Substantiierte Schilderung für Minderung nötig
BGB § 537
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden nach einem Wassereinbruch vom Vermieter Trockengeräte aufgestellt, muß der Mieter, der sich wegen der Lärmbelästigung auf Minderung beruft, im einzelnen Art, Intensität und Auswirkung des Lärms dartun.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Infolge eines wolkenbruchartigen Regenfalls kam es bei den Bekl. am 13./14. April 1994 zu einem Regenwasserschaden in Keller, der nicht durch eine Tür vom übrigen Haus getrennt war, und Garage. Dafür rechnete der Kl. für April 1994 einen Minderungsbetrag in Höhe von 287,50 DM und für Mai und Juni 1994 von je 575 DM von der jeweils geforderten Miete ab.
Bei dem Wassereinbruch wurden verschiedene Einrichtungsgegenstände, z. B. Regale und Schränke, beschädigt. Die Bekl. hatten mehrere Stunden mit Aufräum- und Umräumarbeiten verbringen müssen.
Im Keller wurden von der Verwalterin mehrere Trockengeräte aufgebaut, die im Zeitraum 18. April bis 4. Mai 1994 Tag und Nacht in Betrieb waren und dabei Geräusche verursachten.
Mit Schreiben vom 21. April und 30. Mai 1994 kündigten die Bekl. eine Mietminderung an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. kann von den Bekl. Zahlung des begehrten Mietzinses verlangen, § 535 S. 2 BGB.
Die Bekl. sind nicht berechtigt, den Mietzins über die bereits gewährte Minderung hinaus zu mindern.
Nach § 537 Abs. 1 BGB ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit der gemieteten Sache beeinträchtigt ist, berechtigt den Mietzins zu mindern.
Dem Mieter obliegt die Darlegung, wodurch und inwieweit die Nutzung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt war.
Diese Darlegung ist den Bekl. nicht gelungen. Der Vortrag der Bekl. erschöpft sich nur darin, daß die aufgestellten Trockenmaschinen Lärm verursacht haben. Sie haben weder vorgetragen, welcher Art und Intensität der Lärm war noch wie sich der Lärm konkret auf die Bekl. ausgewirkt hat. Der Vortrag, man habe kaum schlafen können, ist zu unsubstantiiert, als daß das Gericht hier eine Minderungsquote annehmen könnte. Auch die angebotenen Beweise, Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten ändern daran nichts. Diese Angebote sind untaugliche Mittel. Ein Nachkommen dieser Beweisangebote hätte nur zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt. Nicht die Zeugen sollen vortragen, wie sich der Lärm ausgewirkt hatte. Dieser Vortrag obliegt zunächst der beweisbelasteten Partei selbst. Ebenfalls ist der Vortrag, die Wohnräume hätten kaum genutzt werden können, ungeeignet, eine Minderung annehmen zu können. Auch hier hätten die Bekl. vortragen müssen, inwieweit eine Beeinträchtigung vorgelegen hatte. Bezüglich der Beweisangebote gilt das oben Ausgeführte entsprechend.
Lediglich die Nichtnutzbarkeit des Kellers und der Garage haben die Bekl. ausreichend vorgetragen. Diese Beeinträchtigungen hält das Gericht jedoch mit der vom Kl. vorgenommenen Minderung von 25 % für abgegolten. Im übrigen war eine Nichtnutzungsmöglichkeit der Garage vom Kl. noch bestritten worden.
Die Bekl. sind auch nicht berechtigt, mit irgendwelchen Schadensersatzforderungen aufzurechnen. Sämtliche erkennbaren Anspruchsgrundlagen setzen ein Verschulden des Kl. am Zustandekommen des Schadens bei den Bekl. voraus. Hierzu haben die Bekl. jedoch noch nicht einmal ansatzweise versucht, ein Verschulden des Kl. vorzutragen. Dies auch nicht, nachdem der Kl. zweimal schriftsätzlich ein Verschulden verneint hatte.