Stundungsvereinbarung
BGB § 781
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Vereinbaren Gewerbemieter und Vermieter, dass der Mieter eine aufgelaufene Mietschuld (hier: 55.000 €) schuldet und diesen Betrag in 120 Monatsraten zahlen darf, so liegt darin auch eine Stundungsvereinbarung.
Eine Stundungsvereinbarung kann von dem Gläubiger gekündigt werden, wenn der Anspruch durch den Schuldner in erheblicher Weise gefährdet wird und dem Gläubiger deshalb ein Festhalten an der Stundungsvereinbarung nicht mehr zumutbar ist.
Dies kann der Fall sein, wenn der Schuldner etwa ein Jahr keine Raten zahlt.
(Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 12. August 2009 - XII ZR 87/08 -)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die am 11. Juni 2007 eingelegte und mit einem am 10. August 2007 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Kl. richtet sich gegen das am 10. Mai 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2007, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Mit seiner Berufung hat sich der Kl. ursprünglich gegen die Abweisung seiner Klage durch Schlussurteil in Höhe von 36.666,80 € nebst Zinsen gerichtet. Hinsichtlich des auf das Anerkenntnisteilurteil entfallenden Teils von 11.083,28 € nebst anteiligen Zinsen ist das Urteil rechtskräftig, das Versäumnisteilurteil ist durch Versäumnisurteil gegen den Kl. vom 2. August 2007 aufgehoben und die Klage in Höhe von 5.958,29 € zwischenzeitlich ebenfalls rechtskräftig abgewiesen worden.
Der Kl. ist der Auffassung, die angegriffene Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer Rechtsverletzung, da das Landgericht verkannt habe, dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien um ein in Raten zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen und damit ein kündbares Dauerschuldverhältnis handele.
Außerdem könne der Gläubiger eine Stundung widerrufen und die Leistung sofort verlangen, wenn sein Anspruch gefährdet sei. Die Einleitung des Mahnverfahrens und die in der Anspruchsbegründung vom 9. Februar 2007 erklärte fristlose Kündigung sei deshalb auch als Widerruf der Stundung zu verstehen.
Der Kl. hat zunächst beantragt, das Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2007 (32 O 57/07) abzuändern und den Bekl. zu verurteilen, an ihn 36.666,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2004 zu zahlen.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 5.041,63 € nebst anteiligen Zinsen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt der Kl. nunmehr noch das Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2007 (32 O 57107) abzuändern und den Bekl. zu verurteilen, an ihn 31.625,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2004 zu zahlen.
Der Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, dass nicht ausreichende Zahlungen auf das Schuldanerkenntnis für eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs nicht ausreichend seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. A. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kl. hat gegen den Bekl., nachdem dieser unstreitig Zahlungen in Höhe von 5.041,63 € auf die seit Mai 2007 fällig werdenden Raten von monatlich je 458,33 € geleistet hat, noch einen Anspruch in Höhe von 31.625,17 €.
Dass dem Kl. aus rückständigen Mieten ein Betrag von ursprünglich 55.000 € zustand, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Nach dem rechtskräftigen Anerkenntnisteilurteil vom 26. April 2007 und dem ebenfalls rechtskräftigen Versäumnisteilurteil vom 2. August 2007 steht unter Berücksichtigung der oben aufgeführten weiteren unstreitigen Zahlungen auch fest, dass dieser Anspruch nur noch in Höhe von 31.625,17 € besteht und Gegenstand der Berufung des Kl. ist.
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil kann der Kl. die Zahlung dieses Betrages von dem Bekl. auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt verlangen.
Dabei kann es dahinstehen, ob mit dem Landgericht davon auszugehen ist, dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien vom 30. Oktober 2003 um eine Ratenzahlungsvereinbarung in Form einer Stundungsabrede handelt, die, anders als ein Dauerschuldverhältnis, nur eine einmalige, in Raten rückzahlbare Leistung zum Gegenstand hat, oder, wie die Berufung meint, um eine Darlehensvereinbarung, die der Kl. mangels vertragsgemäßer Zahlung durch den Bekl. habe kündigen können.
