Streupflicht auf Mieterparkplatz
§ 535 BGB, § 276 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Streupflicht auf Mieterparkplatz; Verkehrssicherungspflicht; Schneeräumpflicht; Eisbeseitigungspflicht; Parkplatz; Streupflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Umfang der Schnee- und Eisräumpflicht auf Mieterparkplätzen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Umfang der Streupflicht richtet sich räumlich und zeitlich nach den Umständen des Einzelfalles und ist insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen, der Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, der Stärke des Verkehrs und der Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen zu beurteilen. Ein Hauseigentümer hat hiernach zwar Zugangswege zu Mieterparkplätzen schnee- und eisfrei zu halten bzw. zu bestreuen, eine generelle Verpflichtung, den gesamten Parkplatzbereich für den Fahrverkehr zu räumen oder zu streuen, besteht dagegen nicht. Dies gilt nur ausnahmsweise dann, wenn es sich um ein besonders gefährliches Gelände handelt, bei dem Anlage und Zustand die Bildung von Glatteis derart begünstigen bzw. seine Wirkung so gefährlich erhöhen, daß diese besonderen Verhältnisse vom Kraftfahrer auch bei erhöhter Sorgfalt nicht rechtzeitig zu erkennen sind bzw. von ihm besonderes fahrerisches Können erfordern.