veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Studienplatzvergabe

VG Gelsenkirchen6z L 287/1205.06.2012ZOV 2012, 373

BerRehaG § 1; VergabeVO (NRW) § 15 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Studienplatzvergabe; Härtefall; Nachteilsausgleich; politische Verfolgung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aus dem BerRehaG ergibt sich kein Anspruch auf bevorzugte Behandlung ehemals politisch Verfolgter bei der Bewerbung um einen Studienplatz

(Leitsatz der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben.

Der Antragsteller erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 1,8 und einer Wartezeit von sieben Semestern nicht die für ihn maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Nordrhein-Westfalen bei einer Durchschnittsnote von 1,1. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens 13 Halbjahre erforderlich.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 -, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.

Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern und es dem Bewerber nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Der Antragsteller hat sich zur Begründung seines Antrages inhaltlich auf die Fallgruppe D 2. (besondere familiäre oder soziale Umstände) der auf den lnternetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Soweit er sich in der Begründung seines Härtefallantrages auf das Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) bezieht, kann dadurch der Nachweis über einen anzuerkennenden Härtefall i.S.d. § 15 Satz 2 VergabeVO nicht geführt werden. Denn anders als der Antragsteller annimmt, ergibt sich aus dem BerRehaG kein Anspruch auf bevorzugte Behandlung ehemals politisch Verfolgter bei der Bewerbung um einen Studienplatz. Zutreffend ist zwar, dass der Antragsteller ausweislich des Bescheides der Landesdirektion D. vom 26. September 2011 von Verfolgungsmaßnahmen i. S. d. BerRehaG betroffen war und mithin unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Das BerRehaG regelt jedoch lediglich den Anspruch auf Gewährung bestimmter (finanzieller) staatlicher Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld) und nicht etwa den erleichterten, bevorzugten Zugang zu Bildungseinrichtungen. Auch die vom Antragsteller vorgetragene Verurteilung und Freiheitsentziehung in der DDR vermag einen Härtefall nicht zu begründen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dem Antragsteller in der Vergangenheit staatliches Unrecht widerfahren ist (vgl. Beschluss des Landgerichts D. vom 12. September 2011, BI. 12 f. VV; Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011, BI. 14 f. VV) und dies in der Konsequenz zur Unterbrechung der schulischen Ausbildung geführt hat. Dass es dem Antragsteller deshalb aus derzeit vorliegenden oder künftig eintretenden Umständen nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf einen Studienplatz zu warten, ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Härtefallquote dient nicht dazu, jegliches Unrecht auszugleichen, sondern sie hat - im Interesse der Chancengleichheit - Fälle im Auge, in denen das Studium aufgrund aktueller Benachteiligungen nur bei sofortiger Zulassung absolviert werden kann.