Streupflicht trotz Eisregens
BGB §§ 831, 847
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Verkehrssicherungspflichtige muß substantiiert darlegen, daß die extremen Witterungsverhältnisse (Eisregen oder gefrierender Sprühregen) gerade am Unfallort herrschten und deswegen die Streupflicht entfiel (Aufhebung von AG Pankow Weißensee, GE 1998, 49).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. kann sich nicht darauf berufen, daß sie ihrer Streupflicht durch das letztmalige Aufbringen des von ihr verwendeten speziellen Granulats bzw. Splittgemisches am Vorabend des 18.12.1995 genügt habe und im übrigen infolge von Eisregen nicht verpflichtet gewesen wäre, erneut zu streuen. Zum einen hat der Zeuge Q. bekundet, daß an anderen, in der Nähe des Unfallorts gelegenen Stellen (noch) gestreut gewesen sei (W.straße, Schule), so daß schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, daß am Morgen des 18.12.1995 bzw. in der vorausgehenden Nacht gerade auch in diesem Gebiet solche Wetterverhältnisse geherrscht hätten, die den Erfolg jeglicher Streu- und Räumbemühungen sofort wieder zunichte gemacht hätten, so daß die Streupflicht der Bekl. ggf. ausnahmsweise hätte entfallen können (vgl. BGH, NJW 1985, 482 f.; OLG Hamm, VersR 1997, 68 f. m. w. N.). Zum anderen hätte es insoweit des substantiierten Vortrages dazu bedurft, wann der nächtlich aufgetretene Eisregen gerade in dem hier betroffenen Gebiet aufhörte, denn selbst wenn die Bekl. nicht jede wenige Minuten dauernde Regenpause zum Anlaß nehmen mußte, sofort Streufahrzeuge hinauszusenden, war es ihr doch zuzumuten, jedenfalls ca. eine Stunde nach Ende des Eisregens die Streutätigkeit wieder aufzunehmen. Es ist aber nicht ersichtlich, daß an der Stelle, an welcher der Kl. zu Fall kam, erst weniger als eine Stunde zuvor der Eisregen aufgehört hatte. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem von der Bekl. eingereichten Bericht des Deutschen Wetterdienstes, denn dieser beinhaltet einigermaßen detaillierte Angaben nur für die Meßstationen Tempelhof, Tegel, Schönefeld und Dahlem, die jedoch von dem vorliegend betroffenen Gebiet alle so weit entfernt sind, daß keine Rückschlüsse auf den Straßen- bzw. Wegezustand gerade am Unfallort vorgenommen werden könnten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob und ggf. wo genau der Straßenverkehr weitgehend zusammenbrach.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wir hatten über das Urteil des Amtsgerichts Pankow-Weißensee berichtet (GE 1998, 49), wonach bei extremen Witterungsverhältnissen der Verkehrssicherungspflichtige nicht zu sinnlosen Streumaßnahmen verpflichtet ist. Das Amtsgericht hatte einen Bericht des Deutschen Wetterdienstes eingeholt, wonach in Berlin zu einem bestimmten Zeitraum gefrierender Sprühregen für gefährliche Glätte sorgte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 23. Juni 1998 gab das Landgericht Berlin der Berufung gegen dieses Urteil statt und billigte der Verletzten Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
Das Landgericht meinte, der Streupflichtige müsse in einem solchen Fall darlegen und beweisen, daß gerade am Unfallort Eisregen herrschte oder erst kurz vor dem Unfall aufgehört hatte. Der Bericht des Deutschen Wetterdienstes sei dazu nicht aussagekräftig, da die Meßstationen in Tempelhof, Tegel, Schönefeld und Dahlem nichts über die Wetterverhältnisse in Pankow aussagten.