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Substantiierungspflicht des Mieters für Nichtvertretenmüssen der verspäteten Mietzahlung

VerfGH BerlinVerfGH 41/05, 41 A/05, 159 A/0513.12.2005GE 2006, 566

VvB Art. 6, 10. 15; BGB §§ 286 Abs. 4, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Substantiierungspflicht des Mieters für Nichtvertretenmüssen der verspäteten Mietzahlung; psychosomatische Erkrankung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stellt das die Berufung gegen das erstinstanzliche Räumungsurteil zurückweisende Gericht im wesentlichen darauf ab, daß ein eine schubweise auftretende psychosomatische Erkrankung behauptender Mieter substantiiert habe vortragen müssen, seine Krankheit habe es ihm seit Jahren unmöglich gemacht, rechtzeitig die Miete zu zahlen, so verstößt das nicht gegen das Willkürverbot. Einer Auseinandersetzung mit dem Beweisantrag des Mieters auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in dem die Berufung zurückweisenden Erkenntnis bedarf es dann im einzelnen nicht mehr. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerdeführerin mietete im Jahre 1976 zusammen mit ihrem Ehemann von der Beteiligten zu 3. eine Wohnung. Nach dem Mietvertrag waren die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verpflichtet, die Miete im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats an die Beteiligte zu 3. zu zahlen. Im Jahre 1991 zog der Ehemann der Beschwerdeführerin aus der Wohnung aus. Im Jahre 1997 wurde die Ehe geschieden. Im Scheidungsverfahren war gerichtlich protokolliert worden, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien sich darüber einig, daß das Mietverhältnis von der Beschwerdeführerin allein fortgesetzt werde und sie den Ehemann ab Rechtskraft der Scheidung von allen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis freistelle.

Im Juli 1999 erklärte die Beteiligte zu 3. der Beschwerdeführerin die fristlose Kündigung, nachdem die Beschwerdeführerin zwischen Februar und Juni 1999 die fällige Miete nicht gezahlt hatte. Da diese die Mietrückstände beglich, verlor die Kündigung ihre Wirksamkeit. Im Oktober und Dezember 1999 mahnte die Beteiligte zu 3. die Beschwerdeführerin, da die jeweilige Monatsmiete nicht rechtzeitig gezahlt worden war.

In den Monaten August 2001 bis Januar 2002 zahlte die Beschwerdeführerin die fällige Miete wiederum nicht. Die Beteiligte zu 3. erklärte ihr deshalb Mitte Januar 2002 die fristlose Kündigung. Die Beschwerdeführerin zahlte daraufhin die Mietrückstände.

Nachdem die Beschwerdeführerin die Miete für die Monate August und September 2002 nicht fristgemäß gezahlt hatte, kündigte die Beteiligte zu 3. das Mietverhältnis mit Schreiben vom 5. September 2002 erneut fristlos und forderte die Beschwerdeführerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf. (...)

Anfang Juli 2003 erhob die Beteiligte zu 3. beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Klage mit dem Antrag, die Beschwerdeführerin zur Räumung der Wohnung zu verurteilen. Zur Begründung der Klage trug die Beteiligte zu 3. vor, die Kündigung vom 5. September 2002 sei wirksam. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, daß die Kündigung nicht auch ihrem geschiedenen Ehemann zugestellt worden sei, sei dies rechtsmißbräuchlich und deshalb unbeachtlich. Die Kündigung sei auch nicht durch Zahlung der fälligen Miete unwirksam geworden, da die letzte Kündigung weniger als zwei Jahre zurückgelegen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich am 5. September 2002 in Verzug mit der Miete für die Monate August und September 2002 befunden. Sie habe das Unterbleiben der rechtzeitigen Mietzahlungen verschuldet. Soweit die Beschwerdeführerin vortrage, infolge einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein, im August und September 2002 die notwendigen Überweisungen für die monatlichen Mietzahlungen zu tätigen, werde dies mit Nichtwissen bestritten. (...)

Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, sie habe sich mangels Verschuldens nicht in Verzug befunden. Sie befinde sich seit Ende der neunziger Jahre wegen einer schubweise auftretenden psychosomatischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung. Diese Erkrankung habe ihr die Erfüllung von Alltagsgeschäften zeitweise unmöglich gemacht, wofür sie als Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie das Zeugnis der sie behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten anbiete. (...)

Am 8. Juli 2004 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin, die streitbefangene Wohnung zu räumen und an die Beteiligte zu 3. herauszugeben. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen an, das Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 3. sei aufgrund der Erklärung vom 5. September 2003 wirksam fristlos gekündigt worden. (...)

Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Zur Begründung führte sie u. a. an, sie habe unter Beweisangebot vorgetragen, daß sie aufgrund einer langwierigen psychischen Erkrankung zeitweilig nicht in der Lage gewesen sei, ihre Alltagsgeschäfte zu erledigen. Diesen Beweisangeboten hätte das Gericht nachgehen müssen. Auch wenn die Phänomene nur schubweise aufträten, ändere dies nichts daran, daß das Krankheitsbild durchgehend anhalte. Das Krankheitsbild führe zu sozialem Rückzug und verminderter Handlungskompetenz. Dies führe insbesondere dazu, daß die erkrankte Person nicht im herkömmlichen Sinne vernünftig handele und entsprechende Vorkehrungen treffe. Die Beschwerdeführerin verwies insoweit erneut auf die ärztlich-psychologische Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie U. und der Diplompsychologin S. vom 5. März 2004 sowie auf die Stellungnahme der psychologischen Psychotherapeutin E. vom 20. März 2004.

Die Beschwerdeführerin legte ferner eine Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. vom 23. August 2004 vor. Darin führte die Ärztin u. a. an, daß die Beschwerdeführerin an einer schweren rezidivierenden depressiven Erkrankung leide. Es sei sehr unwahrscheinlich, daß Patienten während einer schweren depressiven Episode in der Lage seien, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt.

Für ihren Vortrag bot die Beschwerdeführerin erneut Beweis, u. a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 teilte das Landgericht der Beschwerdeführerin mit, daß ihre Berufung weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätzliche Bedeutung habe. Die fristlose Kündigung vom 5. September 2002 habe das Mietverhältnis beendet. Die Beschwerdeführerin habe sich seinerzeit mit der Miete für die Monate August und September im Verzug befunden. Die Beschwerdeführerin habe der sie treffenden Darlegungslast hinsichtlich der dem Verzug entgegenstehenden Umstände nicht genügt. Es sei nicht dargetan, daß das Unterbleiben der Mietzahlungen auf Umständen beruht habe, die von ihr nicht zu vertreten gewesen seien. Es sei nicht belegt, daß sie wegen ihrer Erkrankung keine Mietzahlungen habe tätigen können. Sie habe ja auch im September 2002 den Berliner Mieterverein einschalten können, sei also durchaus in der Lage gewesen, Alltagsgeschäfte zu erledigen. Außerdem habe das Amtsgericht mit Recht darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführerin in gesunden Zeiten für eine pünktliche Zahlung der Miete hätte Vorsorge treffen können. Bereits die Erteilung eines Dauerauftrags hätte genügt.

Die Beschwerdeführerin entgegnete hierauf mit Schriftsatz vom 19. Januar 2005, es treffe nicht zu, daß sie in gesunden Zeiten habe Vorsorge treffen können. Sie leide seit Jahren an einer Krankheit, die es ihr unmöglich gemacht habe, ihre Alltagsgeschäfte in zweckmäßiger und vernünftiger Form zu erledigen. So sei sie auch nicht zur Einrichtung eines Dauerauftrages in der Lage gewesen. Soweit dies bestritten werde, sei es erforderlich, hierzu das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen.

Die Beschwerdeführerin legte zugleich eine weitere ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. vom 14. Januar 2005 vor. (...)

