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Streupflicht in Spielstraße, Winterdienst

KG4 U 57/1608.09.2017GE 2017, 1405

StrReinG Bln § 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ist Winterdienst in einem verkehrsberuhigten Bereich nach Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO zu leisten, bei dem Fahrbahnbereich und Gehwegsbereich nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt sind, ist gemäß § 3 Abs. 4 StrReinG Bln derjenige Bereich wie ein Gehweg winterdienstlich zu behandeln, der bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient.

2. Die winterdienstliche Behandlung an anderer Stelle (etwa in der Mitte des verkehrsberuhigten Bereichs) ist nicht ausreichend, wenn nicht gerade dieser Bereich bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient.

3. Ein Grundstückseigentümer wird nur dann von der Haftung für unterlassenen Winterdienst frei, wenn er den beauftragten Dritten regelmäßig überwacht und kontrolliert hat, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.

(Leitsatz zu 3. von der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Die Kl. hat gegen die Bekl. zu 1) als Anliegerin gemäß § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 3 Abs. 1, Abs. 4 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG Bln), 253 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen mangelnder Überwachung der zur Wahrnehmung des Winterdienstes bestellten Bekl. zu 2). […]

1.1.2. An der Stelle, an welcher die Kl. zu Fall gekommen ist, war die Bekl. zu 1) originär räum- und streupflichtig. Dies folgt aus § 3 Abs. 1, Abs. 4 StrReinG Bln. Sind bei einer Straße - wie vorliegend - Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt, sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes diejenigen Straßenteile wie Gehwege winterdienstlich zu behandeln, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, § 3 Abs. 4 StrReinG Bln.

In der Umgebung der hiesigen Sturzstelle wird zum Fußgängerverkehr bevorzugt der Bereich genutzt, der einem klassischen Gehweg entspricht. Dies haben nicht nur die Zeugen so bekundet, es entspricht auch der Lebenserfahrung. Ein Fußgänger setzt sich hiernach nicht ohne Not in die Situation, auf Kraftfahrzeuge Rücksicht nehmen und diesen gegebenenfalls ausweichen zu müssen, auch wenn diese nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Jedenfalls bei einer Gestaltung wie der vorliegenden, wo der Unterschied des verkehrsberuhigten Bereiches zu einer klassischen Verkehrsraumgestaltung nur darin besteht, dass der vorhandene Bordstein keine erhabene Kante bildet und der Gehweg nach klassischen Maßstäben wohl etwas zu schmal bemessen wäre, bietet der „Gehwegsbereich“ für den Fußgänger Vorteile, die insbesondere darin bestehen, dass der Bordstein - auch wenn er nur eine optische Abgrenzung bieten kann - die Fläche dennoch in gewisser Weise aufteilt, so dass sich Fußgänger auf dem Teil der Fläche, die einem Gehweg entspräche, unbedrängt fühlen können.

Dem steht nicht entgegen, dass sich im verkehrsberuhigten Bereich Fußgänger auf der gesamten Fläche aufhalten dürfen (Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO). Denn § 3 Abs. 4 StrReinG Bln stellt gerade nicht darauf ab, wo sich Fußgänger aufhalten dürfen, sondern welche Teile bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Fußgänger tatsächlich mit den Kraftfahrzeugen um die gesamte Fläche konkurrieren dürften. Dies kann ihnen auch nicht obliegen, zumal dann, wenn - wie vorliegend - für die Zeit des Aufsuchens des Arbeitsplatzes die Zeugen bekundet haben, dass zu dieser Zeit die Straße in erheblichem Maße von Pkw genutzt werde, um Schüler zum nahe gelegenen C.-Kolleg zu bringen. Dass diese Einschätzung allein sachgerecht ist, folgt im Übrigen auch daraus, dass der bei der Bekl. zu 2) beschäftigte Zeuge R. diesen Bereich in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme ohne Weiteres als „Gehweg“ bezeichnet hat. Insoweit kommt es nicht einmal darauf an, dass die Bekl. zu 1) der Bekl. zu 2) in dem Winterdienstvertrag mittels des beigefügten Aufmaßblattes doch wohl übertragen hatte, nicht nur die „Fahrstr. Kö.-str.“, sondern auch den „Gehweg Kö.-str.“ - jeweils auf einer Länge von 35 m - zu bearbeiten. Insoweit bedurfte es nicht der vorsorglich beantragten Erklärungsfrist auf die im Übrigen bereits mit der Klageerwiderung von der Bekl. zu 1) selbst überreichte Anlage.

1.1.3. An der Stelle, an der die Kl. zu Fall gekommen ist, hatte am Schadenstag kein Winterdienst stattgefunden. Dies ergibt sich bereits aus den Bekundungen des beklagtenseits benannten Zeugen B., der nur einen Streifen in der Mitte der Straße geräumt haben will, und den Bekundungen des weiter beklagtenseits benannten Zeugen R., der ausdrücklich ausgeführt hat, in dem Bereich des Gehweges müsse nicht geräumt werden. Weiterhin lässt sich aus den Zeugenaussagen entnehmen, dass an der Stelle, an der die Kl. zu Fall kam, infolge der Witterungsbedingungen Glätte herrschte, so dass für die Ursächlichkeit des mangelnden Winterdienstes der von dem Landgericht angeführte Anscheinsbeweis zur Verfügung steht.

