Stromlieferungsvertrag unter fremdem Namen, Genehmigung
StromGVV §§ 2, 17; BGB §§ 177, 184, 195
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn für eine Verbrauchsstelle von Stromlieferungen das Auftragsformular mit den Daten eines Dritten ausgefüllt wird, der auch nicht Eigentümer des Hauses oder der Wohnung ist, haftet dieser gleichwohl, wenn er nach Übersendung einer Schlussrechnung Teilzahlungen geleistet hat. Eine Verjährung für Ansprüche aus vorhergehenden Abrechnungszeiträumen ist nicht anzunehmen, wenn nach dem eigenen Vortrag des Dritten ihm Jahresschlussrechnungen nicht zugegangen waren. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten über Forderungen für Stromlieferungen in dem Zeitraum Februar 2013 bis März 2018. Die Kl. ist Grundversorger im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV).
Am 4.2.2013 ging bei der Kl. ein mit den Daten des Bekl. ausgefülltes digitales Auftragsformular für eine Verbrauchsstelle auf Fehmarn über eine Versorgung in der Grundversorgung ein. Mit dem Auftragsformular wurde eine Einzugsermächtigung für fällige Beträge von dem Konto des Bekl. erklärt. Daraufhin übersandte die Kl. am 7.2.2013 ein an den Bekl. gerichtetes Willkommensschreiben an die Adresse auf Fehmarn, das den Bekl. als Kunden und als Vertragsbeginn den 4.2.2013 auswies.
Seitdem zog die Kl. bis September 2017 von dem Konto des Bekl. monatliche Abschläge ein. Für die Jahre 2013 bis 2016 übersandte die Kl. an den Bekl. gerichtete Jahresschlussrechnungen an die Adresse auf Fehmarn. Am 16.1.2018 versandte die Kl. drei an den Bekl. gerichtete, korrigierte Stromrechnungen für die Abrechnungszeiträume 2013/14, 2014/15 und 2015/16 an die Adresse der Verbrauchsstelle auf Fehmarn.
Am 13.2.2018 versandte die Kl. die Stromrechnung für den Abrechnungszeitraum 2016/17 gerichtet an den Bekl. an die Adresse G. straße 27, Berlin.
Am 8.5.2020 versandte die Kl. eine fälschlicherweise als korrigierte Schlussrechnung bezeichnete Abrechnung für den Abrechnungszeitraum 15.10.2017 bis 14.3.2018 gerichtet an den Bekl. an die Adresse A. 16, Schönefeld. Insgesamt wies die Rechnung für das Vertragskonto einen offenen Forderungsbetrag i.H.v. 15.591,86 € aus, der bis zum 22.5.2020 zu zahlen sei.
Unter dem 2.6.2020 überwies der Bekl. von seinem Konto zwei Beträge an die Kl. i.H.v. 3.000 € bzw. 2.114,74 €, Letzteres unter Angabe des Vertragskontos und seines Nachnamens im Verwendungszweck. Hinsichtlich eines etwaigen zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrags erklärt der Bekl. den Widerruf und hilfsweise die Anfechtung.
Die Kl. behauptet, der Bekl. sei zumindest bis 2017 Eigentümer des Objekts auf Fehmarn gewesen. Der Bekl. behauptet, nie Eigentümer der Verbrauchsstelle gewesen zu sein und auch niemals in der Liegenschaft gewohnt zu haben. Vielmehr werde das Objekt durch die Familie … bewohnt, die die Kl. mit Strom beliefert habe. Auch das Online-Auftragsformular auf der Internetseite der Kl. habe der Bekl. nicht ausgefüllt. Vielmehr habe die Familie … das Formular unter Nutzung seines Namens und seiner Daten ausgefüllt. Das Willkommensschreiben vom 7.2.2013 habe er nicht bekommen. Nach seiner Kenntnis bestehe keine Möglichkeit, ihm Schreiben unter der Anschrift auf Fehmarn zuzustellen. Die Abbuchungen der Abschlagszahlungen von seinem Konto habe er nicht wahrgenommen. Teilweise seien Zahlungen der Familie … an ihn geflossen, die der Bekl. an die Kl. weitergeleitet habe. Die Forderungen der Kl. seien verjährt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I. Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 8.251,69 € aus § 433 Abs. 2 BGB.
1. Zwischen den Parteien ist ein Stromlieferungsvertrag in der Grundversorgung zustande gekommen.
a. Der Bekl. hat den Vertrag nicht selbst nach § 2 Abs. 2 StromGVV mit der Kl. geschlossen.
Nach § 2 Abs. 2 StromGVV kann ein Vertrag über die Grundversorgung dadurch zustande kommen, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt.
