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Sturz

OLG Hamm9 U 217/9705.06.1998WuM 1999, 120

§§ 254, 249, 823, 847 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sturz; Glatteis; Mitverschulden; Streupflicht; Verkehrssicherungspflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer sich ohne Not der von ihm erkannten "totalen" Glatteisgefahr auf dem Bürgersteig aussetzt und zu Fall kommt, trägt gegenüber demjenigen Anlieger, der gebotswidrig unzureichend der Streupflicht nachgekommen ist, das überwiegende, ausschließende Mitverschulden an der erlittenen Gesundheitsbeschädigung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten über die Schadensersatzpflicht des Bekl. aufgrund eines Unfallereignisses 9.1.1995 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - Streupflicht - des Bekl. als Grundstückseigentümer.

Am Unfalltag begab sich der Kl. mit seinem Pkw auf den Parkplatz, der rechts neben dem Gebäude des Bekl. liegt, entstieg dem Pkw und ging entlang dem vorbezeichneten Haus des Bekl. zu der im linken Teil des Gebäudes liegenden Filiale der Kreissparkasse. Er verließ dieses Ladenlokal wieder und ging auf gleichem Wege über den Bürgersteig zurück.

Der Kl. hat behauptet, er sei von dem auf der rechten Seite liegenden, leerstehenden Ladenlokal an der rechten Hausecke kurz vor Erreichen des Parkplatzes wegen Glatteises gestürzt und dabei auf das Steißbein gefallen. Dabei habe er sich nachhaltig verletzt. Zur Unfallzeit sei der Bürgersteig im Bereich der Unfallstelle nicht abgestreut gewesen, obwohl der Bekl. nach der Ortssatzung dazu verpflichtet gewesen sei.

Mit der Klage hat der Kl. von dem Bekl. Zahlung eines Schmerzensgeldes nach einer Begehrensvorstellung von 50.000 DM, Zahlung eines Verdienstausfalls von 12.495,94 DM, den er im einzelnen berechnet hat, und Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.

Das LG Bielefeld hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 DM zuerkannt und darüber hinaus festgestellt, daß der Bekl. zum Ersatz des künftig entstehenden Schadens verpflichtet sei. Es ist von der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - Streupflicht - des Bekl. am Unfalltage ausgegangen und hat es auch als bewiesen angesehen, daß der Kl. deshalb in dem dortigen Bereich gestürzt ist. Der Kl. müsse sich jedoch ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) 3. Vor diesem Hintergrund muß der Kl. für seinen Schaden in vollem Umfang selbst eintreten. Der Anteil seiner Mitverursachung läßt im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung der Verursachungsbeiträge den Anteil des Bekl. völlig zurücktreten, da dessen Pflichtverletzung, das versäumte Abstreuen am Morgen des 9.1.1995, aufgrund einer freiwilligen Risikoübernahme des Kl. in den Hintergrund tritt und keine selbständige Bedeutung hat.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist § 254 Abs. 1 BGB dahingehend auszulegen, daß bei der Abwägung in erster Linie das Maß der Verursachung des Schadens maßgeblich ist, also das Maß, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Das beiderseitige Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH VersR 1968, 1093). Entscheidend kommt es für die Haftungsverteilung danach darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt nach den konkreten Umständen in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. In besonderen Fallgestaltungen, nämlich dann, wenn dem Verhalten eines der Beteiligten für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts überragende Bedeutung zukommt, kann die unter diesen Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung dazu führen, daß dieser Beteiligte allein für den Schaden aufkommen muß (vgl. BGH DAR 1998, 192).

b) Auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren muß sich grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer selbst einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind. Dazu gehört es auch, erkannte, besondere Gefahren nach Möglichkeit zu umgehen. Läßt sich einer solchen Gefahr nicht ausweichen, muß man sich bei verkehrsgerechtem Verhalten die Frage vorlegen, ob es notwendig ist, sich dieser Gefahr auszusetzen, wobei die Chancen, die Gefahr gleichwohl zu meistern (Grad der Beherrschbarkeit), und die Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung (Grad der Gefährlichkeit) zu berücksichtigen sind.

Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Anhörung des Kl. fest, daß er von vornherein alle Umstände der Gefahr und der Schadensneigung seines Verhaltens kannte. Er hat wiederholt die extreme Glätte betont, die sich ihm offenkundig darbot. Die sich daraus ergebende Gefahr konnte und mußte für ihn deshalb beherrschbar bleiben. Es handelte sich nicht um einen notwendigen Gang zu der Kreissparkasse, der nicht später, bei günstigeren, weniger gefährlichen oder ungefährlichen Verhältnissen hätte nachgeholt werden können. Wenn der Kl. sich gleichwohl - schon auf dem Parkplatz - entschloß, trotz der extremen Glätte zur Filiale der Kreissparkasse zu gehen, übernahm er bewußt ein Risiko, das nicht zwingend eingegangen werden mußte. Der Kl. hat selbst ausgeführt, daß die Straße nicht glatt war. Er hätte demnach unschwer mit seinem Pkw wieder abfahren können, um später die Kreissparkasse aufzusuchen, oder sich einen anderen, weniger gefährlichen Ausgangs- und Zielpunkt suchen können. Aufgrund der Tatsache, daß er die besondere Gefahrenlage erkannt hatte, war es ihm auch möglich, den weiteren Ablauf zu steuern. Es ist nicht einzusehen, warum der Kl., nachdem er den Hinweg schadlos überstanden hatte, trotz der nach wie vor bestehenden extremen Glätte das volle Risiko nochmals auf dem Rückweg übernahm. Nach seinem Vorbringen hätte nichts entgegengestanden, den Bürgersteig in gerader Richtung zu überqueren und über die nicht glatte Straße den Parkplatz aufzusuchen. Einen Grund dafür, warum dies nicht möglich gewesen sein sollte, hat er auch auf Nachfrage nicht dargelegt. Daß er zuvor nicht gestürzt war, ändert nichts daran, daß er wieder das volle Risiko übernahm, obwohl dies auch jetzt nicht notwendig war.

Danach hatte es der Kl. von Anfang an nach seinen klaren Erkenntnissen von der Gefahr in der Hand, darüber zu entscheiden, ob für ihn die Möglichkeit des Schadenseintritts konkret wirksam werden würde oder nicht. Seine gezielten Entscheidungen angesichts der erkannten Gefahrenlage haben damit die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durchgreifend begründet. Der Umstand, daß der Kl. zudem den nach eigenem Vorbringen gefährlichsten Weg zum Parkplatz wählte, indem er nahe an der rechten Ecke des Hauses entlang ging, wo es sogar noch glatter gewesen sein soll, und daß er darin dort auch stürzte, rechtfertigt ein zusätzliches Argument dafür, daß im Verhalten des Kl. die entscheidenden Ursachen für den Schadenseintritt zu sehen sind.

c) Die Pflichtverletzung des Bekl. wiegt gegenüber diesen Umständen im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gering. Zum einen war es dort, wo der Zeuge am Morgen des Unfalltages gestreut hatte, nach dem Vorbringen des Kl. gleichwohl glatt. Zum anderen besteht der dem Bekl. zur Last zu legende Vorwurf in einem Unterlassen, das gegenüber dem risikobelasteten, vorwerfbaren Verhalten des Kl. erheblich weniger wiegt. Der Bekl. hat durch sein Unterlassen nur die Erstursache gesetzt, die der Kl. jedoch aufgrund seiner Erkenntnis von der Gefahr beherrschen konnte und mußte. Auch wenn in dem Verhalten des Bekl. ein schuldhafter Verstoß gegen gesetzliche Pflichten lag, ändert dies nichts an der Beurteilung, daß erst das bewußte und gezielte Verhalten des Kl. den Sturz in entscheidender Weise wahrscheinlich gemacht hat. Daher hat der Kl. für die Schadensfolgen allein einzustehen.