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Substantiierungsanforderungen und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

VerfGH BerlinVerfGH 205/0406.07.2005GE 2005, 1246

VerfGHG §§ 49, 50

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Substantiierungsanforderungen und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Tarife der Berliner Wasserbetriebe

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die im Teilprivatisierungsgesetz der Berliner Wasserbetriebe geregelte Aufteilung in einen Grund- und einen Arbeitspreis und eine progressive oder degressive Tarifgestaltung bedarf der konkreten Darlegung, in welcher Weise das Grundrecht des Beschwerdeführers verletzt ist.

2. Wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde sind etwaige Einwendungen gegen die Tarife im Rahmen der Billigkeitsprüfung zunächst im Zivilrechtsstreit zu erheben. (Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Land Berlin hat zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Wasserversorgung Berlins sowie der Ableitung und Reinigung des in Berlin anfallenden Abwassers die Berliner Wasserbetriebe (BWB) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Am 7. Juli 1998 beschloß der Senat von Berlin (im folgenden: Senat), diese Anstalt im Rahmen eines Holding-Modells in einen privatrechtlichen Konzern einzubinden. Dieses Vorhaben wurde auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes, zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung des Berliner Wassergesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl S. 183) im Oktober 1999 in der Weise umgesetzt, daß sich ein aus mehreren Gesellschaften bestehendes Konsortium unter dem Dach einer Holding-Gesellschaft mit 49,9 % als stiller Gesellschafter am Unternehmen der Anstalt beteiligte, während die restlichen 50,1 % beim Land Berlin verblieben. Das Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (im folgenden: TPrG) enthält hierfür die rechtlichen Rahmenbedingungen. Nach § 4 TPrG sind die von den BWB für die Wasserversorgung und Entwässerung zu bestimmenden Tarife vor deren Wirksamwerden durch die für die Ver- und Entsorgungsbetriebe zuständige Senatsverwaltung zu genehmigen; nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TPrG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die in § 3 TPrG im einzelnen aufgeführten gesetzlichen Vorgaben für die Tarifgestaltung eingehalten sind.

Danach müssen die den Berliner Tarifkunden anzubietenden Tarife den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit genügen und sind so zu bemessen, daß zumindest die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gedeckt sind. Dazu gehören insbesondere Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, Rückstellungen sowie eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals. In § 3 Abs. 2 Satz 2 TPrG i. d. F. vom 17. Mai 1999 (im folgenden: TPrG a. F.) war bestimmt, daß Abschreibungen auf der Basis von Anschaffungs- oder Herstellungswerten berechnet werden sollten. Als angemessene kalkulatorische Verzinsung galt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG a. F. die durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren vor der jeweiligen Kalkulationsperiode zuzüglich 2 Prozentpunkte.

Nachdem der Verfassungsgerichtshof durch Urteil vom 21. Oktober 1999 (VerfGH 42/99, LVerfGE 10, 96) im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG a. F. hinsichtlich der Worte "zuzüglich 2 Prozentpunkte" sowie § 3 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 TPrG a. F. als mit der Verfassung von Berlin (VvB) nicht vereinbar und deshalb für nichtig erklärt hatte, beschloß das Abgeordnetenhaus von Berlin am 11. Dezember 2003 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (GVBl. S. 591, im Folgenden: TPrGÄndG). Darin wurden unter Artikel I die §§ 3 und 5 des TPrG neu gefaßt sowie § 6 TPrG geändert. § 3 TPrG hat nun folgenden Wortlaut:

"§ 3

(1) Die Berliner Wasserbetriebe haben für die Berliner Tarifkunden Tarife für die Wasserversorgung und die Entwässerung anzubieten, die den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit genügen. Im einzelnen sind sie wie folgt zu gestalten:

1. Die Tarife sind so zu bemessen, daß zumindest die Kosten gedeckt sind.

2. Die Tarife können in einen Grund- und Arbeitspreis aufgeteilt werden.

3. Die Tarife können progressiv oder degressiv gestaltet werden. Mengenrabatte auf Arbeitspreise sind unzulässig.

4. Für den Anschluß an die Wasserversorgung und die Entwässerung können einmalige Entgelte und Baukostenzuschüsse erhoben werden.