Das Bereitstellen des Stroms durch die Kl. stellt einen Antrag in Form einer Realofferte dar. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen (BGH vom 27.11.2019, VIII ZR 165/18).
Die Kl. ist jedoch für ihre Behauptung, der Bekl. habe dieses Angebot durch Entnahme der Elektrizität aus dem Leistungsnetz nach § 2 Abs. 2 StromGVV angenommen, beweisfällig geblieben.
Die Kl. hat weder substantiiert zur Eigentümerstellung des Bekl. vorgetragen noch hat sie für ihre nicht näher substantiierte Behauptung einer Eigentümerstellung des Bekl. Beweis angeboten, bspw. durch den angekündigten Grundbuchauszug. Auch zu einer Nutzung der Verbrauchsstelle durch den Bekl. hat die Kl. nicht näher vorgetragen.
b. Auch der Umstand, dass in das Online-Auftragsformular die Daten des Bekl. eingetragen wurden, spricht nicht isoliert betrachtet dafür, dass der Vertrag von dem Bekl. abgeschlossen wurde. Bei den Daten Name, Geburtstag, Anschrift und Kontonummer handelt es sich nicht um derart persönliche Daten, die nur dem Bekl. selbst bekannt gewesen sein konnten. Die bloße Eingabe dieser Daten sagt nichts über die Identität des Ausfüllenden aus. Die Kl. hat in diesem Zusammenhang auch keine Beweise angeboten, die auf eine Identität des Bekl. als ausfüllende Person schließen lassen. Insbesondere hat sie kein von dem Bekl. unterzeichnetes Lastschriftmandat zur Akte gereicht.
c. Der Bekl. hat jedoch den durch die Familie … unter seinem Namen geschlossenen Vertrag durch schlüssiges Verhalten genehmigt, §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB.
i. Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen nach § 177 Abs. 1 BGB von dessen Genehmigung ab. Auf den Vertragsschluss unter fremdem Namen finden die Regeln über die Stellvertretung, namentlich § 177 BGB, und die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht entsprechende Anwendung, wenn es dem Geschäftspartner darauf ankommt, nicht mit der Person des Handelnden, sondern des Namensträgers ein Vertragsverhältnis einzugehen (BGH vom 11.5.2011, VIII ZR 289/09; Schäfer, in: BeckOK BGB, 72. Ed. Stand 1.11.2024, § 164 Rn. 34 m.w.N.).
Bei einem Stromversorgungsvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis zwischen zwei gegenseitig nicht persönlich bekannten Parteien, bei dem eine Abrechnung der erbrachten Leistung in der Regel am Ende eines Abrechnungsjahres erfolgt. Zur Prüfung der Bonität des Versorgungsempfängers, etwaiger erfolgter Versorgungssperren in der Vergangenheit und zu Abrechnungszwecken besteht für den Energielieferanten ein Interesse an der Kenntnis der Identität seines Vertragspartners. Dementsprechend hat die Kl. ein Vertragskonto auf den Namen des Bekl. geführt und alle Rechnungen an den Bekl. gerichtet. Darüber hinaus wurden die Abschlagszahlungen von dem Konto des Bekl. abgebucht. Die Identität des Vertragspartners war der Kl. von besonderer Bedeutung.
ii. Das Gericht kann seiner Entscheidung den Vortrag des Bekl. zugrunde legen, dass der Stromversorgungsvertrag am 7.2.2013 durch die Familie … unter dem Namen des Bekl. durch Ausfüllen des Online-Auftragsformulars der Kl. beantragt wurde.
Der Bekl. trägt vor, die Familie … habe das Auftragsformular auf der Seite der Kl. mit seinen Daten ausgefüllt und damit einen Antrag zum Vertragsschluss unter dem Namen des Bekl. gegenüber der Kl. abgegeben.
iii. Es kann dahinstehen, ob die Familie … durch den Bekl. ermächtigt worden ist, unter seinem Namen einen Stromversorgungsvertrag abzuschließen, oder ob eine dahingehende Anscheins- oder Duldungsvollmacht angenommen werden könnte. Jedenfalls durfte die Kl. mit Blick auf die Gesamtumstände und aufgrund der Überweisungen des Bekl. im Juni 2020 davon ausgehen, dass der Bekl. den Vertragsschluss unter seinem Namen gelten lassen will.
(1) Für die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts besteht grundsätzlich keine Frist. Sie kann daher auch noch Jahre nach dem Vertragsschluss erklärt werden (Ellenberger, in: Grüneberg BGB, 84. Aufl. 2025, § 184 Rn. 1; Bayreuther, in: MüKo BGB, 10. Aufl. 2025, § 184 Rn. 5). Die Genehmigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklärt werden (Ellenberger, in: Grüneberg BGB, 84. Aufl. 2025, § 182 Rn. 1).
