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Streupflicht des Eigentümers bei anhaltendem gefrierenden Sprühregen

KG14 U 159/0230.04.2004GE 2004, 962

BGB §§ 823, 847

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist auf dem Gehweg vor dem Haus mit nicht unerheblichem Fußgängerverkehr zu rechnen (vorliegend Arztpraxis im Nebenhaus), sind an die Streupflicht strenge Anforderungen zu stellen. Das Streuen ist bei Schnee und Glätte in angemessener Frist zu wiederholen, wenn einmal aufgebrachtes Streugut seine Wirkung verloren hat. Die Streupflicht findet ihre Grenze allein bei Vorliegen so außergewöhnlicher Wetterverhältnisse, daß wiederholtes Streuen sinn- bzw. zwecklos ist (z. B. fast ununterbrochener gefrierender Regen oder sogenanntes Blitzeis). Sie entfällt nicht bei nur drohendem gefrorenen Sprühregen, der Streumaßnahmen nicht von vornherein zwecklos macht. Der Streupflichtige hat eine Ausnahmesituation darzutun und gegebenenfalls zu beweisen. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. verlangt von der Bekl. wegen seines Sturzes im Dezember 1998 gegen 10.45 Uhr vor dem Hause (...) in Berlin Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung, daß die Bekl. ihm zukünftigen weiteren Schaden zu ersetzen haben. Die Bekl. zu 1 bis 26 sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses (...). Der Bekl. zu 27 war mit der Räum- und Streupflicht vor dem Haus beauftragt. (...)

Die Bekl. tragen vor, der Bekl. zu 27 habe am Unfalltag die ausreichende Menge von drei Säcken Granulat morgens bis 6.15 Uhr verstreut. Er habe damit seiner Verkehrssicherungspflicht genügt. Die Wetterverhältnisse, wie sie in der Auskunft des Meteorologischen Instituts dargestellt sind, hätten wegen der Niederschlagsmenge des Eisregens ein erneutes Streuen zur Glätteverhinderung sinn- und zwecklos gemacht. Es habe keine Pflicht existiert, unverzüglich die hier als Blitzeis zu beschreibende Eisglätte nach deren Entstehen zu bekämpfen, die Unfallstelle sei keine übermäßig frequentierte Straße gewesen. Die Beweislast für die Verletzung der Streupflicht trage dabei der Kl. Es liege jedenfalls aber anspruchsausschließendes Mitverschulden vor. (...)

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. (...)

Das Landgericht ist im Ausgangspunkt ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen, daß der Bekl. zu 27 die Streupflicht verletzt hat.

Zum Schutz des Fußgängerverkehrs, mit dem hier im Bereich der Unfallstelle wegen der umliegenden Bebauung und der im unmittelbar angrenzenden Haus sich befindenden Arztpraxis bereits in erheblichem Umfang zu rechnen war, sind an die Streupflicht strenge Anforderungen zu stellen. Das Streuen ist bei Schnee und Glätte in angemessener Frist zu wiederholen, wenn einmal aufgebrachtes Streugut seine Wirkung verloren hat. Auch bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen entfällt nicht regelmäßig die Streupflicht, vielmehr intensiviert sie sich auch im Hinblick auf die zeitliche Abfolge; das Streugut muß aufgebracht werden, damit jedenfalls die Gefahr des Ausgleitens vermindert wird, mag die abstumpfende Wirkung auch durch weitere Eisbildung später abgeschwächt werden (BGH NJW 1993, S. 2802/2803). § 3 Abs. 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes formuliert dies ausdrücklich dahin, daß Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen ist. Diese Streupflicht findet ihre Grenze allein bei Vorliegen außergewöhnlicher Wetterverhältnisse, bei denen wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos ist bzw. nur zu einer unwesentlichen oder ganz vorübergehenden Minderung der Verkehrsgefährdung führen kann, denn Unzumutbares kann insoweit nicht verlangt werden, (BGH a. a. O., NJW 1985, S. 484/455; OLG Brandenburg MDR 2000, S. 159). Eine solche Situation kann bei fast ununterbrochenem gefrierenden Regen gegeben sein (OLG Brandenburg a. a. O.) oder im Falle sogenannten Blitzeises, d. h. dem plötzlichen Entstehen von Glatteis am Boden durch Niederschläge. Sie liegt nicht vor bei nur andauerndem gefrierenden Sprühregen, der Streumaßnahmen nicht von vornherein zwecklos macht (KG GE 1999, 1496). Werden Ansprüche aus einem durch Glätte hervorgerufenen Unfall geltend gemacht, hat der Anspruchsteller die eine Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenverhältnisse darzulegen und zu beweisen, der Streupflichtige muß die Ausnahmesituation eines Fortfalls der Streupflicht dartun und ggf. beweisen (BGH NJW 1985, a. a. O.).