(2) Kosten sind die bei wirtschaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, Rückstellungen sowie eine angemessene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals. Abschreibungen werden auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet. Das Abgeordnetenhaus von Berlin ist über eine Rücklagenbildung zu unterrichten. (3) Das betriebsnotwendige Kapital besteht aus dem betriebsnotwendigen Vermögen, vermindert um etwa den Berliner Wasserbetrieben vom Land Berlin zinslos zur Verfügung gestellte Vorauszahlungen und Anzahlungen. Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich zusammen aus den Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens, die dem Betriebszweck dienen. Der Berechnung des betriebsnotwendigen Vermögens sind grundsätzlich die bilanziellen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der nicht indexierten Abschreibungen zugrunde zu legen; die nähere Bestimmung der bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals zu berücksichtigenden Berechnungskriterien ergibt sich aus der nach § 5 Nr. 1 erlassenen Verordnung. (4) Die angemessene kalkulatorische Verzinsung entspricht mindestens der durchschnittlichen Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen. Der Zinssatz wird jährlich durch Rechtsverordnung des Senats unter Zugrundelegung der Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen, mindestens zehnjährigen, der Kalkulationsperiode vorausgehenden Zeitraum nach § 5 Nr. 2 festgelegt. Für die Kalkulationsperiode 2004 beträgt der Zinssatz mindestens 6 Prozent."

§ 5 des TPrG wurde wie folgt gefaßt:

"§ 5 Rechtsverordnungen

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die nähere Bestimmung der in § 3 Abs. 2 bis 4 genannten Kriterien,

2. den Zinssatz nach § 3 Abs. 4,

3. die nähere Ausgestaltung des in § 4 geregelten Genehmigungsverfahrens festzulegen."

§ 6 TPrG in der geänderten Fassung verpflichtet die Berliner Wasserbetriebe, ihren gesamten Bilanzgewinn an das Land Berlin abzuführen.

Die Berücksichtigung der Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 TPrG, die Bestimmung über die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals gemäß § 3 Abs. 4 TPrG sowie die Ermöglichung einer neuen Tarifstruktur gemäß § 3 Abs. 1 TPrG finden gemäß Artikel II des TPrivÄndG ab der Kalkulationsperiode für das Jahr 2004 Anwendung. Mit der Verordnung zur Änderung der Wassertarifverordnung vom 16. Dezember 2003 (GVBl S. 603) wurden die gesetzlichen Vorgaben entsprechend der Ermächtigung in § 5 Nr. 1 und Nr. 3 TPrG umgesetzt. Nach der Verordnung über die angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Wasserbetriebe (BWB) für das Jahr 2004 vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 602) ist das betriebsnotwendige Kapital der BWB für das Jahr 2004 mit sechs vom Hundert zu verzinsen. Mit der Verordnung über die angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Wasserbetriebe (BWB) für das Jahr 2005 vom 14. Dezember 2004 (GVBl. S. 514) wurde der Zinssatz auf 6,5 vom Hundert festgelegt. Die Wasser-, Schmutzwasser- und Niederschlagswassertarife ab 1. Januar 2004 wurden nach Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen von den BWB im Amtsblatt für Berlin vom 30. Dezember 2003 (ABl. S. 5306) bekanntgemacht. [...] Die Beschwerdeführer sind im Rahmen privatrechtlicher Vertragsverhältnisse Tarifkunden der BWB. Sie sehen sich durch die Änderungen des TPrG, die auf dieser Grundlage erlassenen, oben genannten Verordnungen sowie die Tarifgenehmigungen der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen für die Wasser- und Schmutzwassertarife der Kalkulationsperiode 2004 in ihren Grundrechten aus Art. 7 VvB i. V. m. Art. 1, 2 und 3 VvB sowie aus Art. 10 VvB verletzt. (...)

