Streupflicht bei ernsthafter lokaler Glättegefahr
BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine winterliche Räum- und Streupflicht kann nicht nur bei allgemeiner Glätte, sondern auch bei einer ernsthaften lokalen Glättegefahr bestehen.
2. Ob eine ernsthafte lokale Glättegefahr besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es stets auf den Pflichtenmaßstab an, der an den primär Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen ist, der den Verkehr auf der in Rede stehenden Fläche eröffnet hat. Dieser Maßstab gilt auch für einen Dritten, auf den der primär Verkehrssicherungspflichtige die Räum- und Streupflicht übertragen hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Unfall.
Die Bekl. zu 2) erbringt gewerblich Winterdienste.
Die am 22. Juni 1951 geborene Kl. erlitt am Samstag, den 19. Dezember 2020, gegen 11.00 Uhr eine Quadrizepssehnenruptur am rechten Bein. Unmittelbar nach ihrer Verletzung wurde sie in der D-Klinik Berlin aufgenommen und am 20. Dezember 2020 operiert. Sie blieb bis zum 27. Dezember 2020 in stationärer Behandlung. Der weitere Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig, die Kl. war zumindest bis November 2021 arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Der Träger der D-Klinik, die Z. GmbH, übertrug die Verkehrssicherungspflicht während der Winterdienstsaison auf dem Krankenhausgelände mit einem Vertrag über Winterdienstleistungen aus dem Oktober 2015 der Bekl. zu 2).
Die Kl. arbeitete vor ihrer Verletzung als Altenpflegerin und verdiente zuletzt 300 € pro Monat. Diese Arbeit hat sie seither nicht fortgesetzt. Aufgrund der Verletzung und der Operation benötigte sie Medikamente und Gehstützen, zu deren Beschaffungskosten sie eine Zuzahlung von insgesamt 104,40 € leistete.
Die Kl. behauptet, zu ihrer Verletzung sei es wie folgt gekommen:
Sie habe sich am Tag ihres Unfalls gegen 11.00 Uhr zur D-Klinik in der S-Straße in Berlin begeben, um sich dort einem Corona-Test zu unterziehen. Die Wege auf dem gesamten Gelände seien infolge von Glatteis sehr rutschig und nicht gestreut gewesen. Außerdem habe an dem Tag in Berlin allgemeine Glätte geherrscht. Als sie über das Gelände gegangen war und das auf dem Klinikgelände befindliche Corona-Testzentrum erreicht hatte, sei sie dort abgewiesen worden, da dieses samstags geschlossen war. Sie habe sich deshalb auf den Rückweg gemacht. Noch auf dem Klinikgelände sei sie auf einem Gehweg ausgerutscht und gestürzt. Es habe in diesem Bereich für sie keine Möglichkeit gegeben, den rutschigen Gehweg zu verlassen. Sie habe sofort Schmerzen im rechten Bein gespürt und habe nicht mehr aufstehen können, nur mit Unterstützung hinzukommender Personen habe sie sich auf eine Bank setzen können. Sie sei dann zur Untersuchung ihrer Verletzung wieder in das D-Krankenhaus gebracht worden, wo dann die Quadrizepssehnenruptur festgestellt und behandelt wurde.
Wegen dieser Verletzung hat die Kl. vor dem Landgericht Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erhoben. Neben der Bekl. zu 2) hat sie dort auch die Bekl. zu 1) in Anspruch genommen. Die Kl. hat ein Schmerzensgeld von 20.000 €, einen Haushaltsführungsschaden von 3.360 € (entsprechend 84 Tagen zu je 40 € pro Tag), die von ihr getragenen Zuzahlungen von 104,40 € und den entgangenen Verdienstausfall für einen Monat von 300 € geltend macht. Daneben hat sie die Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten und die Feststellung künftiger materieller und immaterieller Schäden beansprucht.
Die Bekl. haben insbesondere bestritten, dass am Tag des Unfalls in Berlin allgemeine Glätte geherrscht habe.
Mit Urteil vom 23. März 2022 hat das Landgericht die Klage gegen beide Bekl. abgewiesen. Dies hat es wie folgt begründet: Die Bekl. zu 1) sei auf dem Klinikgelände nicht verkehrssicherungspflichtig. Die Bekl. zu 2) hafte nicht, da sich aus dem Vorbringen der Kl. weder ergebe, dass an dem Tag ihres Unfalls allgemeine Glätte in Berlin herrschte noch dass für einen Verkehrssicherungspflichtigen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr aufgrund einzelner Glättestellen bestanden habe.
