Suizidgefahr
ZPO § 765 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Suizidgefahr; Räumung; Vollstreckungsschutz; Zwangsräumung; Selbsttötung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Versagung weiteren Vollstreckungsschutzes wegen überwiegender Gläubiger-Belange bei einem Räumungsschuldner, der im Falle einer Zwangsräumung Suizidabsichten äußert, aber nach dem eingeholten psychiatrischen Fachgutachten weder psychisch krank noch so schwer gestört ist, daß von einem inneren Zwang zur Selbsttötung auszugehen ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Schuldner bewohnt ein Einfamilienhaus, das er 1972 gekauft, aber schon im Jahre 1985 durch Zwangsversteigerung verloren hatte. Nach erneuter Zwangsversteigerung erlangte die Gläubigerin 1993 das Eigentum. Als der Schuldner seinen Verpflichtungen zur Zahlung des Mietzinses nicht nachkam, erhob sie Räumungsklage. Das Räumungsurteil v. 4.8.1994 ist seit dem 7.2.1995 rechtskräftig. Die Schuldner haben Vollstreckungsschutz beantragt im Hinblick auf eine ärztlicherseits attestierte Suizidgefährdung des Schuldners. Durch Beschluß des AG Ratingen v. 14.9.1995 - 31 M 787/95 - ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 765 a ZPO einstweilen bis zum 31.3.1996 eingestellt worden mit der Auflage, daß die Schuldner ein monatliches Nutzungsentgelt von 2.500 DM an die Gläubigerin zahlen. Die Schuldner kamen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach. Die Gläubigerin erreichte die Anberaumung eines Räumungstermins auf den 6.2.1996.
Mit Schriftsatz v. 24.1.1996 haben die Schuldner die Einstellung der Zwangsvollstreckung zumindest bis zum 30.6.1996 beantragt, erneut unter Hinweis auf eine akute Selbsttötungsgefahr beim Schuldner. Sie haben geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Notlage habe sie gehindert, die Zahlungsauflage vollständig zu erfüllen. Der Schuldner sei arbeitsunfähig, nicht zuletzt infolge des psychischen Drucks, den das Räumungsverfahren auslöse.
Zur Abwendung der Räumung leisteten die Schuldner am 5.2.1996 Nutzungsentschädigung für die letzten drei Monate, also 7.500 DM.
Mit Beschluß v. 7.2.1996 hat das AG (Rechtspfleger) den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Erinnerung der Schuldner hat der Amtsrichter nicht abgeholfen. Das LG Düsseldorf hat nach einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Beschwerde ein amtsärztliches Gutachten eingeholt zu der Frage, welche Auswirkungen die zwangsweise Räumung des von den Schuldnern bewohnten Einfamilienhauses auf den gesundheitlichen Zustand des Schuldners hätte, insbesondere ob bei dem Schuldner eine konkrete Suizidgefahr bestünde. Das Gutachten ist unter dem 23.12.1996 erstellt worden.
Mit Beschluß v. 7.2.1997 hat das LG den amtsgerichtlichen Beschluß v. 7.2.1996 abgeändert und die Zwangsvollstreckung bis zum 28.2.1998 einstweilen eingestellt.
Die Gläubigerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Senat hat gemäß Beschluß v. 14.7.1997 Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die vom LG angeordnete einstweilige Einstellung des Räumungsverfahrens war aufzuheben, da ihre Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen.
Als Grundlage des Vollstreckungsschutzes kommt nur § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Betracht. Danach ist erforderlich, daß die Zwangsvollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Davon kann jedenfalls derzeit nicht ausgegangen werden.
Eine Höherbewertung der Schuldnerinteressen im konkreten Einzelfall nach § 765 a ZPO setzt voraus, daß die ohne Einstellung der Zwangsvollstreckung unbehebbare schwere Rechtsgutgefährdung - hier: Suizidgefahr - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anhand objektiv feststellbarer Merkmale festgestellt werden kann (OLG Köln NJW 1993, 2248). Der Senat ist aufgrund des fachärztlichen Gutachtens der Psychiater S. und Dr. K. davon überzeugt, daß eine Selbsttötungsgefahr im Zusammenhang mit der bevorstehenden Räumung nicht ausreichend wahrscheinlich ist.