II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. (...)

§ 50 VerfGHG verlangt für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, daß der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde hinreichend deutlich einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines ihm von der Verfassung von Berlin verbürgten Rechts ergibt. Diesen Substantiierungsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, soweit sich die Beschwerdeführer auch gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 TPrG in der durch Art. I und II des TPrGÄndG erhaltenen Fassung wenden, da es an ausreichender Darlegung mangelt, ob und in welcher Weise ihre Grundrechte durch die in den genannten Vorschriften vom Gesetzgeber den BWB eingeräumten Möglichkeiten der Tarifgestaltung (Aufteilung in einen Grund- und einen Arbeitspreis, progressive oder degressive Tarifgestaltung) gegenwärtig verletzt sind. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält lediglich allgemein gehaltene Ausführungen dazu, wie sich eine entsprechende Tarifgestaltung auf Groß- und Kleinverbraucher auswirken könnte. Die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes zum Nachteil der Beschwerdeführer ist damit nicht dargetan, zumal das Gesetz lediglich die Möglichkeit einer solchen Tarifgestaltung durch die BWB vorsieht und es daher in jedem Fall erst der Umsetzung dieser Optionen bedarf, wozu ebenfalls nichts vorgetragen ist.

2. Die Verfassungsbeschwerde gegen die darüber hinaus angegriffenen, oben genannten Regelungen des TPrGÄndG sowie gegen die angegriffenen Verordnungen ist gleichfalls unzulässig. Der Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz findet auch bei Verfassungsbeschwerden Anwendung, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen richten (Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 [53] sowie 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 [55]; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 69, 122 [125 f.]; 74, 69 [74]; 90, 128 [136 f.]). Er verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer, mit seinem Anliegen vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich die dafür allgemein zuständigen Gerichte zu befassen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Die für die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften im Einzelfall erforderliche Klärung tatsächlicher und einfachrechtlicher Fragen obliegt vorrangig den Fachgerichten. Auch in den Fällen, in denen ein fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen die Norm selbst nicht eröffnet ist, kann der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde daher unzulässig sein, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise wirkungsvollen Rechtsschutz durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 71, 305 [336] m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Rechtsnorm zu ihrer Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflußten Vollziehungsakt voraussetzt, denn dann muß der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 1, 97 [102 f.]; 16,147 [158 f.]; 30, 1 [16]; 68, 287 [300]; 100, 313 [354]).

Vorliegend fehlt es an einer fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit unmittelbar gegen die angegriffenen Normen des TPrGÄndG. Dasselbe gilt auch für die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Rechtsverordnungen. Die Möglichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens ist den Beschwerdeführern insoweit, da Berlin von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat (hierzu vgl. auch Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O., LVerfGE 12, 40 [56]), nicht eröffnet. Es ist ihnen jedoch möglich, gegen die Entgeltforderungen der BWB zivilgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um auf diese Weise Abhilfe gegen die behauptete Rechtsverletzung zu suchen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den jeweiligen Entgeltforderungen der BWB gegenüber den Beschwerdeführern im oben dargestellten Sinn um "Vollzugsakte" der angegriffenen Normen handelt, was typischerweise nur für öffentlich-rechtliche Handlungsformen, insbesondere für den Erlaß von Verwaltungsakten (z. B. für Gebührenbescheide) gelten mag. Denn auch wenn man wegen der privatrechtlich ausgestalteten Rechtsverhältnisse zwischen den Beschwerdeführern und den BWB in den Entgeltforderungen keine derartigen "Vollzugsakte" sehen kann, gebietet der Subsidiaritätsgrundsatz die vorherige Ausschöpfung des auch im Rahmen des Privatrechtsverhältnisses möglichen fachgerichtlichen Rechtsweges. Der Vorrang des fachgerichtlichen Rechtsschutzes erscheint auch sachlich geboten. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hat nämlich u. a. den Zweck, eine Vorprüfung des Sachverhalts durch die Fachgerichtsbarkeit zu ermöglichen (BVerfGE 72, 39 [43 f.] m. w. N.), wozu die Auslegung einfacher Gesetze wie des TPrGÄndG, des TPrG sowie der in diesem Zusammenhang erlassenen Rechtsverordnungen gehört. Es ist demgegenüber grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, einfachrechtliche Bestimmungen auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderliche Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Der Grundsatz der Subsidiarität stellt unter anderem sicher, daß dem Verfassungsgerichtshof infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die jeweilige Materie zuständiges Gericht (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 55, 244 [247]; 86, 382 [386 ff.]).

