Strom
BGB § 315
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Strom; Tarif; Billigkeit; Darlegungslast; Daseinsvorsorge; Stromversorgungsvertrag; Preisgenehmigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge (hier: Stromlieferung), auf die der Vertragspartner angewiesen ist, unterliegen einer Kontrolle nach § 315 BGB.
2. Die behördliche Genehmigung der fraglichen Tarife entfaltet eine Indizwirkung für die Ordnungsgemäßheit des Genehmigungsverfahrens mit der Folge, daß dem Tarifkunden die Darlegungslast für etwaige Zweifel an der Billigkeit des Stromtarifs obliegt. Diese Indizwirkung entfällt, wenn der Stromlieferant die Genehmigung nicht vollständig vorlegen kann.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das kl. Stromversorgungsunternehmen lieferte an den Bekl. in der Zeit vom 26.2.1996 bis 5.3.1997 laut Zähler 5663 kWh Haushaltsstrom zum Gesamtpreis von 1.471,74 DM (einschließlich Mehrwertsteuer und Mahnkosten). Der Bekl. hatte die zweimonatigen Abschlagzahlungen gekürzt und den letzten Abschlag nicht gezahlt.
Die Kl. hat beim AG 394,74 DM eingeklagt hat. Der Bekl. hielt den zugrunde gelegten Strompreis wegen der außergewöhnlichen Gewinne und Unternehmenserweiterungen der Kl. sowie der Nichtberücksichtigung mehrerer preissenkender Faktoren (Wegfall der Kohleverpflichtungen, Rückstellungsmißbräuche, willkürliche Preisnachteile für die Haushaltskunden, Sonderpreisanteile für den strittigen Atommeiler Mülheim-Kärlich und für das angefochtene Stromeinspeisungsgesetz und anderes mehr) für überhöht, zumal der Preis ab 1.1.1996 aus dem Grunde, "einen weiteren Anreiz zum Energiesparen zu geben", angehoben worden war. Auch sah er nach der Entscheidung des BVerfG vom 11.10.1994, daß das Interesse an einer Stromversorgung heute so allgemein wie das Interesse am täglichen Brot ist (BVerfGE 91 186 = NJW 1995, 381), die Mehrwertsteuer auf Haushaltsstrom nicht mehr in Höhe von 15 % für gerechtfertigt an.
Die Kl., die diese Argumente pauschal verworfen hat, beruft sich auf die Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz zur Neufassung der Allgemeinen Tarife für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz vom 19.12.1995. Diese Genehmigung zweifelte der Bekl. aus formellen wie materiellen Gründen an und verlangte weiterhin die Vorlage einer eingehenden und einwandfreien Kalkulation des Strompreises durch die Kl. ohne Erfolg.
Das AG hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. auf Zahlung von 394,74 DM aus dem Stromversorgungsvertrag in der Zeit vom 26.2.1996 bis zum 5.3.1997 nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Sie vermag sich in diesem Zusammenhang nicht darauf zu berufen, der Vertrag sei zu den jeweils veröffentlichten Tarifen mit dem Bekl. vereinbart worden, so daß derselbe bereits individualvertraglich an eben jene Tarife gebunden sei. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegen vielmehr derartige Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf die der Vertragspartner angewiesen ist, einer Kontrolle gem. § 315 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 183; BGH, NJW 1987, 1828; OLG Celle, NJW-RR 1993, 630). Bei der Lieferung von Strom genügt der alleinige Hinweis auf den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und die daher vermeintlich zwangsläufig durch den Kunden ungeprüft zu übernehmenden Tarife daher gerade nicht (vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 315 Rdnr. 4 m. w. Nachw.; Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, § 8 Rdnr. 15 m. w. Nachw.).
Die Lieferung von Strom vermittelt der Kl. in ihrem Leistungsbereich eine tatsächliche Monopolstellung. Diese Stellung verpflichtet den - regelmäßig auf die Stromlieferung angewiesenen - Tarifkunden zu einer Kontrahierung zu den vorgegebenen Tarifen. Auf eben jene Situation aber stellt der hinter § 315 BGB stehende Schutzgedanke ab. Der klägerische Hinweis auf die lediglich ein Interimsverhältnis betreffende Rechtsprechung des BGH zu § 315 BGB läuft leer. Der BGH stellt ebensowenig wie die im übrigen zitierte Rechtsprechung zur Begründung der Anwendbarkeit des § 315 BGB auf das notwendige Vorliegen eines Interimsverhältnisses ab. Die in den höchstrichterlichen Entscheidungen aufgeführte Argumentation erfaßt vielmehr unproblematisch auch den vorliegenden Fall eines gewöhnlichen Stromlieferungsvertrages mit einem Tarifkunden. Grundsätzlich ändert schließlich die Tatsache einer behördlichen Genehmigung der fraglichen Tarife nichts an der Anwendbarkeit des § 315 BGB. Trotz einer derartigen Genehmigung unterliegen einseitige Leistungsbestimmungen der richterlichen Inhaltskontrolle mit dem möglichen Ergebnis, daß der einseitig bestimmte und von der zuständigen Behörde gebilligte Preis die von § 315 BGB gesetzten Grenzen überschreitet (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 183 [185]).
Allerdings findet in diesem Zusammenhang Berücksichtigung, daß der Verordnungsgeber der genehmigenden Behörde vorliegend durch die Bundestarifordnung Elektrizität (§ 12 BTOElt) sowie durch die Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden konkret zu beachtende Vorgaben stellt. Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß die für die Stromtarife zuständige genehmigende Behörde ihre Kontrollfunktion als außenstehende und objektive Dritte den Vorgaben der Bundestarifordnung Elektrizität gemäß ausübt. Dementsprechend also wird die Preisgenehmigung nur dann erteilt, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nachweist, daß die Preise in Anbetracht der gesamten Kosten und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich sind; die Preise haben sich hierbei an einer möglichst sicheren und preisgünstigen Elektrizitätsversorgung zu orientieren (§§ 1, 12 BTOElt). Die Vorgaben der vorgenannten Verordnungen und des behördlichen Überprüfungsverfahrens fließen in die nach § 315 BGB vorzunehmende Wertung mit ein. Zwar führt mithin das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung nicht zwangsläufig zur Billigkeit des jeweiligen Tarifes i. S. des § 315 BGB. Gleichwohl aber hat sich das - einer behördlichen Genehmigung - vorausgehende Prüfungsverfahren an Maßstäben zu orientieren, die den Begriff der "Billigkeit" konkret ausfüllen ("sichere und preisgünstige Versorgung, rationelle und sparsame Verwendung von Elektrizität, rationelle Betriebsführung" etc.).
Die Tatsache einer behördlichen Genehmigung auf der Grundlage der geltenden Verordnungen wirkt sich daher grundsätzlich auf die Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige Billigkeit der Stromtarife aus. So ist regelmäßig von der Ordnungsmäßigkeit des behördlichen Genehmigungsverfahrens mit entsprechend sachkundiger Beurteilung der Problematik "preisgünstig, sparsam, erforderlich" auszugehen. Etwaige Mängel jenes Genehmigungsverfahrens und damit einhergehende Zweifel an der Billigkeit des Stromtarifes i. S. des § 315 BGB hat aus diesem Grunde zunächst der Tarifkunde darzulegen. Erst unter dieser Voraussetzung entfällt gegebenenfalls die Indizwirkung der behördlichen Genehmigung. Art und Umfang der in einem derartigen Falle folgenden Darlegungslast des Stromlieferanten kann vorliegend dahinstehen.
Die Kl. nämlich vermochte die konkret in Rede stehende behördliche Genehmigung nicht vollständig vorzulegen. Sie kam daher der ihr im Rahmen des § 315 obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit ihrer Preisgestaltung in keiner Hinsicht nach; die durch die Genehmigung indizierte Billigkeit des Stromtarifes findet sich mangels einer widerspruchsfrei dargestellten behördlichen Genehmigung gerade nicht. Ausweislich der zu den Akten gereichten Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 19.12.1995 wurde die Genehmigung nach § 12 BTOElt "in dem aus der Anlage ersichtlichen Umfang" erteilt. Als Anlage reichte die Kl. - auch auf wiederholte richterliche Anfrage hin - "Ziff. 7 der ergänzenden Bestimmungen der R-AG" zu den Akten. Hieraus sind ebensowenig konkrete Tarife ersichtlich wie aus der Genehmigung selbst. Soweit das Schreiben vom 19.12.1995 darauf verweist, daß die genehmigten Tarife "voll ihrem (klägerischen) Antrag" entsprechen, liegt dem erkennenden Gericht auch jener Antrag nicht vor. Erschließt sich nach alledem vorliegend aus der zu den Akten gereichten behördlichen Genehmigung bereits die Höhe der in Rede stehenden Tarife in keiner Weise, vermag das Gericht allein anhand jener Genehmigung die Erfüllung der konkreten Vorgaben der Bundestarifordnung Elektrizität sowie der Allgemeinen Versorgungsbedingungen Elektrizität nicht zu beurteilen; die indizielle Wirkung der Genehmigung für die Billigkeit des Stromtarifes nach § 315 BGB entfällt daher.