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Stützverlust

BGHV ZR 197/9627.06.1997GE 1997, 1576

BGB §§ 909, 823; NRWNachbarrechtsG §§ 22 Abs. 4, 17 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stützverlust; Grundstücksvertiefung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Die notwendigen Schutzvorkehrungen gegen einen drohenden Stützverlust (§ 909 BGB) muß der Vertiefende auf seinem eigenen Grundstück vornehmen. Er darf dazu grundsätzlich nicht in das Eigentum des Nachbargrundstücks eingreifen.

Hat der vertiefende Nachbar auf dem Nachbargrundstück zur Unterfangung von Gebäuden Beton eingebracht, kann dessen Eigentümer die dadurch bedingte Wertminderung als Schadensersatz beanspruchen, ohne daß es darauf ankommt, ob er das Grundstück verkauft oder eine Absicht hierzu hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob und wann er sein Grundstück neu bebauen will und dann u. U. zur Beseitigung des Betoneintrags gezwungen sein wird.

Der Umfang eines Schadensersatzanspruchs nach § 22 Abs. 4 i. V. m. § 17 Satz 1 NRG NRW richtet sich nach §§ 249 f. BGB.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die mit Gebäuden bebaut sind, in denen ihr Ehemann ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Die Bekl. errichtete auf einem benachbarten Grundstück Neubauten und ließ im Bereich der Grundstücksgrenzen unter den Fundamenten der der Kl. gehörenden Gebäude zur Unterfangung Beton einbringen, um deren Standfestigkeit zu sichern.

Die Kl. hat behauptet, die Unterfangung mit über 100 cbm Beton sei ohne ihre vorherige Kenntnis auf ihrem Grundstück vorgenommen worden, obwohl technisch durchaus die Möglichkeit bestanden habe, die notwendigen Stützmaßnahmen allein auf dem Grundstück der Bekl. durchzuführen. Falls sie die Altbebauung abreißen und neue Gebäude errichten wolle (der Zeitpunkt hierfür stehe noch nicht fest), entstünden Beseitigungskosten in der mit der Klage verlangten Höhe. Sie hat beantragt, die Bekl. zur Zahlung von 118.404 DM nebst Zinsen zu verurteilen; ferner festzustellen, daß die Bekl. verpflichtet sei, ihr auch alle weiteren Kosten zu erstatten, die durch die Beseitigung und Entsorgung der Betonunterfangung entstünden.

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß die Bekl. diejenigen besonderen Kosten ersetzen muß, welche entstehen, wenn die Kl. vor Ablauf des Jahres 1999 den auf ihrem Grundstück eingebrachten Beton entfernen lasse. Das Oberlandesgericht hat auf Berufung der Bekl. die Klage abgewiesen und die Berufung der Kl. zurückgewiesen, mit der diese neben ihren bisherigen Hauptanträgen hilfsweise eine Feststellung auf Kostenersatz ohne zeitliche Beschränkung weiterverfolgt hat.

Dagegen richtet sich die Revision der Kl., mit der diese ihre Berufungsanträge weiterverfolgt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

II. 1. Eine mögliche Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch der Kl. ist § 823 Abs. 1 BGB. Das Unterfangen von Fundamenten der auf dem Grundstück der Kl. stehenden Gebäude durch Einbringen von Beton ist nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt eine widerrechtliche Eigentumsverletzung. Die Arbeiten sollen nach der Behauptung der Kl. ohne ihre Einwilligung (oder die ihres Ehemanns) vorgenommen worden sein. Die Bekl. durfte grundsätzlich die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen den drohenden Stützverlust (vgl. § 909 BGB) nur auf ih-rem eigenen Grundstück vornehmen, dazu aber nicht in das Eigentum der Kl. eingreifen (vgl. Senatsurt. v. 28. Januar 1970, V ZR 7/67, NJW 1970, 608). Das entspricht auch der ganz einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 909 Rdn. 5; Bayer/Lindner/Crzi-wotz, BayNR, 2. Aufl., S. 121; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., Bd. 2 B, § 20 Anm. 4; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 909 Rdn. 2; Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., § 16 Rdn. 20; MünchKomm/Säcker, BGB, 2. Aufl., § 909 Rdn. 17; Palandt/Bassenge, BGB, 56. Aufl., § 909 Rdn. 8; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 909 Rdn. 10; Staudinger/Köhler, BGB, 1996, § 909 Rdn. 32).

