veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Studentenwohnheim

AG Schöneberg3 C 574/8208.02.1983MM 1983, 5 S. 19

§ 564 b Abs. 1 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Studentenwohnheim; Studentenwohnheimplatz/Kündigung; Berechtigtes Interesse/in S. d. § 564 b Abs. 1 BGB (Studentenwohnheim); Kündigung/Zeitmietverhältnis; Mietzeit "Dauer des Studiums"; Interesse/berechtigtes im Sinne von § 564 b Abs. 1 BGB (Studentenwohnheim); Kündigung/eines Zimmers in einem Studentenwohnheim; Rotationssystem/als Kündigungsgrund; Studenten/Kündigung von Zimmern; Wegfall/der Geschäftsgrundlage bei Zeitmietverhältnis; Zeitmietverhältnis/Vermietung eines Studentenwohnheimplatzes

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Mietverhältnis über ein Studentenwohnzimmer, das "für die Dauer des Studiums" vermietet ist, stellt ein nicht kündbares Zeitmietverhältnis dar.

2. Selbst wenn man es als ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis ansähe, würde das sog. Rotationssystem als berechtigtes Interesse eine Kündigung nicht rechtfertigen, da die Parteien mietvertraglich etwas anderes vereinbart haben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Gemäß § 564 Abs. 1 BGB kann ein auf einen bestimmten Zeitraum eingegangenes Mietverhältnis nicht gekündigt werden, sondern erledigt sich durch Zeitablauf. Die Parteien haben hier ein derartiges Zeitmietverhältnis vereinbart, indem sie einen Mietvertrag "für die Dauer des Studiums" geschlossen haben. Eine bestimmte Mietzeit ist nämlich auch dann vereinbart, wenn zwar ein kalendermäßiges Datum nicht festgesetzt ist, die Mietzeit aber bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses dauern soll.

Als ein derartiges Ereignis haben die Parteien die Beendigung des Studiums festgesetzt.

Die Kl. hat auch nicht dargelegt, daß der Bekl. sein Studium nicht mehr betreibt und somit die Mietzeit abgelaufen ist. Insbesondere gibt es keinen Beweis des "ersten Anscheins", daß ein Studium ... bei einer Studiendauer von 12 Semestern nicht bzw. nicht mit der notwendigen Intensität betrieben wird.

Selbst wenn man den Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen ansehen würde, so würde dies am Ergebnis nichts ändern. Die Rechtmäßigkeit der am 25.8.1982 ausgesprochenen Kündigung wäre nämlich an § 564 b BGB zu messen, da § 564 b BGB Abs. 7 Ziffer 3 neuer Fassung nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht auf Kündigungen angewandt werden kann, die vor dem 1.1.1983 ausgesprochen worden sind. Somit konnte die Kl. das Mietverhältnis nur kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 564 b Abs. 1 BGB). Allerdings stellt die von der Kl. behauptete Notwendigkeit, die Verweildauer in ihren Heimen zugunsten weiterer Bewerber zu beschränken (sog. Rotationssystem) grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 564 b Abs. 1 BGB dar (vgl. Landgericht Marburg NJW 1977, 154), dieses kann aber nicht gelten, wenn die Parteien im Mietvertrag etwas anderes vereinbart haben. Dieses ist hier geschehen, da die Parteien das Mietverhältnis ausdrücklich für die (gesamte) Dauer des Studiums geschlossen haben. Nach Auffassung des Gerichts ist die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegende Geschäftsgrundlage auch nicht zwischenzeitlich weggefallen, da sich nicht behaupten läßt, daß Studenten Mitte 1976 (bei Abschluß des Mietvertrages) einen erheblich kürzeren Zeitraum studiert hätten.