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Subsidiarität

BVerfG1 BvR 329/9828.05.1998WuM 1998, 466

BVerfGG § 90; ZPO § 66

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Subsidiarität; Verfassungsbeschwerde; Behinderte

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hätte sich der Beschwerdeführer im Wege der Nebenintervention am Ausgangsverfahren beteiligen können, um durch Ausschöpfung der einem Nebenintervenienten zustehenden prozessualen Mittel die behaupteten Grundrechtsverstöße zu verhindern oder zu beseitigen, steht der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde entgegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bf. zu 1, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit dem Recht der Selbstverwaltung, ist Träger von Einrichtungen für psychisch Kranke und geistig Behinderte. Auf seinem Grundstück richtete er 1993 ein normales Wohnhaus als sogenannte "Außenwohngruppe" für sieben geistig behinderte Männer ein, die bis dahin in einem Zentralheim lebten. Bei den sieben Männern handelt es sich um die Bf. zu 2 bis 8. Sie werden seit März 1993 aufgrund von privatrechtlichen Heimverträgen in dem Haus, zu dem auch ein Garten gehört, rund um die Uhr betreut. Der Kl. des Ausgangsverfahrens ist Eigentümer des dem Grundstück des Bf. zu 1 benachbarten Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in dem der Kl. des Ausgangsverfahrens mit seiner Ehefrau wohnt. Weil er sich durch die Äußerungsformen der Bf. zu 2 bis 8 in der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks beeinträchtigt fühlte, erhob er nach mehreren fehlgeschlagenen außergerichtlichen Einigungsversuchen im September 1993 gegen den Bf. zu 1 Klage auf Unterlassung der seiner Auffassung nach von dessen Grundstück ausgehenden Störungen.

Das LG wies die Klage im April 1996 ab, das OLG gab ihr auf die Berufung des Kl. des Ausgangsverfahrens im Januar 1998 durch das angegriffene Urteil teilweise statt und verurteilte den Bf. zu 1 dazu, in der Jahreszeit zwischen dem 1.4. und dem 31.10. durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß von den auf seinem Grundstück untergebrachten geistig behinderten Personen Lärmeinwirkungen wie Schreien, Stöhnen, Kreischen und sonstige unartikulierte Laute an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 12.30 Uhr, mittwochs und samstags ab 15.30 Uhr und an den übrigen Werktagen ab 18.30 Uhr auf das Grundstück des Kl. des Ausgangsverfahrens dringen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen (NJW 1998, 763 = NZM 1998, 122). Begründet wurde die Entscheidung im wesentlichen damit, daß dem Kl. des Ausgangsverfahrens hinsichtlich der Lärmeinwirkungen grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 906 Abs. 1 BGB zustehe, da ihm, wie die Verwertung der von ihm vorgelegten Tonbandaufnahmen und die Zeugenvernehmung ergeben hätten, auch unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG die Lärmeinwirkungen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zugemutet werden könnten.

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

III. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.] = NJW 1994, 993). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Gehörsrüge des Bf. zu 1 ist unsubstantiiert, da sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt. Den Berufungserwiderungsschriftsatz, in dem die nicht berücksichtigten Beweisangebote enthalten sein sollen, hat der Bf. zu 1 seiner Verfassungsbeschwerde nicht beigefügt. Abgesehen davon ergibt sich auch aus den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens, daß der Bf. zu 1 weder auf der von ihm angegebenen Seite noch auf einer anderen Seite des genannten Schriftsatzes beantragt hat, "die Wesentlichkeit der vom Kl. im Ausgangsverfahren behaupteten Lärmemissionen durch Sachverständigengutachten und durch richterlichen Augenschein der Örtlichkeit klären zu lassen".

2. Die Verfassungsbeschwerde der Bf. zu 2 bis 8 ist ebenfalls unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit auch die Bf. zu 2 bis 8 durch das angegriffene Urteil beschwert sind. Denn jedenfalls steht ihrer Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz erfordert, daß ein Bf. über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken. Der Bf. muß bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.] = NJW 1968, 31; BVerfGE 81, 97 [102 f.] = NJW 1990, 566). Die Verfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird (vgl. BVerfGE 70, 180 [185 f.] = NJW 1990, 566). Dies ist nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.] = NJW 1968, 31). Es ist daher geboten und einem Bf. auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 [381] = NJW 1985, 2249).

Vorliegend hätte für die Bf. zu 2 bis 8 noch bis zur Rechtskraft des angegriffenen Urteils die Möglichkeit bestanden, sich im Wege der Nebenintervention gem. § 66 ZPO auf der Seite des Bf. zu 1 am Ausgangsverfahren zu beteiligen und die ihnen als Nebenintervenienten zustehenden prozessualen Mittel auszuschöpfen, um es gar nicht erst zu den von ihnen behaupteten Grundrechtsverstößen kommen zu lassen. Weshalb ihnen diese Möglichkeit verwehrt gewesen wäre, ist weder überzeugend dargelegt noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der ihrer Auffassung nach unter Verstoß gegen ihre Grundrechte erfolgten Verwertung des Tonbands hätte für sie unabhängig von einer Beteiligung als Nebenintervenienten zudem die Möglichkeit bestanden, den Kl. des Ausgangsverfahrens - gegebenenfalls im Wege vorläufigen Rechtsschutzes - auf Herausgabe oder Löschung der streitigen Tonbandaufnahmen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, NJW 1988, 1016 f.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Kommentar von Wassermann zur Entscheidung des OLG: NJW 1998, 730 und Besprechung von Lachwitz: NJW 1998, 881