Der Schuldner ist nicht psychisch krank. Weder leidet er an einer klassischen mittelschweren oder schweren Depression, noch ist davon auszugehen, daß bei einer Räumung ein depressives Syndrom auftritt, das so schwerwiegend ist, daß sich daraus eine akute Suizidgefährdung ergäbe.
Das Gutachten ist nach einer mehrstündigen persönlichen Untersuchung und Befragung des Schuldners gefertigt worden. Es befaßt sich eingehend mit den Hintergründen der gegenwärtigen Situation des Schuldners, schildert anschaulich dessen Sicht der Dinge sowie seine Selbstdarstellung und die Reaktionen auf Fragen der Gutachterin. Die - im übrigen nach psychopathologischer, allgemein-körperlicher und neurologischer Untersuchung des Schuldners - gewonnenen Ergebnisse der psychiatrischen Sachverständigen sind für das Gericht nachvollziehbar dargestellt.
Der Schuldner hat sich selbst als herrisch und dominierend beschrieben ("ganz die Mutter"), als "stur" und Kompromissen grundsätzlich abgeneigt, als jemand, der es als Niederlage und Kränkung empfinden würde, wenn er seine Zielvorstellungen zurückschrauben müßte, und der im Beruf gelernt habe, alles durchzusetzen. Der Schuldner hat der Gutachterin erklärt, er sei keinesfalls bereit, das Haus zu räumen, vielmehr sei er fest entschlossen, das Haus nur als Toter zu verlassen. Schon beim Kauf des Hauses habe er gesagt: "Hier will ich sterben". Es sei ihm gleichgültig, ob er mit 64 oder mit 85 Jahren sterbe; dies sei sein Leben, und da lasse er sich nicht hineinreden; in seinem ganzen Leben sei er noch nie von einer einmal gefällten Entscheidung abgerückt.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung der psychiatrischen Gutachter einleuchtend, wonach die immer wieder - jeweils bei Räumungsaufforderungen - rasch auftretenden Suizidideen des Schuldners im Zusammenhang mit einer von ihm narzistisch empfundenen Kränkung zu sehen sind, welche darin besteht, daß er mit der Räumung von einer als unumstößlich angesehenen Willensbekundung Abstand nehmen müßte. Krankheitswert, insbesondere in Form von depressiven Syndromen, als akute Belastungsreaktion oder Anpassungsstörung, ist dem nicht beizumessen. Wie im Gutachten überzeugend dargelegt, ist angesichts der schon fünfmal erfolgten Räumungsaufforderung und der seit mehr als zwei Jahren bestehenden Kenntnis des Schuldners von der Unsicherheit seiner Wohnsituation das erneute Auftreten einer akuten Belastungsreaktion nicht anzunehmen. Auch eine Anpassungsstörung im psychiatrischen Sinne ist zu verneinen, weil der Schuldner nicht den dafür typischen Zustand subjektiven Leidens und emotionaler Beeinträchtigung zeigt, sondern erklärtermaßen lediglich keine Notwendigkeit mehr sieht, einen Neuanfang zu machen, da er mit seinem bisherigen Leben zufrieden sei und es für ihn keine Rolle spiele, ob er 64 oder 85 Jahre alt werde.
Im Hinblick darauf, daß der Schuldner, wie ausdrücklich erklärt, seine Lebensbilanz als positiv einschätzt und der Meinung ist, er habe viel in seinem Leben erreicht, ist dem Sachverständigengutachten auch darin zu folgen, daß es an Anhaltspunkten fehlt, die die Gefahr eines "Bilanzselbstmordes" wahrscheinlich machen würde.
Da das vom Senat eingeholte Gutachten in sich schlüssig ist und im übrigen keine Zweifel an der Sachkunde der beiden psychiatrischen Gutachter bestehen, trägt der Senat keine Bedenken, deren Feststellungen zu folgen.
