Stufenklage/Abweisung des Zahlungsanspruches
§ 254 ZPO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stufenklage/Abweisung des Zahlungsanspruches; Rechnungslegung/Klage auf und Abweisung der Zahlungsklage; Zahlungsklage/Abweisung in der 2. Stufe nach Rechnungslegung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ergibt der Anspruch auf Rechnungslegung, daß ein Zahlungsanspruch nicht besteht, dann ist der Zahlungsanspruch abzuweisen, weil er unbegründet ist; nicht etwa ist die Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kostenentscheidung beruht - wie immer in dieser prozessualen Konstellation - auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei kommt der Kl. nicht zugute, daß sie mit der ersten Stufe ihrer Stufenklage, dem Antrag auf Rechnungslegung, obsiegt hat. Denn gemäß § 18 GKG richtet sich der Streitwert und ihm folgend die Kostenentscheidung allein nach dem höheren der verbundenen Ansprüche. Das ist hier der im Laufe des Rechtsstreits einmal mit 349,59 DM bezifferte Zahlungsantrag, während der geringer zu bewertende Antrag auf Rechnungslegung außer Betracht zu bleiben hat. Es liegt hier nicht anders als in dem Fall, daß sich nach erfolgter Rechnungslegung kein Zahlungsanspruch ergibt.
Die nach § 254 ZPO zulässige Stufenklage ist mithin für den Kl., der bei Klageerhebung den unbezifferten Klageantrag häufig "ins Blaue hinein" stellt, jedenfalls dann mit dem Risiko belastet, die Prozeßkosten tragen zu müssen, wenn sich nach Rechnungslegung ein Zahlungsanspruch nicht ergibt.