Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung oder ernsthaft drohender Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen, Winterdienst
BGB § 823 Abs. 1 und 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.
2. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. nimmt als Arbeitgeberin aus übergegangenem Recht ihrer verunglückten Arbeitnehmerin (künftig: der Geschädigten) die Bekl. als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalles mit der Behauptung in Anspruch, die Geschädigte sei am 22. Januar 2013 gegen 7.20 Uhr auf dem Gehweg des innerstädtisch gelegenen Hausgrundstücks der Bekl. in W. auf einer weder geräumten noch gestreuten Glatteisfläche gestürzt und habe sich eine Fraktur des linken Handgelenks zugezogen. Während der Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten hat die Kl. der Geschädigten Entgeltfortzahlung in Höhe der Klageforderung geleistet.
2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl. hatte Erfolg und führte - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - zur antragsgemäßen Verurteilung der Bekl. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Bekl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 3 Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kl. nach § 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) aus übergegangenem Recht ihrer Arbeitnehmerin, der Geschädigten, einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt W. wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht. Danach seien die Gehwege werktags in der Zeit zwischen 7.00 bis 20.00 Uhr in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte zu streuen. Die Vorschrift sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, da sie auch dem Schutz der Fußgänger zu dienen bestimmt sei. Die Bekl. als Grundstückseigentümer seien ihren Räum- und Streupflichten am Morgen des Unfalltages nicht nachgekommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass sich am Morgen des 22. Januar 2013 gegen 7.20 Uhr auf dem Gehweg vor dem Hausgrundstück der Bekl. eine nicht gestreute Glatteisfläche von jedenfalls ca. 1 x 1 m Größe befunden habe. Es komme nicht darauf an, ob eine „allgemeine Glättebildung“ vorgelegen habe. Das Erfordernis einer allgemeinen Glättebildung sei nämlich in § 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt W. nicht vorgesehen. Soweit die Vorschrift die Verpflichtung des Grundstückseigentümers regele, Gehwege an Werktagen bis 7.00 Uhr auf Schnee und entstandene Glätte zu überprüfen und diese zu beseitigen, begründe dies jedenfalls im Monat Januar bei - hier vorliegenden - nächtlichen Minustemperaturen bei Eisflächen der festgestellten Größe keine unzumutbaren Leistungspflichten. Die Bekl. hätten auch schuldhaft gehandelt, da der Bekl. zu 2 bei dem allmorgendlichen Ausführen seines Hundes gehalten gewesen sei, den sich über eine Strecke von ca. 10 m erstreckenden Gehweg vor seinem Haus eingehender zu prüfen als ein Passant. Gemäß § 840 Abs. 1 BGB hafte der nicht in dem Haus wohnhafte Bekl. zu 1 gesamtschuldnerisch mit dem Bekl. zu 2.
II. 4 Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
5 1. Allerdings sind die Bekl. entgegen der Auffassung der Revision passivlegitimiert. Durch die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass im Falle der Übertragung der Pflicht zur Reinigung der Gehwege auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke (hier: aufgrund der Ermächtigung nach § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) ungeachtet hoheitlich ausgestalteter Straßenverkehrssicherungspflichten (hier: § 9a Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) bei Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht durch Anlieger eine Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht begründet wird (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1961 - III ZR 137/60, VersR 1962, 70 und vom 5. Dezember 1991 - III ZR 31/90, VersR 1992, 444). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.
6 2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft einen - auf die Kl. nach § 6 Abs. 1 EFZG übergegangenen - Schadensersatzanspruch der Geschädigten wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht bejaht.
7 a) Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer „allgemeinen Glätte“ und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2012 - VI ZR 138/11, GE 2012, 1035 = VersR 2012, 1050 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1982 - III ZR 80/81, VersR 1982, 299, 300; vom 26. Februar 2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 4 m.w.N.; Thüringer OLG NZV 2009, 599, 600 m.w.N.; Carl, VersR 2012, 414, 415; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 14 Rn. 147; Staudinger/Hager, BGB [2009], § 823 Rn. E 128).