1.2. Der Haftung der Bekl. zu 1) steht nicht entgegen, dass sie die Wahrnehmung des Winterdienstes mit dem erwähnten Vertrag aus dem Jahre 2006 auf die Bekl. zu 2) übertragen hatte.

Ein Grundstückseigentümer, dem die Räum- und Streupflicht obliegt, kann die ihn treffende Haftung für unterlassenen Winterdienst nicht schon durch Bestellung eines Bediensteten, mag dieser auch an sich geeignet und zuverlässig sein, gänzlich von sich abwälzen, er muss diesen vielmehr selbst überwachen und kontrollieren. Bei dieser Überwachung ist mit Rücksicht auf die durch Eis- und Schneeglätte drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter an das Maß der bei der Beaufsichtigung anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. die Nachweise bei KG, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 8 U 32/14, GE 2015, 123, Rn. 41 nach juris). Dass eine diesen Maßstäben genügende Überwachung der Bekl. zu 2) durch die Bekl. zu 1) stattgefunden hätte, ist […] weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Bekl. zu 2) kann sich begrifflich nicht selbst überwachen. Die Ausführungen zu Überwachungen durch Dritte sind kursorisch geblieben.

Die gebotene Überwachung hätte den Schaden der Kl. auch verhindert. Der Zeuge B. hat nämlich ausgeführt, er führe den Winterdienst vor dem fraglichen Grundstück bereits seit etwa zehn Jahren aus. Es ist also davon auszugehen, dass die Bekl. zu 1) es hätte sinnlich wahrnehmen können und müssen, dass die Bekl. zu 2) tatsächlich nicht den Bereich räumte, der bevorzugt dem Fußgängerverkehr diente. Ebenso ist davon auszugehen, dass eine in diesem Zeitraum angebrachte Beanstandung dazu geführt hätte, dass der bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienende Bereich fortan - und damit auch am Schadenstag - geräumt und abstumpfend gestreut worden wäre, was wiederum die Schädigung der Kl. verhindert hätte.

2. Auch von der Bekl. zu 2) als ausführendem Unternehmen kann die Kl. gemäß §§ 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1, Abs. 4 StrReinG Bln, 253 Abs. 2 BGB Zahlung von Schmerzensgeld verlangen, und zwar wegen mangelhafter Wahrnehmung des Winterdienstes. […]

3.1. Zur Bemessung kann zunächst auf die in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Ausführungen des Landgerichts zu den entsprechenden Vergleichsfällen Bezug genommen werden. Der Kl. gelingt mit ihrer Berufung nicht die Darlegung, dass statt dessen ein Schmerzensgeld in der weit übersteigenden Größenordnung von 22.000 € angemessen wäre. Hierfür kann nicht auf die Rechtsprechung des OLG Köln abgestellt werden (Urteil vom 9. Januar 2008 - 11 U 40/07, Schaden-Praxis 2008, 364), weil bei der Kl. gerade keine Versteifungsoperation erforderlich war. Auch der von der Berufung angeführte Vergleichsfall des KG (Entscheidung vom 24. September 2001 - 12 U 1900/00) rechtfertigt eine solche Anhebung des Schmerzensgeldes nicht, weil die Kl. nach den Feststellungen des Landgerichts nur eine BWK-Läsion erlitten hat, nicht dagegen eine Fraktur mit größerem Kantenabbruch; ebenso war keine stationäre Behandlung erforderlich. Allerdings kann und muss auf die Berufung der Kl. berücksichtigt werden, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz die Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits seit nunmehr etwas über vier Jahren 20 % beträgt. Zur Bewertung dieses Umstandes orientiert sich das Berufungsgericht an der vom Landgericht bereits angeführten Entscheidung des Kammergerichts (vom 19. August 2002 - 12 U 811/00), wonach bei heutigem Geldwert 15.000 € angemessen sein sollen, wenn eine Wirbelverletzung 13 Tage Krankenhausaufenthalt sowie eine dreimonatige 100 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit und eine ein Jahr lang andauernde 20 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit nebst Dauerminderung von 10 % zur Folge habe. Der volle Betrag kann nicht angesetzt werden, weil die Kl. nicht stationär behandelt werden musste, allerdings haben inzwischen die 20 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit und die dadurch abgebildeten Beeinträchtigungen ein zeitlich erhebliches Maß erreicht. Zudem spricht einiges dafür, dass zumindest eine gewisse Beeinträchtigung dauerhaft verbleiben wird. Dies rechtfertigt bereits jetzt ein Schmerzensgeld von 13.000 €.