Aufgrund der unstreitigen Auskunft des Meteorologischen Instituts ist für den Dezember 1998 ab den frühen Morgenstunden von einer gefährlichen Glättebildung auszugehen, die der Bekl. zu 27 augenscheinlich auch um 6.00 Uhr herum wahrnahm und nach seiner Behauptung durch Einsatz von Granulat bekämpfte. Das Landgericht ist hieran anschließend zutreffend davon ausgegangen, daß sodann eine Pflicht zu weiterer Überprüfung der Glatteislage einsetzte und weiteres Streuen entsprechend den vorbezeichneten Grundsätzen bzw. der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz notwendig wurde. Denn eine außergewöhnliche Situation anhaltenden gefrierenden Regens mit Zwecklosigkeit ständigen Streuens haben die Bekl. durch nachprüfbare Tatsachen nicht dargelegt, so daß darüber auch kein Sachverständigengutachten eingeholt werden kann.

Der Unfall des Kl. ereignete sich um 10.45 Uhr. Um "Blitzeis" handelte es sich zu diesem Zeitpunkt wegen des schon seit dem vorangegangenen Abend anhaltenden gefrierenden Sprühregens nicht mehr. Die Auskunft des Meteorologischen Instituts gibt dabei eine genaue Niederschlagsmenge nicht an. Jedoch wird der bis 7.35 Uhr anhaltende Sprühregen als "leicht" bezeichnet. Es wird ab 7.45 Uhr sogar eine Regenpause von 45 Minuten beschrieben. Danach soll der Regen dann erneut eingesetzt haben, aber mit Schneegriesel vermischt gewesen sein. Diese Regenform soll auf gestreuten Straßen die Glättesituation bis zum späten Vormittag entspannt haben, der sich bildende Neuschnee aber soll für sich gesehen die Glätte nicht verstärkt haben. Diese allein aus der Auskunft des Meteorologischen Instituts bereits hervorgehende Wettersituation hat das Landgericht mit Blick auf den Unfallzeitpunkt und das nach Beklagtenvortrag dann bereits Stunden zurückliegende Streuen zutreffend nicht als eine besondere Ausnahmesituation gewertet.

Die Bekl. haben eine grundsätzlich andere Wettersituation demgegenüber substantiiert nicht dargelegt. Dazu hätten sie nach der Rechtsprechung des BGH zumindest bereits die Niederschlagsmenge angeben müssen (BGH NJW 1985, a. a. O.). Ihr Hinweis auf die Höhe des Neuschnees hilft nicht weiter, dieser soll ja gerade (verständlicherweise) die Glätte durch Überfrieren am Boden nicht verstärkt haben. Die "Wassermenge" des liegenbleibenden Neuschnees ist für die unmittelbare Glatteisbildung am Straßenboden ohne Belang. Die Bekl. haben auch in der Berufungsinstanz damit insgesamt keine Tatsachen vorgetragen, die eine Unzumutbarkeit des Streuens zeitnah zum Unfallzeitpunkt hin hätten ergeben können, wie dies beispielsweise u. a. bei einem von der meteorologischen Auskunft abweichenden starken, stets sogleich zu Bodenglätte führenden, anhaltenden Regen in erheblichen Niederschlagsmengen ohne Neuschneebildung hätte der Fall sein können.

Die Bekl. können sich bei alledem nicht in entscheidender Weise auf den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Bekl. zu 27 berufen, das mit Freispruch endete. Denn die vorstehend geschilderten zivilrechtlichen Darlegungspflichten weichen von der strafprozessualen Notwendigkeit einer zur Verurteilung genügenden Überzeugungsbildung nach dem Grundsatz der Entscheidung im Zweifelsfall für den Angeklagten ab. (...)

Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Unfallhergang läßt weder Rechtsfehler im Sinne des § 546 ZPO erkennen, noch begründen Verfahrensfehler Zweifel an Richtigkeit bzw. Vollständigkeit seiner Feststellungen. (...)

Die Bekl. wenden sich gegen die grundsätzliche Annahme einer Überwachungspflicht, da es zu konkreten Beanstandungen der Tätigkeit des Bekl. zu 27 bis zum Unfall des Kl. nicht gekommen war. Indessen kann nach der Rechtsprechung des BGH der Verkehrssicherungspflichtige sich generell nicht durch Weitergabe der Pflichten entlasten, es bleibt wegen der Streupflicht eine Pflicht zur Überwachung auch eines ansonsten zuverlässigen Mitarbeiters, wobei an das Maß der bei der Beaufsichtigung anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH VersR 1975, S. 42 f.). Im vorliegenden Fall konnte der Aussage des Zeugen nicht entnommen werden, daß die Bekl. bzw. ihre Vertreter sich davon überzeugt haben, daß der Bekl. zu 27 in der gebotenen Weise den Streupflichten gerade auch in zeitlicher Hinsicht bei notwendigem mehrmaligen Streuen stets nachkommt, selbst wenn man eine Instruktion des Bekl. zu 27 durch den eigentlichen Hauswart, seinen Bruder, wegen der Pflichten bei Glättebildung entsprechend ihrem Vortrag unterstellt. Denn für die notwendige Überwachung der Arbeitsweise reicht es nicht aus, daß der Bekl. zu 27 sozusagen im Blickfeld der im Hause wohnenden Bekl. tätig war und bislang niemand zu Schaden gekommen war bzw. sich in der Vergangenheit bei der eigentlich von den Eigentümern beauftragten Hausverwaltung beschwert hatte, weil dadurch nicht die spezifische Gefahrensituation des vorliegenden Falles erfaßt war.

Konkrete Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Kl. gemäß § 254 Abs. 1 BGB sind im übrigen auch im Berufungsrechtszug nicht ersichtlich. Der Senat verweist insoweit auf die allgemein zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung des 9. Zivilsenats des Kammergerichts (GE 1999, S. 1496), die ohne weiteres auf den vorliegenden Fall Anwendung finden können. Es sind keine konkreten Tatsachen für ein Eigenverschulden des Kl. am Unfall vorgetragen. Vom Kl. konnte bei den vorliegenden Wetterverhältnissen auch schlechterdings nicht verlangt werden, daß er zu Hause blieb. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch in einer Seitenstraße muß ständig gestreut werden, wenn mit nicht unerheblichem Fußgängerverkehr zu rechnen ist. Die Streupflicht kann bei fast ununterbrochen gefrierendem Regen oder bei Blitzeisbildung entfallen. Die Einzelumstände muß allerdings der Streupflichtige dartun und ggf. beweisen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Aufgrund von Glatteis kam es vor einem Haus in einer Seitenstraße zu einem Sturzunfall, obwohl in den frühen Morgenstunden gestreut worden war. Das aufgebrachte Streugut hatte jedoch aufgrund von gefrierendem Sprühregen seine Wirkung verloren. Der in Anspruch genommene Hauseigentümer trug vor, daß weiteres Streuen wegen des andauernden gefrierenden Sprühregens sinnlos gewesen sei. Mit diesem Vortrag hatte er beim Kammergericht keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der 14. Senat des Kammergerichts setzte die sehr strenge Rechtsprechung des KG, auch des BGH, zur Streupflicht fort, die zum Schutz des Fußgängerverkehrs jedenfalls dann gilt, wenn mit Fußgängern in erheblichem Umfang zu rechnen ist (vorliegend befand sich im Nebenhaus eine Arztpraxis). Es muß auch bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen gestreut werden. Das gelte allerdings dann nicht, wenn das wiederholte Streuen sinn- bzw. zwecklos sei bzw. nur zu einer unwesentlichen oder ganz vorübergehenden Minderung der Verkehrsgefährdung führen könne. Denn Unzumutbares könne insoweit nicht verlangt werden. Eine solche Situation könne bei fast ununterbrochenem gefrierenden Regen gegeben sein oder im Fall sogenannten Blitzeises, d. h. dem plötzlichen Entstehen von Glatteis am Boden durch Niederschläge. Die Streupflicht entfalle allerdings nicht bei nur andauerndem gefrierenden Sprühregen, der Streumaßnahmen nicht von vornherein zwecklos mache. Prozessual habe in diesem Zusammenhang der Geschädigte die eine Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenverhältnisse darzulegen und ggf. zu beweisen. Der Streupflichtige müsse dann allerdings die Ausnahmesituation eines Fortfalls der Streupflicht dartun und ggf. beweisen. Das konnte der Hauseigentümer im vorliegenden Fall nicht.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Rechtsprechung zwingt den Hauseigentümer dazu, bei Glätte aufgrund von Glatteis oder Schnee die Situation ständig im Auge zu behalten und ggf. das Streuen zu wiederholen. Man mag über die sehr strengen Anforderungen im vorliegenden Fall geteilter Meinung sein, da auch aufgrund der Auskunft des Meteorologischen Instituts von mehr oder weniger ständigem Niederschlag mit Glättebildung auszugehen war. Dennoch, und hier liegt die besondere Bedeutung der Entscheidung: Eine Ausnahmesituation, die wiederholtes Streuen obsolet macht, muß der Streupflichtige darlegen und beweisen. Dazu benötigt der Hauseigentümer Zeugen, z. B. Mieter des Hauses oder den Hauswart. Denn sonst hat er im Rechtsstreit schlechte Karten und er bzw. seine Versicherung muß Schadensersatz leisten.