Die von den Parteien geschlossene Vereinbarung stellt jedenfalls eine Stundungsvereinbarung dar, da der Bekl. die von ihm anerkannte Schuld in Höhe von 55.000 € in monatlichen Raten zu je 458,33 € abzahlen konnte und die Fälligkeit der jeweils restlichen Forderung mithin hinausgeschoben wurde.
Eine Stundungsvereinbarung kann von dem Gläubiger widerrufen bzw. gekündigt werden, wenn der Anspruch durch den Schuldner in erheblicher Weise gefährdet wird (vgl. Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 271 BGB, Rn. 15) und dem Gläubiger deshalb ein Festhalten an der Stundungsvereinbarung nicht mehr zumutbar ist.
Dies ist nicht nur anzunehmen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners verschlechtern, sondern auch dann, wenn dem stillschweigenden Vorbehalt des Gläubigers, der Schuldner werde sich auch hinsichtlich der Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit der Zahlungen vertragstreu verhalten, nicht entsprochen wird (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Juli 2005 - 8 U 714/04 - MDR 2006, 194).
Dabei ist es entgegen der Auffassung des Bekl. auch nicht entscheidend, ob es sich bei der ursprünglichen Forderung des Gläubigers bereits um eine Darlehensforderung gehandelt hatte. Entscheidend ist, dass der Kl. durch die Stundungsvereinbarung einem Kreditgeber gleichgestellt war, da er selbst durch Überlassung der Mieträume an den Bekl. bereits geleistet hatte, dem Bekl. jedoch die Möglichkeit einräumte, die geschuldete Miete Ratenweise zu begleichen.
Die Voraussetzungen unter denen der Gläubiger die Stundungsvereinbarung widerrufen bzw. kündigen kann, sind vorliegend gegeben. Der Bekl. hat unstreitig bereits im Jahr 2004 nur vereinzelte Zahlungen geleistet, zum Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs mit Schriftsatz vom 9. Februar 2007 waren unstreitig seit März 2006 keine Raten gezahlt worden. Der Kl. konnte die Stundungsvereinbarung vom 30. Oktober 2003 deshalb mit Schriftsatz vom 9. Februar 2007 kündigen, weil ihm ein weiteres Festhalten nicht mehr zumutbar war.
Ob der Bekl. nach diesem Zeitpunkt weitere Ratenzahlungen erbracht hat, ist für die Frage der Wirksamkeit der durch den Kl. erklärten Kündigung ohne Bedeutung. Derartige Zahlungen ließen die Wirkungen der Kündigung des Widerrufs nachträglich nicht entfallen.
B. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB und ist ab Zustellung der Anspruchsbegründung am 19. Februar 2007 begründet.
Soweit der Kl. Zinsen bereits ab dem 1. Januar 2004 begehrt, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, woraus sich dieser Anspruch ergeben sollte. Die Fälligkeit der gesamten noch geschuldeten Summe trat erst mit der Kündigung der Stundungsvereinbarung durch Schriftsatz vom 9. Februar 2007 ein.
Denkbar wäre zwar auch, dass bereits in der Beantragung des Mahnbescheides eine konkludente Kündigung gesehen werden könnte. Fraglich ist allerdings, ob bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides die Voraussetzungen für einen Widerruf der Stundungsvereinbarung gegeben waren. Der Bekl. hat nämlich die Raten für den Zeitraum von Dezember 2004 bis einschließlich Dezember 2005 gezahlt, weshalb die Klage hinsichtlich dieses Teils des Anspruchs auch mit Versäumnisurteil vom 2. August 2007 abgewiesen worden ist.
C. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Kostenentscheidung der Berufung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 5.041,63 € übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dies führt dazu, dem Bekl. diese Kosten ebenfalls aufzuerlegen, da er ohne das erledigende Ereignis, nämlich die Zahlung von insgesamt 11 Raten seit Mai 2007 in Höhe von jeweils 458,33 €, auch insoweit in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Dem Kl. stand nach dem Widerruf der Stundungsvereinbarung im Schriftsatz vom 9. Februar 2007 der gesamte zu diesem Zeitpunkt noch offene und nicht durch Zahlungen des Bekl. bereits erfüllte Betrag zu.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.