3.2. Der Schmerzensgeldbetrag ist nicht deswegen zu erhöhen, weil die Bekl. aus Gewinnsucht gehandelt und die beteiligten Versicherer die Regulierung verzögert hätten. Eine ungebührliche Verzögerung der Schadensregulierung durch den Schädiger oder dessen Versicherer liegt nur dann vor, wenn sich der Schuldner einem erkennbar begründeten Anspruch ohne schutzwürdiges Interesse widersetzt, etwa indem er sich einer Sachaufklärung versagt oder dauerhaft in Passivität verharrt, selbst wenn eine Haftung bereits dem Grunde nach gerichtlich attestiert ist (vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 5 U 370/15, VersR 2016, 262, m.w.N.). Die Erhöhung des Schmerzensgelds darf keinen Sanktionscharakter besitzen, sondern ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verschleppte Zahlung die Gläubigerinteressen beeinträchtigt - beispielsweise dadurch, dass der Geschädigte unter der langen Dauer der Schadensregulierung leidet oder der vorenthaltenen Mittel zu einer adäquaten Lebensführung bedarf (vgl. SaarlOLG Saarbrücken, Urteil vom 27. Juli 2010 - 4 U 585/09, NJW 2011, 933). Derartiges ist vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Frage, wo in einem verkehrsberuhigten Bereich für die Fußgänger zu räumen ist, ist zudem eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Positionen vertretbar eingenommen werden können. Das Schmerzensgeld ist auch nicht deswegen zu erhöhen, weil gegen die Beteiligten kein Strafverfahren geführt worden ist. Es ist zudem bereits nicht ersichtlich, dass die Kl. eine Strafanzeige gestellt hätte.

3.3. Das Schmerzensgeld ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB zu kürzen. Allein der Umstand des Ausgleitens spricht noch nicht dafür, dass die Kl. ihrerseits die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hätte, denn auch bei Wahrung aller Vorsicht ist ein Ausgleiten auf eisglattem Untergrund nie völlig auszuschließen (vgl. etwa KG, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 8 U 32/14, GE 2015, 123). Die Zeugin K.-E. hat zudem bekundet, die Kl. habe bei dem Schadensfall „Botten“, also festes Schuhwerk getragen. Ebenso wenig besteht Anlass, von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auszugehen. Für den konkret erhobenen Vorwurf, die Kl. habe statt des erkennbar ungeräumten „Gehweges“ den geräumten Streifen in der Mitte des verkehrsberuhigten Bereiches nutzen müssen, fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage. Es steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) fest, dass zum Zeitpunkt des Sturzgeschehens tatsächlich in der Mitte des verkehrsberuhigten Bereiches ein geräumter Streifen zur Verfügung stand. Der Zeuge B. hat hierzu keine Erinnerung gehabt und sich nur auf die Unterlagen bezogen, betreffend den Zeitraum der Räumung aber nur ungefähre Angaben machen können. Auch der Zeuge R. hat sich nicht erinnern können, ob der Zeuge B. zu dem maßgeblichen Zeitpunkt bereits in der Mitte des verkehrsberuhigten Bereiches geräumt hatte. Demgegenüber hat der Zeuge V. bekundet, dass bei dem Sturzgeschehen auf der Straße 15 cm Schnee gelegen hätten. In dem Schnee seien Fahrspuren zu sehen gewesen, welche die Autos hinterlassen hätten. Die Zeugin K.-E. hat bekundet, es sei etwa eine halbe Stunde vor dem Schadensgeschehen nicht geräumt gewesen, lediglich festgefahrene Spuren von den Autos habe es gegeben. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In einem verkehrsberuhigten Bereich dürfen Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen. Anlieger genügen ihrer Streupflicht nicht schon dann, wenn nur ein Mittelstreifen vom Schnee geräumt wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin war nach Schneefall in einer Spielstraße auf einem Gehweg gestürzt und hatte sich verletzt. Sie verlangte vom Anlieger/Reinigungsunternehmen Schmerzensgeld, weil nur in der Straßenmitte ein Fahrstreifen geräumt gewesen sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kammergericht meinte, damit sei die Streupflicht verletzt, denn in einem verkehrsberuhigten Bereich seien diejenigen Straßenteile wie Gehwege winterdienstlich zu behandeln, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen. Das sei ein Randstreifen neben dem Bereich, in dem Kraftfahrzeuge fahren, wenn auch nur mit Schrittgeschwindigkeit. Auch sei zum Zeitpunkt des Sturzes die Straße stark von Autos befahren worden, um Schüler zum Unterricht zu bringen. Der Anlieger sei nicht dadurch haftungsfrei, dass er den Winterdienst auf einen Dritten übertragen habe. Auch wenn dieser an sich geeignet und zuverlässig sei, müsse er überwacht und kontrolliert werden, wofür ein strenger Maßstab anzulegen sei. Dass eine solche Überwachung stattgefunden habe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die Verletzung der Brustwirbelsäule mit Erwerbsminderung sei ein Schmerzensgeld von 13.000 € angemessen, das nicht wegen Mitverschuldens zu kürzen sei; die Klägerin habe festes Schuhwerk getragen.