Mit Beschluß vom 3. Februar 2005, der der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2005 zuging, wies das Landgericht die Berufung zurück. Zur Begründung nahm es Bezug auf sein Schreiben vom 20. Dezember 2004. Ergänzend führte es aus, der Vortrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 19. Januar 2005 rechtfertige keine andere Beurteilung. Insbesondere sei weiterhin nicht ersichtlich, daß die Nichtzahlung von Mieten in den Monaten August und September 2002 unverschuldet gewesen sei. Dem Schuldner obliege es, geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß er die Forderung bei Fälligkeit erfülle. Insofern hätte die Beschwerdeführerin in Kenntnis ihres labilen Zustandes, gegebenenfalls unter Mithilfe Dritter, einen Dauerauftrag bei ihrer Bank einrichten können, damit die regelmäßige Zahlung des Mietzinses gewährleistet sei. Es sei nicht hinreichend dargelegt, daß sie zu derartigen Handlungen nicht fähig gewesen sei. In der neuerlichen ärztlichen Stellungnahme werde diesbezüglich zum Ausdruck gebracht, daß es der Beschwerdeführerin schwer falle, den normalen Verpflichtungen im ausreichenden Maße nachzukommen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der am 8. April 2005 eingegangen Verfassungsbeschwerde.

Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe ihre Grundrechte aus Art. 6 und Art. 10 der Verfassung von Berlin - VvB - verletzt. Das Gericht habe es in willkürlicher Weise unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, das mit Sicherheit - ebenso wie die vorgelegten Atteste, über die sich das Gericht ebenso willkürlich hinweggesetzt habe - eine das Ergebnis der letztinstanzlichen Entscheidung beeinflussende Wirkung gehabt hätte. Sie habe in der Beschwerdebegründung im einzelnen dargelegt, daß sie an einer dauerhaften Erkrankung leide, die sie daran hindere, ihren Alltagsgeschäften in der Weise eines vernünftig handelnden Menschen nachzugehen. Sie habe ihren Vortrag durch insgesamt fünf ärztliche Atteste untermauert und gleichzeitig Beweis angeboten durch Vernehmung der behandelnden Ärzte bzw. ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten. Das Landgericht habe sich über diesen Vortrag hinweggesetzt und gemeint, die Bewertung ihrer gesundheitlichen Situation aus eigenem Sachverstand vornehmen zu können.

Ferner liege eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 VvB vor. Durch das Schreiben vom 20. Dezember 2004 habe das Landgericht zwar die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt, aus dem Inhalt des Beschlusses vom 3. Februar 2005 sei jedoch ersichtlich, daß sich das Gericht inhaltlich mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin aus ihrem Schriftsatz vom 19. Januar 2005 nicht auseinandergesetzt habe bzw. über diesen hinweggegangen sei.

Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG gegeben worden.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 VvB rügt. Denn insoweit beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die entsprechende Behauptung, legt jedoch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht in einer Weise dar, die den Erfordernissen nach § 49 Abs. 1, § 50 VvB genügt.

Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, jedoch unbegründet.

1. Der Beschluß des Landgerichts und das Urteil des Amtsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB liegt nicht schon vor, wenn die Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts Fehler enthält. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach Art. 10 Abs. 1 VvB nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Schlußfolgerungen nicht jedes sachlichen Grundes entbehren (Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94- LVerfGE 2, 16 [18] und 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 [24]). (...)

a) Nach diesem Maßstab überschreitet der angegriffene Beschluß des Landgerichts nicht die Grenze zur Willkür. Die Auffassung des Landgerichts, die Beschwerdeführerin habe der sie hinsichtlich der dem Verzug entgegenstehenden Umstände treffenden Darlegungslast nicht genügt, ist sachlich vertretbar.

Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Mahnung bedarf es nicht, wenn - wie hier - die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Das Vertretenmüssen des Schuldners ist keine Verzugsvoraussetzung, sondern ein Einwendungstatbestand. Die Darlegungs- und Beweislast trifft daher den Schuldner (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 286 Rn. 39). Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person erstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 1996, 1826 [1827]; NJW 1984, 2888 [2889]). (...)

Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei Anlaß zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (BGH NJW 1996, 1826 [1827]; NJW 1984, 2888 [2889]). Für die Frage der Darlegungslast ist ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich die Darstellung ist (BGH NJW 1996, 1826 [1827]). Eine Partei darf im Zivilprozeß Tatsachen behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Dies gilt insbesondere hinsichtlich medizinischer Fragen (BGH NJW-RR 1991, 889 [891]; NJW 1995, 2111 [2112]; NJW 2003, 1400; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 3, 22. Aufl. 2005, § 138 Rn. 4). (...)