Die konkludente Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts setzt i.R.v. § 177 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass das Verhalten des Genehmigenden als Ausdruck des Willens verstanden werden kann, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich werden zu lassen (BGH vom 15.2.2022, II ZR 235/20; Bub, in: BeckOK BGB, 72. Ed., Stand 1.11.2024, § 182 Rn. 17) und der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH vom 16.12.2009, XII ZR 146/07; BGH vom 22.10.1996, XI ZR 249/95; Bub, aaO.).
(2) Die zwei Überweisungen des Bekl. vom 2.6.2020 durfte die Kl. mit Blick auf die Gesamtumstände als Genehmigung des Abschlusses des Stromversorgungsvertrags unter dem Namen des Bekl. und mit seiner individuellen Person verstehen.
(a) Allein der Umstand, dass der Versorgungsvertrag im Jahr 2013 unter dem Namen des Bekl. abgeschlossen wurde und regelmäßig bis in das Jahr 2017 Abschlagszahlungen von seinem Konto eingezogen wurden, führt für sich genommen noch nicht ohne Weiteres dazu, dass der Vertrag als von dem Bekl. genehmigt angesehen werden kann. Auch die Auszahlung eines Guthabens i.H.v. 803,33 € im November 2013 ist nicht geeignet, eine derartige Genehmigung anzunehmen.
Allerdings ist unstreitig die korrigierte Schlussrechnung vom 8.5.2020 an die Anschrift des Bekl. verschickt worden, die auch seiner ladungsfähigen Anschrift entspricht. Einen Zugang dieses Schreibens hat der Bekl. nicht in Abrede gestellt. Die Schlussrechnung weist u. a. den Bekl. als Kunden, das Vertragskonto mit der Nummer … und als Verbrauchsstelle das Objekt auf Fehmarn aus. Ferner ergibt sich aus der Rechnung ein offener Zahlungsbetrag i.H.v. 15.591,86 €.
Am 2.6.2020 hat der Bekl. unstreitig zwei Zahlungen i.H.v. 3.000 € und 2.114,74 € an die Kl. angewiesen. Hierzu hat er das auf seinen Namen laufende Konto bei der Postbank verwendet. Bei der Überweisung des zweiten Betrags hat er im Verwendungszweck die Nummer des Vertragskontos … und seinen eigenen Nachnamen angegeben.
Mit Blick darauf, dass in den Jahren zuvor bereits Abschläge und Gutschriften über das auf den Bekl. laufende Konto bei der Postbank abgewickelt wurden, konnten die Überweisungen des Bekl. von einem objektiven Empfänger in der Position der Kl. nur als Ausdruck des Willens verstanden werden, dass sich der Bekl. durch den in der Rechnung angegebenen Vertrag zu Zahlungen verpflichtet sieht und daher von einem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis ausgeht. Denn bei einer Person, die mit einer nach ihrer Auffassung unbegründeten Forderung i.H.v. über 15.000 € konfrontiert wird, wäre aus Sicht eines verständigen Empfängers zu erwarten, dass einer dahingehenden Zahlungsaufforderung widersprochen wird, nicht aber, dass auf diese Rechnung Teilzahlungen unter Angabe der Person des vermeintlich zu Unrecht adressierten Zahlungspflichtigen erfolgen. Da das Vertragsverhältnis online zustande gekommen ist und unter fremdem Namen abgeschlossen wurde, ist darüber hinaus nicht zu fordern, dass die Kl. von dem Schwebezustand des Vertragsverhältnisses Kenntnis hatte.
(b) Der Bekl. konnte auch erkennen und hätte deshalb davon ausgehen müssen, dass die von ihm vorgenommenen Überweisungen von der Kl. dementsprechend aufgenommen werden. Denn die korrigierte Schlussrechnung vom 8.5.2020 enthält - mit Ausnahme der Verbrauchsstelle - ausschließlich Daten des Kl. Zudem weist die Rechnung auf Seite 2 zwei Bankrückläufer am 6.2.2018 und 26.2.2018 aus, die den Kl. dazu hätten veranlassen müssen, seine Kontobelege zu prüfen um spätestens an dieser Stelle festzustellen, dass über mehrere Jahre von der Kl. Abschlagszahlungen von seinem Konto eingezogen und Gutschriften auf dieses Konto erstattet wurden.
2. Der Bekl. konnte den Vertrag weder widerrufen noch anfechten.
Bezüglich des erklärten Widerrufs ist nicht ersichtlich und nicht näher vorgetragen, auf welcher Grundlage der Bekl. den Vertragsschluss nach Ablauf von zehn Jahren erreichen möchte.