Von einer landesrechtlichen Duldungspflicht der Kl. kann nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausgegangen werden. § 22 Abs. 3 NRG NRW gestattet unter bestimmten Voraussetzungen nur das Unterfangen einer Grenzwand, das ist nach der Legaldefinition von § 19 NRG NRW zunächst nur die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtete Wand. Wie die Revision geltend macht, hatte die Kl. vorgetragen, daß ihre Gebäude ca. 60 cm von der Grenze entfernt sind. Selbst wenn man davon ausgeht, daß § 22 Abs. 3 NRG NRW auch in einem solchen Fall und - wie hier - bei Errichtung eines konstruktiv selbständigen Gebäudes ohne Anbau an das Nachbargebäude anwendbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 76, 71), hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Duldungspflicht nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt. § 22 Abs. 3 NRG NRW ist eine Ausnahmevorschrift, deren Voraussetzungen die Bekl. vorzutragen und zu beweisen hatte (vgl. Senatsurt. v. 16. März 1979, V ZR 38/75, WM 1979, 644, 649; Schäfer, NRG NRW, 10. Aufl., § 22 Anm. 3 b), nicht - wovon das Berufungsgericht offenbar ausgeht - die Kl. Im übrigen hatte diese ausdrücklich mit Beweisangebot (Sachverständigengutachten) behauptet, es sei bautechnisch ohne weiteres möglich gewesen, die Abstützmaßnahmen ohne Einwirkung auf ihr Grundstück durchzuführen. Dann aber mußte die Bekl. diesen Weg wählen (vgl. auch Schäfer aaO., Anm. 3 a; Dehner, aaO., Bd. 2 B § 20 I 2). Es kann deshalb mit dem Berufungsgericht offenbleiben, ob die Duldungspflicht auch eine schriftliche Anzeige einen Monat vor Beginn der Arbeiten voraussetzt (vgl. § 22 Abs. 4 i. V. m. § 16 NRG NRW) und ob diese Anzeige vorlag.

2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht, soweit es schon nach dem Vortrag der Kl. einen Schaden verneint. Auch die Revision geht ersichtlich davon aus, daß ein Herstellungsanspruch (= Beseitigung der Unterfangung, § 249 Satz 1 BGB) wegen Unmöglichkeit ausscheidet und damit die Kl. auch den dafür erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Satz 2 BGB) nicht verlangen kann (vgl. BGHZ 92, 85, 87). Die Kl. kann aber Geldersatz nach § 251 Abs. 1 BGB beanspruchen. Zu ersetzen ist mithin die Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch die Schädigung verminderten Wert (sog. Wertinteresse vgl. z. B. BGH, Urt. v. 22. Mai 1985, VIII ZR 220/84, NJW 1985, 2413, 2415). Die Kl. hatte ihren Anspruch auf diese Wertminderung ihrer Grundstücke gestützt und dazu mit Beweisangebot (Sachverständigengutachten) behauptet, daß sich der Verkehrswert ihrer Grundstücke durch die Betoneinbringung (behauptet 100 cbm) um die Höhe der Beseitigungskosten verringert habe, zumal ihre Gebäude kaum noch erhaltenswert seien. Im Verkehr werde insoweit auf die Abrißkosten abgestellt. Das Berufungsgericht beruft sich nicht auf eine eigene Sachkunde zur Minderung des Verkehrswerts, sondern hält eine Wertminderung beim Fehlen einer Verkaufsabsicht "denknotwendig" für nicht vorstellbar. Das ist rechtlich unzutreffend. Der Schaden der Kl. liegt in der Wertminderung und setzt weder einen Verkauf noch eine Absicht hierzu voraus (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1985, VII ZR 158/84, NJW 1986, 428, 429). Unerheblich sind damit auch die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Wahrscheinlichkeit eines Erbfalls und der Notwendigkeit eines Verkaufs und dessen Konditionen. Ist die von der Kl. behauptete Wertminderung eingetreten, so kommt es auch nicht darauf an, ob und wann die Kl. ihre Grundstücke unter Abriß der alten Gebäude neu bebauen will und dann unter Umständen zur Beseitigung der Betoneinbringung gezwungen sein wird. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.