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Surrogatsrückgabe

VG Gera3 K 720/95 GE17.06.1997ZOV 1999, 79

VermG § 6 Abs. 6 a Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Surrogatsrückgabe; Milchkühe; Bruchteilsrestitution; Betriebsvermögen; Wirtschaftseinheit; Anlagevermögen; Grundmittelfonds; LPG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rückgabe von Surrogaten nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG (hier: Milchkühe) ist ausgeschlossen, wenn der enteignete Betrieb bereits kurze Zeit nach der Enteignung stillgelegt wurde und das weitere Schicksal der enteigneten Gegenstände nicht mehr nachvollzogen werden kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt auf der Grundlage des § 6 Abs. 6 a VermG die Rückgabe von Kühen.

Sein Rechtsvorgänger, B., war Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebes, zu dem u. a. 16 Kühe gehörten. 1953 flüchtete B. aus der DDR. Seine erfaßten Vermögenswerte wurden auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952 beschlagnahmt und in das Eigentum des Volkes überführt. Als Rechtsträger wurde der Rat der Gemeinde eingesetzt. Der Landwirtschaftsbetrieb wurde zunächst als örtlicher Landwirtschaftsbetrieb, sodann als LPG Typ III, bewirtschaftet. Die LPG schloß sich in der Folgezeit mit weiteren 17 Genossenschaften zusammen. Sie errichteten eine genossenschaftliche Viehwirtschaft aus dem von den Mitgliedern eingebrachten, aus dem von der Genossenschaft gekauften bzw. vom Staat zur Nutzung übergebenen Vieh sowie aus der Nachzucht der genossenschaftlichen Viehbestände. Im Jahr 1990 waren im Kuhstall des ehemaligen Betriebes B., der nunmehr nicht mehr als solcher genutzt wird, 40 Kühe eingestallt.

Mit Teilbescheid stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) fest, daß der Kl. hinsichtlich des Landwirtschaftsbetriebes Berechtigter i. S. d. Vermögensgesetzes sei und lehnte eine vorläufige Einweisung ab:

Die seinerzeit enteigneten 16 Kühe könnten nicht herausgegeben werden, da über ihren Verbleib nichts bekannt sei. Auch die im Jahr 1990 im Kuhstall vorgefundenen Kühe könnten nicht zurückübertragen werden, da diese an die Stelle der einstmals vorhandenen getreten seien.

Der Kl. hat Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Herausgabe von 16 Kühen ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bekl. ist nicht verpflichtet, 16 Kühe an den Kl. herauszugeben, da dem Kl. kein entsprechender Anspruch zusteht.

Als Rechtsgrundlage des Anspruchs ist - biologisch bedingt - allein § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG in Betracht zu ziehen. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte, wenn ein entzogenes Unternehmen auf Dauer stillgelegt und daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG von der Restitution ausgeschlossen ist, die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind. Damit wird der in § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG niedergelegte Grundsatz, daß ein entzogenes Unternehmen nur insgesamt zurückverlangt werden kann, durchbrochen und dem Berechtigten für den Fall der Stillegung des Unternehmens ein Anspruch auf Rückgabe einzelner zum Betriebsvermögen gehörender Vermögensgegenstände zuerkannt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Hs. VermG). Da dieser Anspruch den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG entfallenen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens fortsetzt, müssen sich die zu restituierenden Vermögensgegenstände nicht nur zum Schädigungszeitpunkt, sondern auch noch zum Zeitpunkt der Stillegung des Unternehmens im Betriebsvermögen befunden haben (BVerwG, Urt. v. 26.5.1994 - 7 C 15.93 -, in ZOV 1994, 397; v. 14.12.1995 - 7 C 63.94 -, ZOV 1996, 141; v. 24.9.1996 - 7 C 65.95 -, ZOV 1997, 42). Die Surrogationsklausel in § 6 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. VermG dehnt die im Stillegungsfalle vorgesehene Restitution von einzelnen Unternehmensbestandteilen auf Gegenstände aus, die zwar - anders als die nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 1. Alt. VermG zurückzugebenden Gegenstände - nicht bereits im Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens dem Betriebsvermögen angehört haben, aber an die Stelle solcher Gegenstände getreten sind. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, daß im Zuge der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens nicht selten - sei es nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit, sei es aus sonstigen Gründen - durch vergleichbare Gegenstände ersetzt werden. Da solche Vorgänge mehr oder weniger zwangsläufig mit der Fortführung des entzogenen Unternehmens bis zu seiner Stillegung verbunden sind, soll der Restitutionsanspruch nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG nicht daran scheitern, sondern sich auf den jeweiligen Ersatzgegenstand erstrecken.