Ein Anfechtungsgrund i.S.v. § 119 Abs. 1 BGB kann bei fehlendem Erklärungsbewusstsein zwar grundsätzlich vorliegen. Der Bekl. hat allerdings über die Anfechtungserklärung hinaus in keiner Weise zu den Voraussetzungen einer Anfechtung vorgetragen. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zur Erkennbarkeit der Bedeutung seiner Handlung aus Sicht der Kl. ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Bekl. nachvollziehbar einem Irrtum unterlegen gewesen sein könnte.
3. Aus diesem Stromversorgungsvertrag stehen der Kl. Forderungen in Gesamthöhe von 8.251,69 € zu.
a. Aus den von der Kl. vorgelegten und von dem Bekl. inhaltlich nicht bestrittenen, teilweise korrigierten Schlussrechnungen ergibt sich ein Betrag i.H.v. 13.366,43 €, im Einzelnen (wird ausgeführt):
Hierauf hat der Bekl. unter dem 2.6.2020 einen Betrag i.H.v. 5.114,74 € gezahlt, so dass ein offener Betrag i.H.v. 8.251,69 € verbleibt. […]
4. Der Bekl. kann die Leistung nicht aufgrund Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB verweigern.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV werden Rechnungen frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig (BGH, Urteil vom 25.1.2017, VIII ZR 215/15).
Der der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB unterliegende Anspruch ist demnach deswegen nicht verjährt, weil die als Anlage K 2 vorgelegte Rechnung für den Abrechnungszeitraum 2017/18 dem Bekl. frühestens im Mai 2020 zugegangen ist, die weiteren Rechnungen mangels nachgewiesenen Zugangs mit Zustellung der Anspruchsbegründung vom 20.12.2022 am 29.12.2022.
Der Bekl. hat nach eigenen Angaben niemals in den Räumlichkeiten in der …Fehmarn gewohnt. Eine Möglichkeit, ihm Schreiben unter der Anschrift zuzustellen, bestehe nicht. Sowohl die Jahresrechnungen als auch die korrigierten Rechnungen der Jahre 2013 bis 2016 sind ihm unter der Anschrift folglich nicht zugegangen.
Über die Stromrechnung für den Abrechnungszeitraum 2016/17, die an die G.straße 27, Berlin gesendet wurde, wurde seitens der Kl. nicht vorgetragen, dass der Bekl. dort gewohnt hat.
Lediglich bei der korrigierten Schlussrechnung für 2017/18 vom 8.5.2020, die an seine ladungsfähige Anschrift im hiesigen Verfahren versandt wurde, kann von einem Zugang beim Bekl. ausgegangen werden. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer weder den Strom tatsächlich verbraucht noch selbst einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat, muss auch nicht die Rechnungen des Versorgers bezahlen. Möglich ist aber eine konkludente Genehmigung des Vertragsschlusses auch viele Jahre später durch Teilzahlungen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin lieferte Strom an eine Verbrauchsstelle auf Fehmarn aufgrund eines digitalen Antragsformulars aus dem Jahr 2013 mit dem Namen des Beklagten und einer Einzugsermächtigung für das Konto des Beklagten bei der Postbank. Die monatlichen Abschlagszahlungen wurden vom Konto des Beklagten abgebucht und die Rechnungen an die Adresse auf Fehmarn versandt.
Im Mai 2020 erhielt der Kunde (Beklagte) eine Abrechnung an seine Adresse in Schönefeld. Das Vertragskonto wies einen offenen Betrag von über 15.000 € aus; der Beklagte überwies im Juli 2020 zwei Beträge über 3.000 € und rund 2.000 €.
Nach Klageerhebung behauptete er, nie Eigentümer der Verbrauchsstelle gewesen zu sein und auch dort nicht gewohnt zu haben. Vielmehr habe eine dort wohnende Familie unter Nutzung seines Namens das Formular ausgefüllt. Abrechnungen habe er nicht erhalten; die Forderungen seien verjährt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Lübeck gab der Klage im Wesentlichen statt. Auch wenn der Stromlieferungsvertrag nicht durch die Entnahme von Strom abgeschlossen worden sei, weil der Beklagte auf Fehmarn nicht gewohnt habe, habe er den auf seinen Namen lautenden Vertrag jedenfalls konkludent durch die Überweisungen genehmigt.
Ob die Familie auf Fehmarn überhaupt ermächtigt gewesen sei, in seinem Namen den Vertrag abzuschließen, sei daher unerheblich. Die konkludente Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäfts sei auch noch Jahre später möglich. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, denn nach dem eigenen Vortrag des Beklagten habe er die Jahresrechnungen nicht erhalten; die Regelverjährungsfrist beginne nicht vor Fälligkeit der Rechnungen zu laufen, was nach § 17 Strom GVV frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung anzunehmen sei.