Für die Einholung eines psychologischen Gutachtens besteht keine hinreichende Veranlassung. Der Senat verkennt nicht, daß es Persönlichkeitsstörungen gibt, die ebenso wie eine psychische Erkrankung zum Suizid führen können. Solche Persönlichkeitsstörungen sind im Rahmen des § 765a ZPO beachtlich, wenn sie sich für den Betroffenen als innerer Zwang auswirken, als Unfähigkeit, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe eine Konfliktsituation zu bewältigen (BVerfG NJW 1994, 1719). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Vielmehr findet sich in dem psychiatrischen Gutachten (Seite 38) der Hinweis, daß eigen- oder fremdschädigende Handlungen von Menschen mit schwerer Persönlichkeitsstörung in der Regel nicht im Sinne einer konditionalen Reaktion vorausgesagt werden (wie im vorliegenden Fall), sondern relativ unberechenbar und unvermutet auftreten. Davon abgesehen fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, der Schuldner sei so schwer gestört, daß von einem "inneren Zwang" zur Selbsttötung gesprochen werden müsse. Im Gegenteil: Im Gutachten findet sich die Feststellung, wenn es zu einer Bilanzsuizidhandlung (ohne das gleichzeitige Auftreten depressiver Symptome) käme, so wäre sie eine auf freier Willensentscheidung beruhende Handlung (Seite 41). Im übrigen haben die psychiatrischen Sachverständigen dem Schuldner eine "affektive Ausgeglichenheit" attestiert (Seite 37 des Gutachtens), und das von ihnen gezeichnete Persönlichkeitsbild des Schuldners deutet mehr auf Unwillen denn auf Unfähigkeit zur angemessenen Problembewältigung hin. (...)
Selbst wenn man davon ausgeht, daß im Falle des Schuldners Suizidgefahr nicht völlig ausgeschlossen werden kann, vertritt der Senat die Auffassung, daß die im Rahmen des § 765 a ZPO geforderte Abwägung von Gläubiger- und Schuldnerinteressen nicht schon damit im Sinne des Schuldners beendet sein kann (so auch OLG Köln a. a. O. sowie Walker/Gruß NJW 1996, 352 und Schneider JurBüro 1994, 321). In die Interessenabwägung einbezogen werden muß auch das eigene Verhalten des Schuldners im Vollstreckungsschutzverfahren. Dabei wirken sich nicht nur das vorbeschriebene Vorgehen des Schuldners bezüglich der Kaufangebote und seine zur Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung vorgetragene Auffassung für ihn ungünstig aus, sondern auch der Umstand, daß er nicht unerheblich zur Verfahrensverzögerung beigetragen hat. So hat er in zweiter und dritter Instanz mehrfach Termine zur ärztlichen Untersuchung abgesagt, teilweise äußerst kurzfristig und mit Begründungen wie Urlaub, Kur oder Teilnahme an einer Trauerfeier.
Auf der anderen Seite ist der Gläubigerin, die das Objekt in dieser Situation nicht verwerten kann, ein längeres Zuwarten nicht mehr zuzumuten. (Zur Verhältnismäßigkeit bei bloßer Erklärung eines psychisch gesunden Menschen, sich im Falle der Räumung zu töten, vgl. auch VGH Mannheim NJW 1997, 2832.) Grundsätzlich ist der Gläubiger für die physische und psychische Stabilität des Schuldners nicht verantwortlich; ihm dürfen nicht die Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (Walker/Gruß a. a. O. m. w. N.).
In dem vom Senat eingeholten psychiatrischen Gutachten wird für den Fall, daß es angesichts der Räumung doch noch einmal zu einer depressiven Symptomatik mit Suizidalität kommt, die Möglichkeit eines raschen ärztlichen Handelns im Sinne einer Krisenintervention aufgezeigt; die Aussichten auf vollständige Beseitigung der Symptome durch psychotherapeutische bzw. auch medikamentöse Behandlung, unter Umständen bei stationärer Unterbringung, werden im Falle des Schuldners als gut bezeichnet (Seite 43, 44). Es empfiehlt sich daher zum Schutz des Schuldners, die Räumung in Anwesenheit eines Psychiaters oder Psychotherapeuten durchzuführen, damit im Ernstfall die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können, gegebenenfalls mit polizeilicher Hilfe.