Stromdiebstahl mit an die Baustromversorgung angeschlossenem Kabel als Kündigungsgrund
BGB § 543
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine fristlose Kündigung ist auch ohne Abmahnung begründet, wenn der Mieter oder ein Dritter, dessen Verhalten der Mieter sich zurechnen lassen muss, die abgeschaltete Baustromversorgung wieder in Betrieb nimmt und über ein Kabel seine Wohnung mit Strom versorgt (Abgrenzung zu LG Berlin GE 2014, 1653).
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Zwischen der Kl. als Vermieterin und dem Bekl. zu 1. als Mieter wurde 2006 ein Mietverhältnis über die von den Bekl. innegehaltene Wohnung begründet. Der Bekl. zu 2. ist der in der Wohnung wohnende volljährige Sohn des Bekl. zu 1. Im November 2013 fanden in dem Objekt, in dem sich die Wohnung befindet, Bauarbeiten statt, im Treppenhaus war eine Baustromversorgung installiert. Daran wurde in der 45. Kalenderwoche aus der Wohnung der Bekl. ein Stromkabel angeschlossen, um die Stromversorgung der Wohnung, die wegen hoher Nachzahlungsforderungen unterbrochen war, zu sichern. Die Baustromversorgung wurde dann im Keller von der Kl. abgeschaltet. Die Kl. erklärte mit Schreiben vom 15. November 2013 und mit der Klageschrift die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses wegen des Stromdiebstahls.
Die Kl. behauptet, nach dem Abschalten der Baustromversorgung im Keller sei diese von den Bekl. - ungeachtet der davon ausgehenden Gefahren - wieder in Betrieb genommen worden. [...]
Die Bekl. behaupten, sie hätten aufgrund des Stromausfalls in ihrer Wohnung nicht mehr gewohnt. Sie seien zu Bekannten gezogen. In der Wohnung habe sich für ca. zwei Monate ein Verwandter, Herr W., aufgehalten, der sich in der Vergangenheit stets korrekt verhalten und der einen eigenen Schlüssel gehabt habe. Es sei vorstellbar, dass dieser die Handlungen vorgenommen habe. Der Besucher habe bei einer Befragung gegenüber dem Bekl. zu 1. zugegeben, einmal die Handlung vorgenommen zu haben, jedoch kein zweites Mal. Der Bekl. zu 1. habe den Besucher ermahnt, dies in Zukunft zu unterlassen. Die Bekl. meinen, sie selbst hätten dadurch eine Stromentnahme nicht vorgenommen. Die Angelegenheit sei für den Bekl. zu 1. vollkommen überraschend gewesen, da er sich in der Wohnung nur sporadisch aufgehalten habe. Für das Verhalten des Besuchers habe der Bekl. zu 1. als Mieter nicht einzustehen, weil er mit dessen Verhalten nicht habe rechnen müssen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 546 Abs. 1 und 543 Abs. 1 BGB. Der wichtige Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB besteht in der unberechtigten Entnahme von Strom von einer Stromquelle des Vermieters, die den Bekl. jedenfalls zuzurechnen ist. Bei einer unberechtigten Entnahme von Strom des Vermieters durch den Mieter ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt (vgl. LG Köln in NJW‑RR 1994, 909 und AG Neukölln in GE 1995, 501 ‑ zitiert nach juris.de).
Unstreitig wurde aus der Wohnung der Bekl. heraus von einer Baustromversorgung Strom durch ein in die Wohnung führendes Kabel entnommen. Die Bekl. haben nicht bestritten, dass die abgeschaltete Baustromversorgung im Keller danach von ihnen oder ihrem angeblichen Besucher wieder in Betrieb genommen wurde. Der Besucher habe zwar bestätigt, die Handlung einmal vorgenommen zu haben, jedoch nicht ein zweites Mal. Dies stellt jedenfalls eine hinreichende Erwiderung auf die Behauptung der Kl. zum eigenmächtigen Anschalten der Baustromversorgung nicht dar. Die Bekl. haben sich gem. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO zum von der Kl. vorgetragenen Sachverhalt zu erklären. Soweit sie Tatsachen nicht ausdrücklich oder konkludent bestreiten, gelten sie als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Soweit die Bekl. meinen, ihnen sei das Verhalten ihres Besuchers nicht zuzurechnen, geht diese Annahme fehl.
