Styropordeckenplatten
BGB § 550
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Styropordeckenplatten; Unterlassung; Entfernung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter hat einen Anspruch auf Entfernung der eigenmächtig vom Mieter an der Zimmerdecke angebrachten Styroporverkleidung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. bewohnen seit 1950 ihre Wohnung im ersten Obergeschoß. Sie hatten diese Wohnung ursprünglich gemietet mit Mietvertrag v. 2.2.1969 von der Erbengemeinschaft K.
Seit dem 8.2.1988 ist der Kl. Eigentümer der Wohnung und Rechtsnachfolger seiner Mutter und der Erbengemeinschaft K.
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist tief zerrüttet.
Am 11.7.1988 hat der Kl. u. a. Klage auf Unterlassung erhoben mit dem Antrag, die Bekl. zu verurteilen, in ihrer Wohnung es zu unterlassen "den vertragswidrigen Gebrauch und die Eigentumsbeeinträchtigung fortzusetzen". Der Kl. trägt u. a. vor, die Bekl. hätten unberechtigterweise im Wohnzimmer eine Styropordecke angebracht. Nunmehr bestehe die Gefahr, daß sich dort Feuchtigkeitsschäden einstellen würden. Die Bekl. hätten zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Erlaubnis vom jeweiligen Vermieter eingeholt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das AG hat zu Recht einen Anspruch des Kl. auf Entfernung der Styroporplatten bejaht.
Es begegnet keinen Bedenken, wenn das AG den Antrag des Kl. dahin ausgelegt hat, daß er Entfernung der Deckenplatten verlangt. Diese Auslegung hielt sich ohne weiteres noch im Rahmen des Zulässigen, da der Wille des Kl. insoweit eindeutig zutage getreten ist.
Die Bekl. haben durch das Anbringen der Styropordeckenplatten einen vertragswidrigen Zustand geschaffen und diese entgegen den Abmahnungen des Kl. nicht beseitigt.
Die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauches, dessen Überschreitung dem Vermieter nach § 550 BGB einen Unterlassungsanspruch gewährt, richten sich nach Vertrag, Verkehrssitte und Gesetz (vgl. LG Braunschweig WM 1986, 248 m. w. N.). Die Frage, welche baulichen Änderungen der Mieter an der Wohnung vornehmen darf, kann dahingestellt bleiben. Denn zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören jedenfalls nicht solche Maßnahmen des Mieters, die Bewohner und/oder Gebäude gefährden oder gefährden können (LG Braunschweig a. a. O.). Eine solche erhöhte Gefährdung ergibt sich hier daraus, daß im Falle eines Brandes - hier wird mit Ölöfen geheizt - geschmolzenes, zähflüssiges Styropor von der Decke abtropft und bei Personen, die hiervon betroffen werden, zu erheblichen Brandverletzungen führen kann. Darüber hinaus entsteht beim Verbrennen von Styropor giftiges Gas, wodurch einerseits Bewohner, andererseits aber auch die Bausubstanz, insbesondere Stahlbetonteile gefährdet sind (vgl. LG Braunschweig a. a. O.). Daß vorliegend solche Gefahren sicher auszuschließen sind, haben die Bekl. nicht substantiiert dargetan. Es ist dem AG auch darin zu folgen, daß eine Zustimmung der Voreigentümerin des Hauses zum Anbringen der Deckenplatten nach § 9 Abs. 1 des Mietvertrages von den Bekl. nicht nachgewiesen worden ist. Allein der Umstand, daß die Deckenplatten über einen Zeitraum von sechs Jahren unbeanstandet geblieben sind, ist kein sicheres Indiz dafür, daß - konkludent oder ausdrücklich - eine Zustimmung zu dieser Maßnahme gegeben worden war.