Den Beschwerdeführern ist es auch möglich und zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die aus ihrer Sicht auf rechtswidriger Grundlage gebildeten und damit "unbilligen Tarife" der BWB in Anspruch zu nehmen: Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 - 7 U 140/04 - GE 2005, 796) könnten die Beschwerdeführer ihre Einwendungen gegen die sie betreffende Tarifgestaltung der BWB im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB bereits im Passivrechtsstreit, also nicht erst in einem späteren Rückforderungsprozeß geltend machen. Dies gilt auch für die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Einwände gegen die gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben für die Tarifgestaltung, wie sie sich aus dem TPrG sowie den angegriffenen Rechtsverordnungen ergeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Prüfung dieser gesetzlichen Vorgaben auf Grundrechtsverletzungen oder sonstige Verfassungswidrigkeit seitens der Fachgerichte nicht ausgeschlossen. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit auch bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, daß zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß ein Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung in seinen Rechten betroffen ist und ob die Regelung mit der Verfassung vereinbar ist. Kommen die Fachgerichte hierbei zur Auffassung, die angegriffene Regelung sei verfassungswidrig, so ist - bei formellen Gesetzen - hierzu nach Art. 100 Abs. 1 GG zwar die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einzuholen. Es ist dann aber auch gewährleistet, daß sich die verfassungsrechtliche Beurteilung auf umfassend geklärte Tatsachen und auf die Beurteilung der Fachgerichte stützen kann (Beschluß vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 -; BVerfGE 71, 25 [35]; 74, 69 [74 f.]). Von einer solchen Prüfung wären die Zivilgerichte auch dann nicht entbunden, wenn man - wie die Beschwerdeführer vortragen - von einer indiziellen Wirkung der Tarifgenehmigung durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen gemäß § 4 TPrG für die Rechtmäßigkeit und Billigkeit der Tarifgestaltung der BWB ausginge, zumal im Rahmen eines solchen Tarifgenehmigungsverfahrens zwar die Einhaltung der gesetzlichen Tarifgestaltungsvorgaben, nicht aber die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorgaben selbst geprüft wird. Es ist daher Sache der Beschwerdeführer und von ihnen aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erwarten, die behaupteten Verfassungsverstöße durch die gesetzlichen Tarifgestaltungsvorgaben zunächst vor dem Fachgericht geltend zu machen, das hierbei gegebenenfalls auch die Auswirkung der angegriffenen Regelungen auf die Gesamtkalkulation der BWB, den kausalen Zusammenhang zu den individuellen Vertragsverhältnissen der Beschwerdeführer mit den BWB sowie die Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung etwaiger zweifelhafter Regelungen prüft. Ein solches Vorgehen ist den Beschwerdeführern auch im Hinblick auf eine von ihnen befürchtete längere Verfahrensdauer vor den Fachgerichten zumutbar. Gerade die von den Beschwerdeführern beschriebene Komplexität eines solchen Tarifüberprüfungsverfahrens vor dem Fachgericht macht deutlich, daß erst dessen sorgfältige Aufbereitung und Sachverhaltsermittlung die Grundlage für eine möglicherweise

auch im Hinblick auf eine von ihnen befürchtete längere Verfahrensdauer vor den Fachgerichten zumutbar. Gerade die von den Beschwerdeführern beschriebene Komplexität eines solchen Tarifüberprüfungsverfahrens vor dem Fachgericht macht deutlich, daß erst dessen sorgfältige Aufbereitung und Sachverhaltsermittlung die Grundlage für eine möglicherweise nachfolgende verfassungsgerichtliche Prüfung einzelner Normen bilden kann. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges nach der - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren - Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (Beschluß vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 -; Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 [54]; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 86, 382 [388]) sind demgegenüber nicht erfüllt. Danach kann der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Abwägung (vgl. BVerfGE 71, 305 [336 f.]) sind die Vorteile des Beschwerdeführers aus einem sogleich eröffneten verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz den dabei für die Allgemeinheit oder für Dritte entstehenden Nachteilen gegenüberzustellen. Einzubeziehen sind auch die Umstände, die für eine Subsidiarität der Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde gegenüber anderweitigem, vor den Fachgerichten zu erlangenden Rechtsschutz sprechen. Eine etwaige allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde gebietet dabei für sich allein keine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof. Auch sie wäre vielmehr nur ein Moment bei der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs (Beschluß vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 -; Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 [54 f.]; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 71, 305 [349]; 86, 382 [388]).

Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß im vorliegenden Fall eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs nicht ergehen kann. Eine Vorabentscheidung kommt nämlich in der Regel dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - entscheidungserhebliche Tatsachen sowie die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 8, 222 [227]; 13, 284 [289]). Der Verfassungsgerichtshof müßte sich mit offenen Tatsachenfragen etwa zu Herkunft und Zustand des Betriebsvermögens der BWB sowie der Unternehmensführung und Kostenstruktur der BWB befassen, was ohne Erstellung eines Sachverständigengutachtens kaum zu leisten sein dürfte. Ob und inwieweit es auf die verfassungsrechtliche Frage bezüglich der angegriffenen gesetzlichen Vorgaben für die Tarifbestimmung überhaupt ankommt, ist dabei noch völlig offen. Die Rechtsanwendung bedarf dementsprechend umfangreicher Ermittlungen, Einschätzungen und Wertungen. Hierzu sind in erster Linie die Fachgerichte wegen ihrer besonderen Sachnähe, ihrer umfassenden Erfahrung und der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erhebung von Beweisen berufen. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach dem Teilprivatisierungsgesetz der Berliner Wasserbetriebe kommen erhebliche Kostensteigerungen auf die Eigentümer zu. Daß der Senat dabei immer betriebswirtschaftlich sinnvoll vorgegangen ist, kann bezweifelt werden. Einwendungen gegen die Tarife müssen jedoch zunächst im Zivilprozeß geltend gemacht werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beschwerdeführer erhoben Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen im Teilprivatisierungsgesetz zur Tarifgestaltung der Berliner Wasserbetriebe. Die Verfassungsbeschwerde war erfolglos.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 6. Juli 2005 verwies der Verfassungsgerichtshof von Berlin zunächst darauf, daß es hinsichtlich der Angriffe gegen das Teilprivatisierungsgesetz an einer konkreten Darlegung fehle, inwieweit dadurch Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt seien. Im übrigen sei hinsichtlich der Tarifgestaltung die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, da nach dem Subsidiaritätsgrundsatz zunächst die ordentlichen Gerichte darüber zu entscheiden hätten. Zwar entfalle die Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens, die Beschwerdeführer könnten jedoch gegen die Entgeltforderungen der Wasserbetriebe zivilgerechtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wobei nach der Rechtsprechung des KG schon im Leistungsprozeß die Unbilligkeit der Tarife gerügt werden könne. Dabei seien umfangreiche Ermittlungen, Einschätzungen und Wertungen nötig, die nicht vom Verfassungsgerichtshof vorgenommen werden könnten.