Die Abweisung ihrer Klage gegen die Bekl. zu 2) hat die Kl. mit der Berufung angegriffen. […]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Das Urteil des Landgerichts ist dahin abzuändern, dass die Bekl. zu 2) zur Zahlung von 5.404,40 € nebst Zinsen an die Kl. verurteilt wird. Der Kl. steht ein Anspruch gegen die Bekl. zu 2) in dieser Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung an die Kl. selbst besteht nicht.
a) Die Bekl. zu 2) war im Winterhalbjahr, also auch am Tag des Unfalls der Kl., streu- und räumpflichtig auf dem Gelände der D-Klinik Berlin. Denn die primär verkehrssicherungspflichtige Person, die Trägerin der Klinik, hatte ihr diese Pflicht im Oktober 2015 mit einem Winterdienstvertrag übertragen. Mit einer solchen Übertragung wird der Übernehmer der Pflichten für ihre Einhaltung selbst deliktisch verantwortlich (BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07 - GE 2008, 405, m.w.N.; Sprau in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl., 2022, § 823 BGB, Rn. 50 und 215 m.w.N.).
b) Die Bekl. zu 2) hat die von ihr auf dem Klinikgelände übernommene Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie rutschige Glatteisflächen auf den dortigen Wegen zur Zeit des Unfalls der Kl. nicht gestreut hatte.
aa) Eine solche Streupflicht besteht für den Verkehrssicherungspflichtigen auch im Winterhalbjahr nicht jederzeit, sondern nur wenn entweder allgemeine Glätte herrscht oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jedenfalls im Bereich der Flächen, auf die sich die Verkehrssicherungspflicht bezieht, aufgrund vereinzelter Glättestellen eine ernsthaft drohende Gefahr für Dritte besteht (im Folgenden: ernsthafte lokale Glättegefahr, vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 254/16, GE 2017, 475; Urteil vom 12. Juni 2012 - VI ZR 138/11, GE 2012, 1035).
Im vorliegenden Fall kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage dahinstehen, ob in Berlin oder in Berlin-K. im Zeitpunkt des Unfalls der Kl. eine allgemeine Glätte herrschte. Denn nach Abschluss der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Bekl. zu 2) zu dieser Zeit auf dem Klinikgelände streupflichtig war, weil dort jedenfalls eine ernsthafte lokale Glättegefahr bestand.
bb) Wann eine Streupflicht unabhängig vom Vorliegen einer allgemeinen Glätte aufgrund einer ernsthaften lokalen Glättegefahr besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend sind insbesondere die Lage und Größe der örtlichen Glättestellen, der Zeitpunkt ihres Auftretens und die Wahrscheinlichkeit ihres Fortbestands in Anbetracht der herrschenden Temperatur. Zudem ist zu beachten, dass eine örtlich auftretende Glättegefahr, die eine Streupflicht auslöst, in aller Regel keine sofortige Reaktion des Verpflichteten verlangt, sondern dass diesem eine den Umständen angemessene Reaktionszeit zuzubilligen ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - VI ZR 138/11, GE 2012, 1035).
Bei dieser Prüfung des Einzelfalls kommt es allerdings in jedem Fall auf den Pflichtenmaßstab an, der an denjenigen zu stellen ist, der den Verkehr auf den in Rede stehenden Flächen eröffnet hat, also den primär Verkehrssicherungspflichtigen. Hat dieser die Räum- und Streupflicht auf einen Dritten übertragen, der aufgrund dieser Übertragung selbst deliktisch verantwortlich wird (BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07, GE 2008, 405, Rn. 9), muss sich dieser Dritte am Maßstab des primär Verkehrssicherungspflichtigen messen lassen. Denn durch die Übertragung wird der primär Verkehrssicherungspflichtige von seinen Pflichten weitgehend befreit, sie verengen sich auf Kontroll- und Überwachungspflichten (BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07, GE 2008, 405, Rn. 9). Deshalb würde die Übertragung der Streupflicht im Ergebnis den deliktischen Schutz der Personen, die in ihren Schutzbereich fallen, verkürzen, wenn für den Übernehmer nicht derselbe Pflichtenmaßstab wie für den primär Sicherungspflichtigen gilt. Aus Sicht des Senats verbietet sich diese Konsequenz.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine ernsthafte lokale Glättegefahr besteht, ist es regelmäßig von Bedeutung, wann der Streupflichtige ernsthafte örtliche Gefahrenstellen hätte wahrnehmen müssen. Der primär Verkehrssicherungspflichtige, der vor Ort den Verkehr auf bestimmten Flächen eröffnet, ist typischerweise deutlich früher in der Lage, derartige Gefahrenstellen wahrzunehmen als ein sekundär streupflichtiger Winterdienstleister. So kann es sein, dass ein Winterdienstleister seine Mitarbeiter üblicherweise nur an Tagen mit allgemeiner Glätte zu Räum- und Streudiensten losschickt und es für ihn einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutete, wenn er auch an Wintertagen ohne allgemeine Glätte das Gebiet, das er mit seinen Dienstleistungen abdeckt, vorsorglich auf ernsthafte lokale Glättegefahren hin absucht. Dieses Vorgehen eines Winterdienstleisters, der eine Streu- und Räumpflicht übernommen hat, ist nachvollziehbar, kann ihn aber nicht mit deliktischer Wirkung von seiner Streupflicht entlasten, denn sonst würde sich durch die Übertragung dieser Pflicht an einen Dritten der Schutzstandard für die geschützten Personen im Endergebnis verringern.
Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig für einen Winterdienstleister. Er kann das hieraus resultierende Haftungsrisiko durch die vertragliche Gestaltung seiner Winterdienstverträge ausschließen oder jedenfalls weitgehend reduzieren. Dazu muss dort eine Regelung aufgenommen werden, wonach der primär Streupflichtige, wenn er an einem Tag, an dem keine allgemeine Glätte herrscht, eine ernsthafte lokale Glättegefahr vor Ort wahrnimmt, den Winterdienstleister hierüber informieren muss und der Dienstleister erst innerhalb eines gewissen Zeitabstands verpflichtet ist, auf diesen Hinweis seine Dienste vor Ort zu erbringen. Auch im vorliegenden Fall enthält der Winterdienstvertrag, mit dem die Bekl. zu 2) beauftragt ist, in § 2 Abs. 2 eine Regelung, mit der offenbar dieses Ziel verfolgt wird, wenngleich sie vielleicht nicht vollständig ausformuliert ist.
cc) Nach Abschluss der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Wege auf dem Gelände des D-Klinikums Berlin am 19. Dezember 2020 jedenfalls seit ca. 9.00 Uhr bis zum Zeitpunkt des Sturzes der Kl. gegen 11.00 Uhr weitgehend, also über längere Strecken hinweg, vereist und deshalb sehr rutschig waren, sodass man dort als Fußgänger leicht ausgleiten und hinfallen konnte. Genau dies hat der Zeuge P. in seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht angegeben, wobei er die Länge der betroffenen Wegstrecken mit mindestens ca. 200 m angegeben hat.
Diese Aussage war glaubhaft und überzeugt das Berufungsgericht, auch wenn der Zeuge zu erkennen gegeben hat, sich selbst über die Glätte auf den Wegen geärgert zu haben. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass diese Verärgerung den Zeugen bestimmt haben könnte, die seinerzeit bestehenden Verhältnisse nicht wahrheitsgemäß wiederzugeben oder zu übertreiben.
dd) Bei diesem Sachverhalt hätte die Bekl. zu 2) jedenfalls um 10.00 Uhr die Glätte auf den Wegen durch das Streuen mit abstumpfenden Materialien bekämpfen müssen. Es ist unerheblich, dass zu dieser Tageszeit möglicherweise keine allgemeine Glätte in Berlin-K. herrschte, wozu sich die von den Parteien vorgelegten Wetterdaten nicht ganz eindeutig verhalten. Entscheidend ist allein, dass auf dem Klinikgelände, auf dem die Bekl. zu 2) die Streupflicht übernommen hatte, sämtliche Wege, die von der öffentlichen Straße und dem Parkplatz zu den Klinikgebäuden führten, weitgehend vereist und deshalb rutschig waren. Da es sich um einen Samstagvormittag handelte, an dem in einem Krankenhaus mit Publikumsverkehr zu rechnen ist, hätten die Verantwortlichen des primär streupflichtigen Krankenhausträgers dies vor 10.00 Uhr bemerken und spätestens gegen 10.00 Uhr streuen müssen. Es ist unerheblich, dass der Betrieb des Krankenhauses seinerzeit wegen der Corona-Pandemie eingeschränkt bzw. modifiziert war. Denn das Krankenhaus war trotzdem grundsätzlich geöffnet und musste deshalb mit Publikumsverkehr rechnen. So betraten es auch der Zeuge P. und seine Angehörigen, um zur Neugeborenenstation zu gelangen. Dass die Corona-Teststation, die die Kl. aufsuchen wollte, am Samstag geschlossen war, ändert nichts daran, dass der Krankenhausträger den Verkehr auf seinem Gelände im Zweifel auch an jenem Tag eröffnet hatte.
