -).