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Substantiierung rückständigen Mietzinses

LG Berlin61 S 88/7713.10.1977GE 1978, 65

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der Substantiierung rückständiger Mietzins- und Nebenkostenforderungen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Mit Recht ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kl. seine vermeintlichen Ansprüche nicht hinreichend substantiiert hat. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist zur ordnungsgemäßen Klageerhebung die "Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs" erforderlich. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis. Die Klageschrift läßt erkennen, daß der Kl. von der Bekl. für die Zeit von 1970 bis 1975 die Zahlung rückständigen Mietzinses und verauslagter Heizkosten begehrt. Da aber, worauf das Amtsgericht mit Recht hingewiesen hat, zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis nicht besteht, reicht es nicht aus, wenn der Kl. für einen bestimmten Zeitraum nur einen offenen Saldo geltend macht. Denn dieser läßt nicht erkennen, welche Forderungen im einzelnen dem Kl. gegen die Bekl. noch zustehen.

Zu einer ordnungsgemäßen Klageerhebung wäre vielmehr erforderlich gewesen, daß der Kl. substantiiert vorgetragen hätte, welcher Mietzins, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum noch offen ist. Entsprechendes gilt für etwa noch offene Heizkosten. Um das feststellen zu können, wäre erforderlich gewesen, die einzelnen von der Bekl. geleisteten Zahlungen auf die offenen Forderungen des Kl. zu verrechnen. Hierüber entscheidet zunächst die einseitige Bestimmung des Schuldners (§ 366 Abs. 1 BGB), sofern sich die Parteien nicht über eine andere bestimmte Art der Verrechnung einig sind. Trifft der Mieter generell oder im Einzelfall keine nähere Bestimmung und ist auch nicht zu erkennen, auf welche Schuld die Leistung zu verrechnen ist, greift § 366 Abs. 2 BGB ein (vgl. Palandt, 35. Aufl. § 366 BGB Anm. 1). Wäre der Kl. so verfahren, stünde genau fest, für welchen Zeitraum (Monat, Jahr) und in welcher Höhe die Bekl. noch Mietzins oder Heizkosten schuldet.