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Suizid

LG München I14 S 5217/9509.08.1995WuM 1999, 64

BGB § 556 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Suizid; Kündigung; Vertragsfortsetzung; Mietvertrag; Fortsetzung; Härtegrund

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer psychischen Ausnahmesituation des Mieters, insbesondere der Gefahr appellativer Suizidhandlungen, ist die Fortsetzung des Mietvertrages auf bestimmte Zeit gerechtfertigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. D., daß die Bekl. eine an Depressionen leidende, neurotische Persönlichkeit ist, wobei auch - wegen der derzeit desolaten materiellen Situation der Bekl. - appellative Suizidhandlungen oder Kurzschlußreaktionen nicht auszuschließen sind. Die depressive Charakterstruktur der Bekl., verbunden mit einem starken Geborgenheitsbedürfnis, macht es verständlich, daß der Bekl. eine realistische Suche nach Ersatzwohnraum derzeit noch besonders schwer fällt. Die von der Sachverständigen dargelegte psychische Ausnahmesituation der Bekl. bildet bereits einen Härtegrund im Sinne des § 556 a BGB, wobei die besondere Verwurzelung in der von ihr seit 1983 bewohnten Wohnung einen zusätzlichen Härtegrund ergibt.

Bei der erforderlichen Interessenabwägung fällt zu Lasten der Kl. ins Gewicht, daß sie eine vermietete Wohnung erworben hatte und von vornherein damit rechnen mußte, bei einer kurz nach Erwerb der Wohnung ausgesprochenen Kündigung einen Eigenbedarf nicht sofort verwirklichen zu können. Ferner ist zu bedenken, daß zwar ein begründeter Bedarf an der Wohnung für die Tochter vorliegt, die Tochter jedoch immerhin bereits über Wohnraum verfügt und eine Verlängerung des Mietverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum deshalb für sie nicht mit einer Notlage verbunden ist.

Weil die Interessen der Bekl. an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses überwiegen, ist deshalb eine Verlängerung des Mietverhältnisses geboten. Allerdings ist es ausreichend, dieses Mietverhältnisses nur auf bestimmte Zeit zu verlängern. Die Kammer geht hierbei nach Sachlage davon aus, daß es der Bekl. bei Stabilisierung ihrer Lebensumstände gelingen wird, in absehbarer Zeit Ersatzwohnraum zu erlangen, und sie hierbei auch psychisch in der Lage ist, ggf. gewisse Abstriche von ihren Vorstellungen über angemessenen Ersatzwohnraum zu machen. Die Kammer erachtet eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis 31.7.1996 für angemessen.