Das Vorbringen der Bekl. zu dem Besucher ist einerseits als Schutzbehauptung zu werten. Die Bekl. haben ihr diesbezügliches Vorbringen auf das Bestreiten der Kl. nicht unter Beweis gestellt. Sie sind damit für dieses Vorbringen beweisfällig geblieben. Es ist daher unbeachtlich. Der Bekl. zu 1. erklärt schon nicht, wo er gewohnt haben will. Die Vernehmung des Zeugen D. wegen der behaupteten Abwesenheit des Bekl. zu 1. war deshalb wegen der notwendigen, aber im Zivilprozess unzulässigen Ausforschung des Sachverhalts zu unterlassen. Andererseits hat der Bekl. zu 1. als Mieter das Verschulden seines angeblichen Besuchers gem. § 540 Abs. 2 BGB zu vertreten. Die Bekl. tragen selbst vor, dass der Bekl. zu 1. in der Wohnung in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht gewohnt, sondern sich nur sporadisch in der Wohnung aufgehalten habe, während über ca. zwei Monate der Besucher dort gewesen sei. Dabei handelt es sich jedenfalls um eine Überlassung des Gebrauchs an den Besucher im Sinne des § 540 Abs. 2 BGB, wodurch der Bekl. zu 1. dessen Verschulden zu vertreten hat (vgl. LG Frankfurt in ZMR 2006, 776 und AG Hamburg‑Altona in ZMR 2012, 587).
Die Bekl. bestreiten nicht, dass das Stromkabel aus der Wohnung zu der Baustromversorgung geführt wurde. Sie wollen auch nicht darstellen, dass Dritte die Baustromversorgung angezapft hätten und das Kabel in ihre Wohnung verlegt haben. Die Bekl. können sich auch nicht auf Nichtwissen berufen, denn ihnen ist die Befragung ihres Besuchers jederzeit möglich. Sie stellen nicht dar, dass sie nicht in der Lage wären, dessen Anschrift herauszufinden oder ihn wenigstens ihrerseits zu befragen. Die Bekl. tragen ohnehin vor, dass der Besucher jedenfalls eine unberechtigte Stromentnahme zugegeben habe. Diese Stromentnahme genügt für die Berechtigung einer fristlosen Kündigung.
Anders als die Bekl. meinen, ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht etwa mit dem zu vergleichen, über den das LG Berlin am 2. September 2014 zum Az. 67 S 304/14 = GE 2014, 1653 entschieden hat. Im dortigen Fall war die Streckdose, aus der der Strom entnommen wurde, schon bei Beginn des Mietverhältnisses installiert und die Stromentnahme erfolgte nur 1 bis 2 Mal im Monat bei Kellerbesuchen zum Lichteinschalten. Im hiesigen Fall dagegen erfolgte die Stromentnahme, um die eigene Wohnung insgesamt mit Strom zu versorgen.
Darüber hinaus ist aufgrund des unvollständigen Vorbringens der Bekl. davon auszugehen, dass es zutrifft, dass die abgeschaltete Baustromversorgung im Keller wieder in Betrieb genommen wurde, und dass die Bekl. dies zu vertreten haben.
Es war deshalb auch für den Ausspruch der fristlosen Kündigung eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich, § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Begeht ein Mieter Stromdiebstahl, indem er eine Stromleitung anzapft, ist eine fristlose Kündigung grundsätzlich möglich. Das LG Berlin (GE 2014, 1653) hatte eine Abmahnung gefordert und auch eine leichte – nicht zur (fristgerechten) Kündigung ausreichende – Pflichtverletzung für möglich gehalten. Das AG Wedding verurteilte dagegen wegen der Entnahme über ein Kabel aus der Wohnung zur vorher abgeschalteten Baustromversorgung zur Räumung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wegen Bauarbeiten war im Treppenhaus eine Baustromversorgung installiert, von der ein Stromkabel in die Wohnung des Mieters führte. Der Versorger hatte wegen hoher Nachzahlungsforderungen gegen den Mieter die Stromlieferung gesperrt. Nachdem die Baustromversorgung im Keller abgeschaltet worden war, wurde sie (nach Behauptung der Vermieterin) vom Mieter oder dessen Besucher wieder in Betrieb genommen. Die Vermieterin kündigte fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Wedding verurteilte zur Räumung. Der Mieter müsse sich das Verhalten seines Besuches zurechnen lassen. Dieser habe zugegeben, die Baustromleitung einmal angezapft zu haben. Es sei davon auszugehen, dass Mieter oder Besucher die abgeschaltete Baustromversorgung wieder in Betrieb genommen haben, denn das bloße Bestreiten sei unbeachtlich und als Schutzbehauptung zu werten. Der Sachverhalt sei nicht mit dem vom LG Berlin entschiedenen Fall zu vergleichen.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil hat einen kleinen Schönheitsfehler. Dass die Steckdose schon bei Beginn des Mietverhältnisses im Keller installiert war und die Stromentnahme nur ein- bis zweimal im Monat zum Lichteinschalten erfolgte, war nicht der vom LG zu beurteilende Sachverhalt (dort hatte der Mieter ein Kabel vom Treppenhaus in seine Wohnung verlegt), sondern lag der Entscheidung des KG (GE 2004, 1588) zugrunde, auf die sich das LG Berlin berufen hatte. Wenn von der Baustromversorgung ein Stromkabel in die Wohnung des Mieters führt, kann sich dieser nicht auf einen unbekannten Dritten oder Nichtwissen berufen, sondern muss darlegen, dass ihm ein Stromdiebstahl nicht zur Last zu legen ist oder es sich nur um eine geringfügige Pflichtverletzung handelt.