Schließlich ist es wie unter bb) dargelegt ohne Belang, dass es möglicherweise nicht von der Bekl. zu 2) verlangt werden kann, an einem Tag, an dem keine allgemeine Glätte herrscht, sämtliche Flächen in ihrem Winterdienstgebiet vorsorglich auf ernsthafte lokale Glättegefahren hin zu kontrollieren. Maßgeblich ist allein, dass jedenfalls der primär Streupflichtigen vor Ort spätestens um 10.00 Uhr auf die ernsthafte Glättegefahr auf dem Klinikgelände hätte reagieren müssen.
b) Dadurch, dass die Bekl. zu 2) ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen war und am 19. Dezember 2020 um 10.00 Uhr noch nicht gestreut hatte, kam es zum Sturz der Kl. auf dem Klinikgelände. Auch dieser Umstand ist durch die Aussage des Zeugen P. zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen. Der Zeuge hat vor dem Berufungsgericht glaubhaft geschildert, wie sich der Sturz der Kl. zugetragen hat, den er selbst von seinem Auto aus gesehen hatte, sowie dass der Weg zu diesem Zeitpunkt noch glatt und nicht gestreut war. Wegen der Glätte habe er Schwierigkeiten gehabt, der Kl. aufzuhelfen.
Damit steht ebenfalls zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Quadrizepssehnenruptur, die die Kl. unstreitig am 19. Dezember 2020 gegen 11.00 Uhr erlitt, auf diesen Sturz und mithin die Verletzung der Streupflicht durch die Bekl. zu 2) zurückgeht. Dass auf einem der Fotos von der Unfallstelle gestreuter Rollsplitt zu erkennen ist, widerspricht dem angesichts der Aussage des Zeugen P nicht. Dies muss darauf zurückgehen, dass nach dem Sturz der Kl. die Stelle gestreut wurde, was die Kl. von vornherein so vorgetragen hat.
c) Das Berufungsgericht sieht keinen Grund, den damit dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruch der Kl. aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) zu kürzen. Zwar kommt dies bei Glatteisunfällen grundsätzlich in Betracht, wenn der Verletzte vor seinem Sturz die Glatteisstelle erkannt hat und ihr hätte ausweichen können. Die Kl. gibt auch selbst an, das Glatteis auf sämtlichen Wegen des Klinikgeländes vor ihrem Sturz erkannt und nach Möglichkeit versucht zu haben, auf Rasenflächen auszuweichen. Zugleich hat sie aber vorgetragen, dass es in dem Bereich, in dem sie stürzte, keine Ausweichmöglichkeit gab, um den Weg zu umgehen. Auch von ihr vorgelegte Fotografie der Sturzstelle bestätigt das Fehlen von Ausweichmöglichkeiten. Aufgrund dessen hätte es der Bekl. zu 2) oblegen, eine für die Kl. damals erkennbare Ausweichmöglichkeit im Einzelnen darzulegen, was nicht geschehen ist.
d) Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Kl. beläuft sich auf insgesamt 5.404,40 € und setzt sich wie folgt zusammen:
aa) Für die erlittene Quadrizepssehnenruptur hält das Berufungsgericht ein Schmerzensgeld von 5.000 € für angemessen, § 253 Abs. 2 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kl. für mehrere Tage über Weihnachten 2020 in ambulanter Behandlung war, sich operieren lassen musste und danach über mehrere Monate einen schwierigen Heilungsverlauf erdulden musste. Während diesem musste sie in ihrem Leben manche Einschränkung hinnehmen, so hatte sie sich wiederholten Arztbesuchen und Rehamaßnahmen zu unterziehen und musste über mehrere Wochen mit Gehstützen gehen.
Dieser Betrag erscheint dem Berufungsgericht aber auch für ausreichend. Soweit die Kl. ein höheres Schmerzensgeld beansprucht, haben ihre Klage und ihre Berufung somit keinen Erfolg.
bb) Die Kl. hat unstreitig einen weiteren Schaden von 404,40 € erlitten. Unstreitig ist ihr ihr monatliches Einkommen aus Pflegetätigkeit von 300 € verletzungsbedingt für einen Monat entgangen, außerdem musste sie Zuzahlungen zu Arznei- und Hilfsmitteln i.H.v. 104,40 € leisten.
cc) Soweit die Kl. einen Haushaltsführungsschaden von 3.360 € geltend macht, hat ihre Berufung keinen Erfolg. Hier ist ihre Klage unschlüssig, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie infolge ihrer Verletzung einen täglichen monetären Verlust von 40 € erlitten haben will.
