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Substanzloses Gutachten zur Selbstbestimmung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BGHV ZR 209/0826.03.2009GE 2009, 715

EGZPO § 26 Nr. 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Substanzloses Gutachten zur Selbstbestimmung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Wertminderung durch Geh-, Fahr- und Leitungsrecht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Entscheidung zur Bewilligung eines Geh- und Fahrtrechts als Grunddienstbarkeit richtet sich nach der Wertminderung des Grundstücks.

2. Beträgt diese weniger als 20.000 €, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; ein substanzloses Gutachten eines Sachverständigen, das einen höheren Beschwerdewert ergibt, ändert daran nichts.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

2 Die Bekl. sind durch die Entscheidung, die sie mit der Revision anfechten möchten, zur Bewilligung eines Geh- und Fahrtrechts auf ihren Grundstücken als Grunddienstbarkeit verurteilt worden. Die Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die die Grundstücke erleiden, wenn es bei der Verurteilung bliebe (Senat, BGHZ 23, 205; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, MDR 2004, 296, std. Rspr.). Sie haben nicht dargelegt (dazu: Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, NJW 2002, 2720, 2721), dass diese Wertminderung die Zulässigkeitsgrenze übersteigt.

3 Allerdings haben die Bekl. das Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt, der eine Wertminderung von 21.090 € bescheinigt hat. Diese Angabe ist jedoch ohne Aussagekraft. Der Sachverständige hat sein Ergebnis nicht begründet, sondern die Minderung mit einem "Erfahrungswert" von 30 % angesetzt. Als Beeinträchtigungen, die den Wert mindern sollen, sind Geruchs- und Lärmimmissionen, eine verringerte bauliche und sonstige Ausnutzbarkeit, subjektive oder objektive Bedrohung der Sicherheit des Eigentümers und Minderung des Wiederverkaufswertes genannt. Abgesehen davon, dass der letzte Punkt keinen eigenständigen Grund für die Wertminderung darstellt, sondern lediglich eine Auswirkung des geminderten Wertes beschreibt, sind die Gründe zum Teil (Bedrohung) von vornherein substanzlos und im Übrigen in ihrer Bedeutung nicht näher erläutert. Es fehlt damit an einer Grundlage für eine verlässliche Bewertung.

4 Auszugehen ist allenfalls von der Ermittlung des Grundstückswertes durch den Sachverständigen. Danach beträgt der Wert des 380 m2 großen Grundbesitzes der Bekl. - ohne Berücksichtigung der Belastung - 70.300 €. Bei einer Größe der von dem Wegerecht in Anspruch genommenen Fläche von 84 m2 entfällt darauf ein Betrag von rund 15.500 €, der als Wertminderung in Betracht kommt. Zwar ist es möglich, dass dieser Wert überschritten wird, wenn nämlich der verbleibende, nicht belastete Teil des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit weitere Nachteile erleidet. Ob das der Fall ist, ist aber weder dem Gutachten des Sachverständigen noch den Ausführungen der Bekl. in der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich in einer Verweisung auf das Gutachten erschöpfen, zu entnehmen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Noch bis zum 31. Dezember 2011 ist (vorerst) eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an den Bundesgerichtshof daran geknüpft, dass ein Beschwerdewert von mehr als 20.000 € erreicht wird (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Ob das der Fall ist, prüft der Bundesgerichtshof selbst.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die beklagten Eigentümer waren zur Bewilligung eines Geh- und Fahrtrechts auf ihren Grundstücken als Grunddienstbarkeit verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Unter Berufung auf das Gutachten eines Sachverständigen, der eine Wertminderung von 21.090 € bescheinigte, erhoben die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 26. März 2009 verwarf der BGH die Beschwerde und meinte, das Gutachten sei ohne Aussagekraft. Die Begründung sei substanzlos, und es könne allenfalls von der Ermittlung des Grundstückswertes durch den Sachverständigen ausgegangen werden. Danach komme aber nur ein Betrag von rund 15.500 € als Wertminderung in Betracht.