Vor diesem Hintergrund entbehrt die Entscheidung des Landgerichts nicht jeden sachlichen Grundes. Dabei ist zunächst ohne weiteres nachvollziehbar und sachlich vertretbar, daß das Gericht nicht lediglich darauf abgestellt hat, ob die Beschwerdeführerin im August und September 2002 zur rechtzeitigen Zahlung in der Lage war, sondern als selbständig tragende Erwägung für entscheidend gehalten hat, ob die Beschwerdeführerin es in vorwerfbarer Weise unterlassen habe, für eine pünktliche Zahlung der Miete Vorsorge zu treffen. Nachvollziehbar ist das Gericht dabei davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin spätestens seit den ersten Zahlungsverzögerungen im Jahre 1999 objektiv hinreichenden Anlaß gehabt habe, selbst oder mit Hilfe Dritter, etwa durch Erteilung eines Dauerauftrages, für eine rechtzeitige Zahlung zu sorgen.

Es ist auch nicht objektiv willkürlich, daß das Landgericht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe selbst unter Berücksichtigung ihres mit Schriftsatz vom 19. Januar 2005 erfolgten Vortrages mangelndes Verschulden nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr war es vertretbar, weiteren substantiierten Vortrag hinsichtlich der Behauptung zu fordern, ihre Krankheit habe es ihr seit Jahren unmöglich gemacht, ihre Alltagsgeschäfte in zweckmäßiger und vernünftiger Form zu erledigen. Das Gericht mußte nicht davon ausgehen, daß greifbare Anhaltspunkte für die in Frage stehende Behauptung der Beschwerdeführerin vorlagen. Es durfte sich angesichts des bisherigen Prozeßverlaufs, des unstreitigen Sachverhalts sowie des Umstandes, daß die behaupteten Geschehnisse grundsätzlich im Wahrnehmungsbereich der Beschwerdeführerin lagen, nicht in der Lage sehen, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin zu entscheiden, ob der Verzug von ihr zu vertreten war.

Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß - wie dargelegt - in medizinischen Fragen keine hohen Anforderungen an den Vortrag der darlegungspflichtigen Partei zu stellen sind. (...)

Bis zu dem Schriftsatz vom 19. Januar 2005 hatte die Beschwerdeführerin durchgängig behauptet, ihre Erkrankung habe ihr die Erfüllung von Alltagsgeschäften lediglich zeitweise unmöglich gemacht. Nur für diesen Vortrag hatten die von ihr vorgelegten und in Bezug genommenen ärztlichen Atteste und Stellungnahmen auch hinreichenden Anhalt gegeben. (wird ausgeführt)

Aber auch der ärztlichen Stellungnahme derselben Ärztin vom 14. Januar 2005 ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß der Beschwerdeführerin seit Auftreten entsprechender Probleme die notwendige Vorsorge ihrer Krankheit nicht möglich gewesen sei. (wird ausgeführt)

Daß die Beschwerdeführerin auch unter Mithilfe Dritter durchgängig nicht in der Lage gewesen wäre, einen Dauerauftrag bei ihrer Bank einzurichten, ist der Stellungnahme vom 14. Januar 2005 nicht zu entnehmen. Ebensowenig geht aus ihr hervor, von welchem Zeitpunkt an die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Interessen hinreichend wahrzunehmen.

Das Landgericht durfte weiter berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit unstreitig verschiedene Male in der Lage war, für ihre Angelegenheiten in objektiv zweckmäßiger und vernünftiger Weise zu sorgen. Denn nach Mahnung oder Kündigung hatte sie die in den Jahren 1999 und 2001 bis 2002 aufgelaufenen Mietrückstände beglichen bzw. im September 2002 den Berliner Mieterverein mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt.

