Substantiierter Angriff gegen qualifizierten Mietspiegel erforderlich
BGB § 558 d
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der schlichte Hinweis des Vermieters auf Vergleichswohnungen (hier: im Bezirk Mitte) mit bei Neuvermietung höherer Miete als im entsprechenden Mietspiegelfeld angegeben (hier: H 11) reicht nicht, um die Bewertung des Berliner Mietspiegels 2011 als qualifizierten Mietspiegel zu erschüttern.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] Soweit ferner die Kl. die Qualifikation des Berliner Mietspiegels 2011 unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 21.11.2012 - VIII ZR 46/12, GE 2013, 197 in Abrede stellt, ist der diesbezügliche Vortrag nicht ausreichend. Von der Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, ist zunächst zu verlangen, dass sie im Rahmen des Möglichen substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorbringt, sofern die Erstellung des Mietspiegels in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist (BGH, a.a.O.).
Allein der Umstand, dass sich die streitgegenständliche Wohnung im Bezirk Berlin-Mitte in mittlerer Wohnlage befindet, genügt diesen Anforderungen nicht. Im dortigen Rechtsstreit war die im einschlägigen Mietspiegel-Feld erzielbare Miete durch einen Vergleich mit konkret erzielten Mieten vergleichbarer Wohnungen als nicht am tatsächlichen Mietniveau orientierte Einteilung einzelner Straßen und Gebiete in die drei Wohnlagen „einfach", „mittel" und „gute" beanstandet worden. Der schlichte Hinweis der Kl. im hiesigen Verfahren auf nicht näher bezeichnete Wohnungen im gleichen Bezirk und deren bei Neuvermietungen erzielbaren Mietpreis vermag die Repräsentativität des hier einschlägigen Feldes H 11 allein nicht zu erschüttern. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2012, wonach über die Frage Beweis zu erheben ist, ob der Berliner Mietspiegel qualifiziert im Sinne des Gesetzes ist (GE 2013, 197), kommen manche Vermieter in Versuchung, höhere Mieten als im Mietspiegel angegeben zu verlangen. Der Bundesgerichtshof hatte aber ausdrücklich substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel als Voraussetzung genannt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin hielt in dem Mieterhöhungsverfahren die Werte im einschlägigen Mietspiegelfeld nicht für maßgeblich, da bei Neuvermietungen im Bezirk erheblich höhere Mieten erzielt würden, und berief sich auf das Urteil des BGH. Das Landgericht folgte dem nicht.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 12. März 2013 wies das Landgericht Berlin die Berufung als offensichtlich unbegründet zurück. Es fehle hier an einem substantiierten Angriff gegen den Berliner Mietspiegel, denn der bloße Hinweis auf den höheren bei Neuvermietungen erzielbaren Mietpreis vermöge die Repräsentativität des entsprechenden Mietspiegelfeldes nicht zu erschüttern.