2. Das Urteil des Landgerichts ist auch dahin abzuändern, dass die Bekl. zu 2) verurteilt wird, der Rechtsschutzversicherung der Kl. deren vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG sowie i.V.m. einer Rückermächtigung der Kl. durch ihre Rechtsschutzversicherung. Allerdings beläuft er sich nur auf den tenorierten Betrag von 800,30 €. Soweit die Kl. eine höhere Summe geltend macht, wird ihre Berufungsantrag Ziff. 3 zurückgewiesen. Dieser Antrag wird ebenfalls zurückgewiesen, soweit die Kl. eine Zahlung von 150 € an sich selbst beansprucht, weil dieser Betrag nicht näher begründet wird.
3. Schließlich ist das Urteil des Landgerichts auch dahin abzuändern, dass die von der Kl. begehrte Feststellung getroffen wird. Auch insoweit ist ihre Klage zulässig und begründet, wie sich aus den Ausführungen unter Ziff. 1 ergibt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine winterliche Räum- und Streupflicht kann nicht nur bei allgemeiner Glätte, sondern auch bei einer ernsthaften lokalen Glättegefahr bestehen. Ob eine ernsthafte lokale Glättegefahr besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es stets auf den Pflichtenmaßstab an, der an den primär Verkehrssicherungspflichtigen (Eigentümer) zu stellen ist, der den Verkehr auf der in Rede stehenden Fläche eröffnet hat. Dieser Maßstab gilt auch für einen Dritten (Winterdienstfirma), auf den die Räum- und Streupflicht übertragen wurde.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem schweren Sturz, den sie auf dem Gelände einer Klinik, in der sie sich einem Corona-Test unterziehen wollte, erlitten hatte. Sie musste aufgrund der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen operiert werden. Der weitere Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig, die Klägerin war fast ein Jahr lang arbeitsunfähig krankgeschrieben. Ihre Klage richtet sich sowohl gegen die Klinik wie das von der Klinik mit dem Winterdienst beauftragte gewerbliche Unternehmen.
Das Landgericht Berlin hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen, weil (1.) die Klinik die Verkehrssicherungspflicht dem Winterdienstunternehmen übertragen habe und (2.) dieses wiederum nicht hafte, da an dem Tag des Unfalls keine allgemeine Glätte in Berlin geherrscht und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefahr aufgrund einzelner Glättestellen bestanden habe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht gab der Klage teilweise statt, reduzierte die Schmerzensgeldforderung aber von 20.000 € auf 5.000 € und den Schadensersatzanspruch von rund 3.750 € auf rund 400 €, für die allein das Winterdienstunternehmen geradestehen müsse, denn die primär verkehrssicherungspflichtige Klinik habe ihm ihre Pflicht durch einen Winterdienstvertrag übertragen. Das Unternehmen habe diese Pflicht verletzt, weil es auf einer Glatteisstelle nicht gestreut habe.
Eine solche Streupflicht bestehe zwar auch im Winterhalbjahr nicht jederzeit, sondern nur, wenn entweder allgemeine Glätte herrscht oder, und das ist wichtig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass aufgrund vereinzelter Glättestellen eine ernsthaft drohende Gefahr für Dritte besteht („ernsthafte lokale Glättegefahr“). Zwar könne der primär Verkehrssicherungspflichtige, regelmäßig also der Grundeigentümer, solche Gefahrenstellen früher und besser erkennen als eine beauftragte Winterdienstfirma, doch für diese gelte derselbe Pflichtenmaßstab wie für den primär Verkehrssicherungspflichtigen; der werde durch die Übertragung von seinen Pflichten weitgehend befreit, sie verengten sich auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Dass ein Winterdienstleister seine Mitarbeiter aus Kostengründen nur an Tagen mit allgemeiner Glätte zu Räum- und Streudiensten losschickt und nicht auch an Wintertagen ohne allgemeine Glätte sein Einsatzgebiet vorsorglich auf ernsthafte lokale Glättegefahren hin absucht, sei nachvollziehbar, entlaste ihn aber nicht. Hieraus resultierende Haftungsrisiken könne er durch die vertragliche Gestaltung seiner Winterdienstverträge ausschließen oder weitgehend reduzieren.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bei Neuverträgen sollten Eigentümer auf solche Risikoverschiebungen achten!