Infolgedessen ist die Regelung des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG in ihrer 2. Alternative nur dann zugunsten des Berechtigten anwendbar, wenn der zurückzugebende Vermögensgegenstand innerhalb der betrieblichen Wirtschaftseinheit im wesentlichen denselben Zweck erfüllt hat wie der aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Gegenstand. Denn ohne eine solche funktionelle Vergleichbarkeit kann von einem auf ein bestimmtes einzelnes Wirtschaftsgut des Unternehmens bezogener Substitutionsvorgang nicht gesprochen werden (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 26.5.1994 - 7 C 15.93 -, ZOV 1994, 397, Urt. v. 13.2.1997 - 7 C 54.96 -, ZOV 1997, 197.

Hiervon ausgehend steht dem Kl. der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Kühe haben sich zum Zeitpunkt der Stillegung zwar noch im Betriebsvermögen befunden. Sie wurden aber nicht im Zuge der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens durch vergleichbare Gegenstände ersetzt. Denn der ehemalige Landwirtschaftsbetrieb B. wurde im Jahre 1954 mit der Überführung in die LPG stillgelegt.

Die Stillegung erfolge noch nicht mit der Entziehung des Unternehmens im Jahre 1953. Dafür spricht zwar, daß mit der Flucht des Inhabers eine Betriebsaufgabe indiziert sein dürfte. Mit ihr wird zum Ausdruck gebracht, daß er als Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd nicht mehr weiterzuverfolgen. Dafür spricht ferner, daß zwischen seiner Flucht und dem Enteignungsbeschluß eine Zeitspanne liegt, für die ein Ruhen wirtschaftlicher Tätigkeit, d. h. ein Produktionsstillstand, nicht auszuschließen ist. Dagegen spricht aber die zeitnahe Gründung des ÖLB unter Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel des Betriebes. Sie belegt, daß nicht auf die Vorteile der Nutzung eines bereits bestehenden Betriebes verzichtet werden sollte, was der Fall gewesen wäre, wenn die Wirtschaftsgüter verteilt worden wären. Die alsbaldige Wiederaufnahme bzw. Fortführung der Produktion durch den ÖLB mit den Betriebsmitteln beweist die Fortführung.

Es ist aber anzunehmen, daß der als ÖLB fortgeführte Betrieb B. mit der Eingliederung in die LPG als organisatorische Einheit endgültig zerschlagen und damit i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG auf Dauer stillgelegt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1995 - 7 C 63.94, a. a. O., Urt. v. 28.6.1996 - 7 C 8.95, ZOV 1996, 385).

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, daß der Betrieb B. mit der Einbringung in die LPG unterging. Der ÖLB wurde ausweislich des Übergabe-/Übernahme Protokolls abgewickelt; lediglich die von ihm nicht mehr benötigten Produktionsmittel wurden der LPG zur Verfügung gestellt.

Daß es sich um eine Abwicklung und nicht nur um eine Fortführung in veränderter Form handelte, ergibt sich - neben der tatsächlichen Bezeichnung als Abwicklung - auch aus verschiedenen anderen Umständen. Wie im Übergabe-/Übernahme-Protokoll verzeichnet, übernahm die LPG weder Bar- und Bankbestände, noch bestehende Forderungen des ÖLB. Die Arbeitnehmer des ÖLB schieden aus diesem aus. Der Umstand, daß sie Mitglieder der LPG wurden, steht dem nicht entgegen, da sie in dieser auch anderweitig eingesetzt werden konnten. Der Übergang der Betriebsmittel hat weder zu einer Fortführung des alten Betriebes noch zu einem neuen, eigenständigen Betriebsteil der LPG geführt, sondern nur eine Funktionsnachfolge in sächlicher Hinsicht bewirkt. Die Betriebsmittel wurden unter Aufgabe der organisatorischen Einheit des ehemaligen Betriebes B. der LPG zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung gestellt.

Wegen der Stillegung des ÖLB (vormals Betrieb B.) ist es ausgeschlossen, daß die sich derzeit im Besitz der Beigeladenen befindenden Kühe an die Stelle der im Jahre 1953 zurückgelassenen Kühe getreten sind.

Selbst wenn man aber mit dem Kl. von einer Stillegung erst im Jahre 1990 ausgehen würde, kann nicht festgestellt werden, daß von den 40 im Jahre 1990 vorhandenen Kühen 16 im Sinne des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG an die Stelle der seinerzeit vorhandenen getreten sind. Kühe gehören nach Ziffer 46 Abs. 1 a des Musterstatuts zum Grundmittelfonds einer LPG. Nach Abs. 3 Satz 1 dieser Ziffer waren Einkünfte, die aus Veräußerungen von Gegenständen des Grundmittelfonds erzielt wurden, diesem Fonds wieder zuzuführen. Das galt nach Satz 2 nicht für Zucht- und Nutzvieh. Hieraus folgt, daß eine LPG des Typs III nicht verpflichtet war, hinsichtlich des Zucht- und Nutzviehs den Grundmittelfonds immer auf gleicher Höhe zu halten.