Vor diesem Hintergrund durfte das Landgericht davon ausgehen, daß es weiteren substantiierten Vortrages der Beschwerdeführerin bedurfte, um die objektiv bestehenden Unstimmigkeiten zwischen ihrem vorgenannten Verhalten und dem zunächst erfolgten, durchaus substantiierten - auf medizinische Fragen näher eingehenden - Vortrag einerseits und der mit Schriftsatz vom 19. Januar 2005 erstmals aufgestellten, nicht in gleichem Maße durch medizinische Äußerungen belegten Behauptung andererseits zu klären bzw. um hinreichende Anhaltspunkte für die zuletzt aufgestellte Behauptung zu geben. (...)

Der Beschluß des Landgerichts verletzt auch nicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen - mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleichen - verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt zunächst, daß ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (Beschluß vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 [117]; st. Rspr.). Das heißt jedoch nicht, daß das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muß. Art. 15 Abs. 1 VvB schützt auch regelmäßig nicht davor, daß das Gericht tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beimißt oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 76, 93 [98]; 64, 1 [12]). Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht verletzt hat, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 [116 f.] und 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 [82]; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht z. B. BVerfG NJW-RR 1995 1033 [1034]; ZMR 1997, 68 f.). Ein derartiger Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn das Landgericht hat auch den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2005 ausweislich der Begründung seines Beschlusses vom 3. Februar 2005, die hierauf ausdrücklich Bezug nimmt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zahlt der Mieter nicht und wird deswegen das Mietverhältnis fristlos gekündigt, kommt es immer wieder vor, daß der Mieter sich für sein fehlendes Verschulden auf eine Erkrankung beruft. Besonders beliebt sind schubweise auftretende psychosomatische Erkrankungen, die schwer zu diagnostizieren sind. Lehnt das Gericht bei der Entscheidung über die Räumungsklage dennoch die Einholung eines Gutachtens ab, so ist das jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn der Mieter nicht außerdem vorträgt, daß er in den Zeiten zwischen den Schüben nicht für eine pünktliche Zahlung hätte Vorsorge treffen können.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin zahlte innerhalb von zwei Jahren die Mieten nicht pünktlich, so daß der Vermieter mehrfach fristlos kündigte. Nachdem die Mieterin zweimal die Mietrückstände ausgeglichen und die Kündigungen unwirksam gemacht hatte, ging es nunmehr um die dritte Kündigung innerhalb von zwei Jahren. Im Räumungsprozeß verteidigte sich die Mieterin mit dem Argument, sie sei wegen einer schubweise auftretenden psychosomatischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die Mieten rechtzeitig zu zahlen. Sie reichte insoweit Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ein und bot Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Auch das die Berufung gegen das erstinstanzliche Räumungsurteil zurückweisende Landgericht ging diesem Beweisantritt nicht nach, sondern stellte entscheidend darauf ab, daß der Mieter nicht vorgetragen habe, außerstande gewesen zu sein, Vorkehrungen zur rechtzeitigen Mietzahlung zu treffen. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde der Mieterin.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Berliner Verfassungsgericht wies die Beschwerde zurück. Der Mieter müsse darlegen und beweisen, daß ihm die rechtzeitige Mietzahlung nicht möglich gewesen sei. Dazu müsse er Tatsachen vortragen, die diesen Einwendungstatbestand rechtfertigte. Zu berücksichtigen sei dabei, ob sich die Geschehnisse im Wahrnehmungsbereich des Mieters zugetragen hätten und inwieweit der Vortrag des Vermieters Anlaß zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung biete. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung des Landgerichts nicht willkürlich, kein Gutachten einzuholen. Denn nachvollziehbar und sachlich vertretbar habe das Gericht entscheidend darauf abgestellt, die Mieterin habe nicht dargelegt, daß sie außerstande gewesen sei, für eine pünktliche Zahlung der Miete Vorsorge zu treffen. Vielmehr sei es auch angesichts des Umstandes, daß die behaupteten Geschehnisse grundsätzlich im Wahrnehmungsbereich der Mieterin gelegen hätten, vertretbar gewesen, weiteren substantiierten Vortrag hinsichtlich ihrer Behauptung zu fordern, ihre Krankheit habe es ihr seit Jahren unmöglich gemacht, ihre Alltagsgeschäfte in zweckmäßiger und vernünftiger Form zu erledigen.