8 b) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts lag eine allgemeine Glätte im Bereich des Grundstücks der Bekl. nicht vor. Vielmehr war auf dem Bürgersteig vor dem Haus der Bekl. lediglich eine einzige Glatteisfläche von ca. 1 x 1 m Größe vorhanden, die sich allerdings fast über die gesamte Breite des Bürgersteigs erstreckte. Ansonsten war der Bürgersteig vor dem Haus der Bekl. - wie auch im Übrigen sowie die Straße - trocken und geräumt. Die Vorinstanzen vermochten weder Feststellungen hinsichtlich der Entstehung der vereinzelten Glatteisfläche auf dem Bürgersteig vor dem Haus der Bekl. zu treffen noch dazu, dass die Bekl. mit ihrer Entstehung rechnen mussten. Bestanden mithin nach den getroffenen Feststellungen aufgrund der Witterungsverhältnisse weder eine allgemeine Glätte noch sonst erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch Glättebildung auf dem Bürgersteig vor ihrem Grundstück, war der Bekl. zu 2 aus Gründen der sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, den Bürgersteig - wie vom Berufungsgericht angenommen - beim morgendlichen Ausführen seines Hundes eingehender zu überprüfen als ein Passant (vgl. zur Untersuchungspflicht: OLG München, OLGR 2009, 316, 317; OLG Oldenburg, r+s 1999, 415, nachgehend Senatsbeschluss vom 19. Januar 1999 - VI ZR 75/98; OLG Karlsruhe, VersR 1976, 346; Staudinger/J. Hager, 2009, BGB, § 823 Rn. E 128).
9 c) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt W. Zwar ist das Erfordernis einer „allgemeinen Glätte“ in der entsprechenden Vorschrift nicht ausdrücklich genannt. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die Satzung der Stadt W. die Verkehrssicherungspflichten der Anlieger über die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB hinaus erweitern wollte. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinausgehen (vgl. Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 14 Rn. 154; OLG Bamberg NJW 1975, 1787). In diesem Zusammenhang kann die Gemeinde auch keine Räum- und Streupflichten für Anlieger begründen, die über die Anforderungen der sie selbst treffenden (allgemeinen) Verkehrssicherungspflicht hinausgehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. März 2014 - 9 U 143/13, juris). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Stadt W. in § 3 ihrer Satzung die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten der Anlieger bei Schnee- und Eisglätte auf Grundlage der bestehenden Gesetzes- und Rechtslage lediglich konkretisieren, jedoch nicht erweitern wollte.
10 3. Da nach den getroffenen Feststellungen weder eine allgemeine Glätte vorlag noch Umstände ersichtlich sind, dass für die Bekl. erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund einer einzelnen Glatteisstelle bestanden, ist die auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützte Klage unbegründet. Da keine weiteren Feststellungen mehr zu erwarten sind, kann der Senat selbst entscheiden und das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In vielen Städten, auch in Berlin, ist der Winterdienst auf den Gehwegen Sache der Anlieger, auf die insoweit die Verkehrssicherungspflicht abgewälzt wird. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt, so der BGH, entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen. Für Winterdienstsatzungen der Gemeinden heißt das nach Auffassung des BGH, dass sie keine Leistungspflichten begründen, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Geschädigte war im Januar gegen 7.20 Uhr auf dem Gehweg vor dem Hausgrundstück der Beklagten auf einer nicht gestreuten Glatteisfläche von etwa 1 x 1 m Größe gestürzt und hatte sich das Handgelenk gebrochen. Das Landgericht hatte der Klage auf Schadensersatz stattgegeben, da nach der Satzung der Stadt Gehwege werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr zu streuen seien; gegen dieses Schutzgesetz hätten die Beklagten verstoßen. Die Revision war erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof bestätigte demgegenüber das Urteil des Amtsgerichts, das die Klage abgewiesen hatte. Voraussetzung für die winterliche Räum- und Streupflicht sei das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Hier sei lediglich eine einzige Glatteisfläche vorhanden gewesen; ansonsten sei der Bürgersteig wie auch die Straße trocken und geräumt gewesen. Die Entstehung der vereinzelten Glatteisfläche sei unklar geblieben; auch hätten die Beklagten damit nicht rechnen müssen. Eine Haftung entfalle auch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, da die Satzung gesetzeskonform ausgelegt werden müsse. Auch wenn dort das Erfordernis einer „allgemeinen Glätte“ nicht ausdrücklich genannt sei, sei davon auszugehen, dass die Satzung die Verkehrssicherungspflicht auf Grundlage der bestehenden Gesetzes- und Rechtslage lediglich konkretisieren, jedoch nicht erweitern wollte.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Senat bestätigt damit seine Rechtsprechung, wonach eine Streupflicht nicht besteht, wenn nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr (allgemeine Glättebildung) vorhanden sind (GE 2012, 1035). Auch das Berliner Straßenreinigungsgesetz (§ 4) verpflichtet die Anlieger zum Winterdienst, der unverzüglich auszuführen ist. In der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2016 über den Winterdienst auf öffentlichem Straßenland (Amtsblatt Nr. 47 vom 28. Oktober 2016, Seite 2949) heißt es ebenso, dass durch überfrierende Nässe gebildetes Glatteis „unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden“ muss. Die Einschränkung nach der Rechtsprechung, wonach eine allgemeine Glättebildung oder eine erkennbare ernsthaft drohende Gefahr dazu weiter erforderlich ist, gilt aber auch hier.