Stromkosten
BGB §§ 535, 546, 133, 157
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Stromkosten; Wasserkosten; Abwasserkosten; Nebenkosten; Individualabrede; Bestimmtheit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter eines mit Wasser- und Stromzählern ausgestatteten Wohnhauses ist zur Tragung der Kosten für Abwasser, Wasser und Strom aufgrund einer Individualabrede verpflichtet, aus der eindeutig hervorgeht, daß in der Grundmiete Nebenkosten nicht enthalten sind, sondern vom Mieter getragen werden sollen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. machen als Vermieter gegen die Bekl., denen sie ein Haus vermietet haben, Nebenkosten für Strom, Wasser und Abwasser geltend. Der maschinenschriftliche Formularmietvertrag enthält in § 23 folgende Klausel: "Alle Nebenkosten werden vom Mieter getragen". Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer teilt in vollem Umfang die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, daß alle von der gesetzlichen Regelung des § 546 BGB, wonach grundsätzlich der Vermieter die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten zu tragen hat, abweichenden Abreden über die Tragung von Betriebskosten durch den Mieter eindeutig und klar sein müssen und im Zweifel gegen den Vermieter auszulegen sind (Staudinger/Emmerich [1995], §§ 535, 536 Rd. 113); eine bloße pauschale Abwälzung der Nebenkosten ohne deren konkrete Benennung reicht grundsätzlich nicht aus, um den Mieter mit den Nebenkosten zu belasten (Staudinger/Emmerich, a. a. O., Rd. 114; OLG Stuttgart WM 1993, 285; OLG Düsseldorf ZMR 1984, 20; OLG Frankfurt WM 1985, 91; LG Mannheim ZMR 1994, 22). Das bedeutet vorliegend jedoch nicht, daß die Bekl. nicht für die Strom- und Wasserkosten aufzukommen haben. Nach der in § 23 Nr. 2 des Mietvertrages v. 12.5.1995 getroffenen Vereinbarung bestand zwischen den Parteien völlige Klarheit darüber, daß in der monatlich zu zahlenden Grundmiete in Höhe von 1.000 DM Nebenkosten nicht enthalten sein sollten; diese sollten vielmehr vom Mieter getragen werden.
Wie in diesem Sinne kann die in § 23 des Mietvertrages getroffene Regelung bei verständiger Würdigung entsprechend den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB verstanden werden. Wenngleich die Regelung nicht klar zum Ausdruck bringt, welche Nebenkosten im einzelnen von dem Mieter getragen werden sollen, so ergibt sich zumindest vorliegend jedoch klar aus den Umständen, daß die verbrauchsabhängigen Strom- und Wasserkosten von den Bekl. getragen werden sollen. Die Bekl. hatten nämlich unstreitig das gesamte Hausanwesen des Kl. zur Alleinnutzung angemietet, das mit eigenen Strom- und Wasserzählern ausgestattet war. Somit kann in Übereinstimmung mit dem AG davon ausgegangen werden, daß die Parteien im Hinblick auf die in § 23 des Mietvertrages getroffene Regelung bei dessen Abschluß davon ausgegangen sind, daß der Strom- und Wasserverbrauch, der durch entsprechende Verbrauchsmeßgeräte konkret zu bestimmen war, von den Mietern zu zahlen war.
Die Kammer folgt des weiteren der Auffassung des AG, daß auch die Abwassergebühr auf die Mieter abgewälzt worden ist. Die Gebühr für das Abwasser steht in engem Zusammenhang mit derjenigen, die für das bezogene Frischwasser zu zahlen ist. Sie wird nach dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch und somit ebenfalls mit Hilfe eines im konkreten Fall vorhandenen Verbrauchsmeßgerätes berechnet. Die Abrechnung erfolgt gleichzeitig mit der Abrechnung über das bezogene Frischwasser durch das wasserliefernde Versorgungsunternehmen, wobei in der betreffenden Rechnung ein Gesamtbetrag genannt wird, der Wasser und Abwasser betrifft. Daher ist es gerechtfertigt, auch von einer Übernahmeverpflichtung der Bekl. hinsichtlich der Kosten für das Abwasser auszugehen.